(hatte ich schon einmal gepostet!) noch `ne ausführliche rechtliche Ergänzung zu dem Thema:
Verkehrsordnungswidrigkeiten Fahrerermittlungen und Vollstreckungen der Republik Österreich
Zwischen Österreich und Deutschland besteht seit dem 31. Mai 1988 ein Vertrag über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen. Dieses Abkommen ist insbesondere im Hinblick auf die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bedeutsam. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen leistet die Bundesrepublik Deutschland der Republik Österreich in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Amts- und Rechtshilfe. Das österreichische Verwaltungsverfahren ist vergleichbar mit dem deutschen Bußgeldverfahren. In Österreich wird daher auch bis 35,- Euro von Organstrafmandat, darüber hinaus von Geldstrafe gesprochen, die unserem Bußgeld entspricht.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 – 4 des Vertrages umfasst die Amts- und Rechtshilfe: - Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen - Anhörung Beteiligter und Anhörung Betroffener/Vernehmung Beschuldigter - Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister - Übersendung von Schriftstücken
Ausnahmen sind in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1. bis 3. des Vertrages genannt.
Ermittlungsersuchen im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten (in Österreich Verwaltungsstrafsachen) können also auch unmittelbar an die zuständige Polizeibehörde in Deutschland gesandt werden, wenn weitere Ermittlungen hinsichtlich des Fahrzeugführers notwendig werden (Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Vertrages).
Zunächst werden jedoch mit sogenannten Anonymverfügungen Verstöße unbekannter Fahrzeugführer geahndet, gegen die anhand des Kfz-Kennzeichens eine Anzeige erstattet worden ist (z.B. bei stationären Geschwindigkeitsmessanlagen).
Diese Anonymverfügung wird in der Regel dem Fahrzeugführer zugestellt. Wird die Strafe beglichen, so erfolgen keine weiteren Ermittlungen.
Beruft sich der Fahrzeughalter jedoch auf sein Aussageverweigerungs- oder Zeugnisverweigerungsrecht, so wird von den österreichischen Behörden die sogenannte Lenkererhebung erfolgen.
Nach österreichischem Recht ist der Halter nämlich verpflichtet, den entsprechenden Fahrzeugführer anzugeben. Eine Nichtmitwirkung bei der Aufklärung einer Verwaltungsstrafsache im Rahmen der Lenkererhebung ist ebenfalls mit einer Verwaltungsstrafe belegt und kann auch gegenüber ausländischen Fahrzeughaltern geltend gemacht werden. Dies wird damit begründet, dass der Fahrzeughalter die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat und damit zum Zeitpunkt des Verstoßes das Fahrzeug doch selbst geführt hat.
Den österreichischen Behörden wurde durch das Bundesinnenministerium (BMI) bereits mit Schreiben vom November 1996 auf der Grundlage eines Erörterungsergebnisses im Bund-Länder-Fachausschuss StVOWi mitgeteilt, dass Strafverfügungen gegen einen Kfz-Halter wegen Nichtangabe des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mehr vollstreckt werden.
Das Innenministerium von Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass die Vollstreckung solcher Verwaltungsstrafen gegen Kfz-Halter den verfassungsrechtlich gebotenen wesentlichen Elementen der deutschen Rechtsordnung, dem Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht, widerspricht. Amts- und Rechtshilfe wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages nicht geleistet, wenn sie nach geltendem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Folglich dürften deutsche Behörden solche Vollstreckungsersuchen nicht mehr erhalten, lediglich der Betroffene (Fahrzeughalter) kann ihn postalisch durch die österreichischen Behörden unmittelbar zugesandt bekommen.
Anmerkung: Probleme dürfte es möglicherweise erst wieder bei der Wiedereinreise nach Österreich geben...
Folgender Rechtsmittelweg ist möglich: Einspruch gegen die Strafverfügung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder bei Parkverstößen ggf. bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Österreich einzulegen. Die Rechtsmittelentscheidung wird durch den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) getroffen, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsbehelf möglich ist. Als außerordentliches Rechtsmittel steht dann nur noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder beim Verfassungsgerichtshof (VGH) offen, die innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Berufungsbescheids einzulegen ist, jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.
Konsequenz: Rechtskräftige österreichische Strafverfügungen (außer im o.g. Fall gegen den Kfz-Halter bei Verweigerung der Lenkerauskunft) bzw. deutsche Bußgeldbescheide können gemäß Artikel 9 des Vertrages für Geldstrafen / Bußgelder ab 25,- Euro im jeweiligen Land zwangsvollstreckt werden.
Im konkreten Fall würde ich mir erst einmal das Beweismittel verlangen. Denn sollte das (normalerweise) vorhandene Foto tatsächlich -wie hier bereits mehrfach geschildert - von hinten sein, würde ich die Auskunft über den verantwortlichen Fahrzeugführer verweigern. Dann kannst Du rechtlich gesehen in Deutschland nicht belangt werden. (Vorausgesetzt, Du wurdest nicht unmittelbar nach dem Verstoß gestoppt und bist als Fahrer bereits zweifelsfrei ermittelt!)
Hallo Armin, danke für diese ausführliche und für alle verständliche Auskunft. Damit dürfte die "unendliche Geschichte" zunächst beendet sein. HajdukFan sollte uns auf dem Laufenden halten.
In Antwort auf:Dann kannst Du rechtlich gesehen in Deutschland nicht belangt werden.
Das ist zwar richtig, aber von einer erneuten Einreise in die Republik Österreich mit dem selben Kfz-Kennzeichen würde ich in solch einem Fall abraten. Schon heute werden beispielsweise auf der Tauernautobahn alle KFZ-Kennzeichen vollautomatisch erfasst (wegen Videomaut), auf anderen Strecken gibt es Geschwindigkeitskontrollen, die auf der Erkennung des Kennzeichens basieren: Ausfahrt aus dem Tunnel minus Einfahrt in den Tunnel dividiert durch die Länge ergibt die Durchschnittsgeschwindigkeit ohne jede Toleranz. In so eine Anlage eine kleine Zusatzroutine einbauen, die bei "Knöllchenprellern" aus D ein Glöckchen läuten lässt, ist sicher ein Kinderspiel.
In Antwort auf:In so eine Anlage eine kleine Zusatzroutine einbauen...
Das muß gar nicht mehr "gebaut" werden. Diese Technik ist in Deutschland bereits vorhanden und hat bei den Pilotversuchen sehr zufriedenstellend funktioniert...
In Antwort auf:Das ist zwar richtig, aber von einer erneuten Einreise in die Republik Österreich mit dem selben Kfz-Kennzeichen würde ich in solch einem Fall abraten. Schon heute werden beispielsweise auf der Tauernautobahn alle KFZ-Kennzeichen vollautomatisch erfasst (wegen Videomaut), auf anderen Strecken gibt es Geschwindigkeitskontrollen, die auf der Erkennung des Kennzeichens basieren: Ausfahrt aus dem Tunnel minus Einfahrt in den Tunnel dividiert durch die Länge ergibt die Durchschnittsgeschwindigkeit ohne jede Toleranz. In so eine Anlage eine kleine Zusatzroutine einbauen, die bei "Knöllchenprellern" aus D ein Glöckchen läuten lässt, ist sicher ein Kinderspiel.
Das möchte ich ein bisschen näher erörtern:
Die Kennzeichen werden durch die in Ö flächendeckend installierte LKW-Maut ("Go-Box") videomäßig erfasst. Derzeit wird das nur bei LKWs angewandt, eine Ausdehnung auf PKWs ist sicherlich gleichzeitig auch möglich. Also nicht nur die Tauernautobahn ist davon betroffen. In der Regel kann man zwischen jeweils zwei Ausfahrten immer einen Go-Box-Leser sehen, der über den Fahrstreifen montiert ist. Jede zweite-dritte dieser Anlagen verfügt auch über Kameras.
Das was du ansprichst ist die sogenannte "Section-Control". Dieser erfasst an einem Punkt das Kennzeichen, misst die Zeit bis zu einer weiteren Station und ermittelt dadurch die durchschnittliche gefahrene Geschwindigkeit. Derartige Anlagen gibt es in Ö derzeit vier: - fix installiert in Wien im Kaisermühlentunnel, A22 (ca. 3km lang, 80 km/h) - 3 mobile Anlagen, derzeit zu sehen auf der A10 im Baustellenbereich Gmünd-Spittal + Spittal-Paternion (ehemalige 160 km/h-Teststrecke) sowie auf der A2 im Wechselbereich
Diese Anlagen sind aber eigens ausgeschildert:
Bezüglich Toleranz: Das mit null Toleranz stimmt nicht, es gibt 3%, also immerhin etwas
In Antwort auf:Das ist zwar richtig, aber von einer erneuten Einreise in die Republik Österreich mit dem selben Kfz-Kennzeichen würde ich in solch einem Fall abraten.
Selbst in Österreich gibt es seit längerem bereits Verjährungsfristen ......
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Gruß Fred
------------------------------- Medulin, meine zweite Heimat !
Selbst in Österreich gibt es seit längerem bereits Verjährungsfristen ...... . Gruß Fred[/quote]
Verjährungsfristen sind aber nicht nur für die Dauer eines Jahre beschränkt. Siehe Italien= 5 Jahre, Schweiz=2 Jahre, usw. Obendrein was bringt eine Verjährungsfrist wenn zwischenstaaatlich ein Verfahren läuft und eingetrieben werden kann.
Vorausgesetzt natürlich Einsprüche wie Einwände oder Gründe die das abblocken können.
@fred wie kommst du darauf diese Fristen würden nicht für Verkehrsdelikte gelten ? Glaubst ich antworte bezüglich Bankraub ?
Und mir ist klar es geht um Strafen aus Österreich.Bin ja auch aus Österreich. Welche Verkehrsstrafe (in Österreich entstanden)könnte in Deutschland nicht eingetrieben werden wenn kein Einspruch gestellt wird und dadurch das Verfahren einen anderen Ausgang nimmt. Gibt es andere Gründe warum ein deutscher Lenker nicht belangt werden kann, dann erübrigt es sich die Strafe ja. Unter "nicht eingetrieben werden kann" verstehe ich eine berechtigte Strafe die eben nicht eingetrieben werden kann. Nur das spielt es sicher nicht !
In Antwort auf:Welche Verkehrsstrafe (in Österreich entstanden)könnte in Deutschland nicht eingetrieben werden wenn kein Einspruch gestellt wird und dadurch das Verfahren einen anderen Ausgang nimmt.
Darum ging es in der Diskussion überhaupt nicht !
Wenn Dich die Verjährungsfristen in der Schweiz tatsächlich brennend interessieren, dann kann meine Frau bei ihrem Cousin, der in ZH leitender Polizeibeamter ist, gerne für Dich nachfragen.
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Gruß Fred
------------------------------- Medulin, meine zweite Heimat !
1. Verkehrs-Übertretungen können ein Jahr lang verfolgt werden (Verfolgungsverjährung). 2. Die Strafe einer Übertretung verjährt in zwei Jahren (Vollstreckungsverjährung).
Verjährungsfristen in Italien :
1. Verkehrs-Übertretungen können zwei Jahre lang verfolgt werden (Verfolgungsverjährung). 2. Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren (Vollstreckungsverjährung).
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Gruß Fred
------------------------------- Medulin, meine zweite Heimat !
Habe heute ne Geldstrafe über 75,-€ für eine „Verwaltungsübertretung“ aus Sankt Pankraz bekommen, (keine Ahnung wo das ist und war noch nie dort, zumindest nicht nachts um 2,30h) was an sich nicht der Rede wert wäre, wenn der Brief nicht in Zagreb abgestempelt wäre.
Der Armin hat die Rechtslage sehr schön erklärt und ich werde auch Einspruch stellen und das Beweisfoto verlangen, weil es mich auch interessiert, wer mit meinem Auto nachts durch die A kurvt, aber kann mir jemand vielleicht erklären, wieso die A-Post aus Zagreb kommt oder verstehe ich da was falsch?
_________________________________________________ Tko se zadnji smije, taj slabo kopca
das steht auch auf dem Briefumschlag, aber wieso ist der Brief in Zagreb abgestempelt _________________________________________________ Tko se zadnji smije, taj slabo kopca
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