wir stellen uns gerade die Frage, ob es eine Mengenbeschränkung für Olivenöl aus Kroatien gibt. Ebensolches bzgl. Prsut.
Hintergrund: Viele Olivenölproduzenten in Kroatien verkaufen keine Kleinmengen, aber wenn ich 20 Liter an der Grenze verzollen oder wegschütten müßte, das wäre ebenfalls nicht so richtig erfreulich.
Hallo Christian,wir haben das letzte mal im November dieses Jahres 10 l Olivenöl und 12 l Wein mit nach Hause genommen! Am Zoll hatten wir keine Probleme (es hat aber auch keiner nachgefragt), somit alles ok! Woher bekommst du deinen Prsut? Würde mir beim nächsten mal auch einen mitnehmen!
Das ist ja nicht die Frage, ob einer guckt oder nicht. 12 L Wein sind auf keinen Fall erlaubt. Aber man muss seine Mitbringsel doch nicht obendrauf packen. Wir sind jedenfalls auch noch nie kontrolliert worden. Aber wenn doch, was dann? Den Wein bist du entweder los oder darfst Zoll zahlen. Zu Olivenöl oder Schinken habe ich leider nichts gefunden. Der Schinken dürfte aber nicht zu frischen Fleischwaren zählen, die man nicht ausführen darf, vermute ich.
Bei Prsut und anderen Lebensmitteln ist es recht schwer.....(Die Westeuropäer haben Angst vor allen möglichen Krankheiten....deshalb ist es Grundsätzlich nicht erlaubt...ausser in Kleinmengen (Sandwich...)
Wein ist da schon sehr tolleriert:
Eigene Erfahrung: 25 Liter in 1 Liter Flaschen, eigene Abfüllung mit eigenem Label, wurde vom Zoll mitten in Österreich angehalten...Nachdem es klar war das es Hausmarke war, wären 25 c pro Flasche fällig gewesen da es aber kurz vor Weihnachten war, hat es einfach aufwiedersehen geheissen. Für soviel Verständniss hat es dann von mir eine Flasche als Geschenk gegeben.
Beim Olivenöl am besten Grossgebinde benutzen, weil dann am ehesten der Verdacht auf Schmuggel oder Weiterverkauf wegfällt.
bei meiner letzten Ausreise sind mir am slowenischen Zoll grosse Verbotsschilder aufgefallen, und zwar in Form von Piktogrammen, damit man sich nicht damit heraus- reden kann man hätte die Schilder nicht verstanden. Die Bilder zeigten unverkennbar einen Prsut und einen Käse, jeweils dick rot durchgestrichen. Ich glaube, deutlicher geht es nicht.
Und dann kam noch die Frage vom Zöllner, ob wir Lebensmittel dabei hätten. Früher fragten sie gelegentlich mal nach Wein oder Schnaps. Wie sich das ändert in Zeiten von Rinderwahn, Schweinepest, Vogelgrippe und Gammelfleisch.
Hey Christian, Habe im November 6-2ltr.Flaschen aus Plastik im Handgepäck mit in den Flieger genommen. Ausser einen dummen Blick nach dem durchleuchten in Split wurde nichts erwähnt. Und in Köln zogen sie eine Flasche raus und schüttelten nur den Kopf. (War noch trüb da es erst am Vortag aus der Presse kam) Soviel von meinen Erfahrungen. Gruß euer Brac-Clan
wollte es nochmal offiziell wissen und habe beim Zoll angefragt, hier die Antwort (anonymisiert) - die Stelle mit dem Olivenöl hab ich gefettet
Sehr geehrter Herr xxx,
bezüglich Ihrer Anfrage erhalten Sie die nachstehenden Auskünfte.
Einfuhr im Reiseverkehr
Rechtsgrundlagen für die Abwicklung der Warenbewegungen im Reiseverkehr sind Artikel 45 bis 49 der Verordnung/EWG Nr. 918/83 sowie die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden vom 03.12.1974 (BGBl. I S. 3377) –mehrfach geändert-. Der allgemein interessierende Inhalt der vorgenannten Rechtsgrundlagen ist wie folgt abrufbar: http://www.zoll.de/, dann in der linken Spalte weiter mit der Rubrik Reise und Post und Bestimmungen im Reiseverkehr zu Reisefreimengen (mit Beispielen). Dort finden Sie unter anderem die Wertgrenze für Reisefreimengen im privaten Reiseverkehr aus Nicht-EU-Ländern, (175 Euro) und andere nützliche Informationen bezüglich Zollfragen. Ebenfalls hinweisen möchte ich auf die Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll", die Sie als Download unter Leider ist der Link nicht mehr aktuell. - Thofroe erhalten, oder in gedruckter Form beim Bundesministerium der Finanzen, Referat Bürgerangelegenheiten, 11016 Berlin anfordern können. Abgabenfrei sind bis zu den in der angegebenen Internetanschrift genannten Wert- /Mengengrenzen solche Waren, die gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für den eigenen Haushalt oder als Geschenk im persönlichen Gepäck mitgeführt werden (Reisemitbringsel). Zollrechtliche Mengenbegrenzungen bestehen für Olivenöl nicht. Olivenöl kann daher im Rahmen der Wertgrenze (175 Euro) abgabenfrei im Reiseverkehr eingeführt werden. Sind die 175 Euro überschritten, besteht im Reiseverkehr unter den vorgenannten Voraussetzungen bis zu einem Wert von 350 Euro die Möglichkeit einer Pauschalverzollung. Bei der Pauschalverzollung werden für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen in einem Betrag 13,5% des Warenwertes bei nicht präferenzberechtigten Waren, bei präferenzberechtigten Waren 10 % erhoben (§ 29 Absatz 2 Nr. 8 Zollverordnung). Die Unterscheidung präferenzberechtigte/nicht präferenzberechtigte Waren können Sie wie folgt einsehen: http://www.zoll.de/>; Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Urlaub außerhalb der EG > Rückreise nach Deutschland > Überschreiten der Reisefreigrenzen > "Zollbegünstigungen" im Reiseverkehr
Für die im Reiseverkehr eingeführten Waren, die den Wert von 350 Euro übersteigen, werden die Einfuhrabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer getrennt gemäß Zolltarif erhoben.
Ich bitte Sie unbedingt darauf zu achten, dass bei Überschreitung der Reisefreimengen der "Rote Ausgang" für anmeldepflichtige Waren benutzt werden muss. Sie sollten hier die Rechnung über den Kauf vorlegen.
Einfuhr im Postverkehr
Rechtsgrundlagen für die Abwicklung der Warenbewegungen im Postverkehr sind Artikel 27 bis 31 der Verordnung/EWG Nr. 918/83 sowie die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen vom 11.01.1979 (BGBl. I S. 73) –mehrfach geändert-. Erfolgt die Einfuhr der Ware im Postverkehr, kommen nachstehende Bestimmungen (und Freibetragsgrenzen) zur Anwendung:
1.) Sendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro sind von der „Beförderungspflicht“ befreit. Wenn keine Verbote und Beschränkungen zu beachten sind, darf das Päckchen durch die Post oder durch den Kurierdienst direkt zugestellt werden. Einfuhrabgaben werden dann nicht erhoben. Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Postsendungen (auch kommerzielle Sendungen) mit Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei. Lediglich bestimmte Waren (Alkoholische Erzeugnisse, Parfums, Toilettewasser, Tabak und Tabakwaren) sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen.
2.) gewerbliche Sendungen Unabhängig vom Wert der Sendung sind solche Waren, die zur gewerblichen Verwendung oder zum Handel bestimmt sind bzw. gegen Entgelt geliefert werden, immer anzumelden. Es wird ebenfalls keine Abgabenfreiheit gewährt, wenn die Menge der eingeführten Ware Anlass zur Vermutung gibt, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt. Beim Kauf der Waren von einem Händler (gleiches gilt beim Kauf von einer Privatperson), auch per Internet - handelt es sich um eine gewerbliche Sendung (2), da die Lieferung gegen Entrichtung eines Entgeltes erfolgt. Es ist daher bei der Einfuhr der Ware Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten (Ausnahme 1.) Wertgrenze 22,-- Euro!).
Die Einfuhrabgaben werden, vereinfacht dargestellt, wie folgt berechnet: Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender (den Umrechnungskurs können Sie wie folgt abfragen: http://www.zoll.de/ dann in der rechten Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen) + Kosten (insbesondere Porto/Fracht/Versicherung) = Zollwert * Zollsatz= Zoll + Zoll = Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz = Einfuhrumsatzsteuer
Bei der Einfuhrzollabfertigung in Deutschland wird die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 16% erhoben.
Nachstehend habe ich den Ablauf einer Einfuhrabfertigung einer Postsendung skizziert: Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren (ggf. Code-Warennummer) in dem Paket enthalten sind und wie hoch der gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren ist. Der Wert der auf der Zollinhaltserklärung anzugeben ist, ist der gleiche wie der auf der Rechnung ausgewiesene zu zahlende Betrag. Zudem muss die Rechnung der Sendung beigefügt werden. Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung benötigten Unterlagen (Angaben über die Ware, den Warenwert etc.) vorliegen und der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG). Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main – Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, durch die Post der Zollstelle dort gestellt und regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr überführt. Die Post verauslagt in diesen Fällen die anfallenden Eingangsabgaben und holt sich diese bei Auslieferung des Paketes gegen Aushändigung des Zollbescheides vom Warenempfänger zurück. In Fällen, in denen die Post nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für Ihre Wohnung zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt den Warenempfänger entsprechend und fordert ihn auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen. Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen benutzt. Von der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit dem Warenempfänger geklärt; die Sendung wird anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den Kurierdienst abgewickelt.
Informationen zum Thema „Zoll“ finden Sie auf unserer Internetseite http://www.zoll.de/.
Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Zoll – Infocenter Friedrichsring 35 63069 Offenbach am Main Telefon: 069/469976-00 Telefax: 069/469976-99 E-Mail: info@zoll-infocenter.de Internet: http://www.zoll.de Sie erreichen das Zoll-Infocenter Montag – Donnerstag 07:00 – 17:00 Uhr Freitag 07:00 – 16:00 Uhr ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Zitiere Christian xxx:
> Fachliche Frage: > > Sehr Geehrte Damen und Herren, > > mich würde dringend interessieren, ob es Mengengeschränkungen gibt zur > Einfuhr von Olivenöl aus Kroatien. > > Es geht um Mengen von etwa 20 Litern zur Eigennnutzung, nicht > gewerblich. > > Hintergrund: Um gutes Olivenöl kaufen zu können ist man bei manchen > privaten Herstellern gezwungen, gleich 20 Liter abzunehmen .. > > Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. > > Mit freundlichen Grüßen, > Christian xxx
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