@lieber Herr Rink: Wenn man eine Auskunft über eine Rechtslage gibt,dann sollte man sich vorher genau informieren.Ich bin im DAS Rechtsschutz,die auch meinen Fall übernommen hat.Der Rechtsbeistand vom DAS hat mich darauf hingewiesen,das ich einen Anwalt in Österreich nehmen muß.Das hat mit der EU überhaupt nichts zu tun.Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tagen ab Poststempel.Diese Auskunft habe ich von meinem Anwalt aus Innsbruck.Im übrigen hat der DAS die Anwaltkosten übernommen.
In Antwort auf:Wenn man eine Auskunft über eine Rechtslage gibt,dann sollte man sich vorher genau informieren.
Stimmt - das solltest Du unbedingt tun bevor Du versuchst, uns hier einen Knopf an die Backe zu nähen ! Es ist natürlich auch möglich, daß Du einen Dussel von Rechtsanwalt erwischt hast.
Grundsätzlich können Sie gegen einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl zwei Wochen lang Einspruch einlegen.
Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem Ihnen der Bußgeldbescheid oder der Strafbefehl zugestellt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihnen der Postbote das Schriftstück in die Hand drückt. Die Zustellung ist aber auch dann schon erfolgt, wenn der Postbeamte Sie nicht antrifft, Ihnen eine Benachrichtigung in den Briefkasten wirft und das Schriftstück auf dem Postamt niederlegt. In diesem Falle beginnt die Frist ab dem Datum der Niederlegung zu laufen.
Die Frist läuft dann 14 Tage, wobei der Tag der Zustellung oder Niederlegung nicht mitgerechnet wird. Das klingt schwierig, ist aber einfach. Wenn Sie am Mittwoch einen Bußgeldbescheid bekommen, läuft die Frist zwei Wochen später Mittwochs ab.
Nach allgemeinen Regeln laufen Fristen nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ab.
Der Rechtsbeistand vom DAS hat mich darauf hingewiesen,das ich einen Anwalt in Österreich nehmen muß.Das hat mit der EU überhaupt nichts zu tun.Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tagen ab Poststempel.Diese Auskunft habe ich von meinem Anwalt aus Innsbruck.Im übrigen hat der DAS die Anwaltkosten übernommen.
der einspruch kann schriftlich oder persönlich erfolgen. ein rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben. das ist so sicher wie das amen im gebet dein anwalt will versändlicherweise verdienen deshalb diese auskunft
Zitat von ARBÖDie Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung , wobei mit der Hinterlegung bei der Post die Strafverfügung als zugestellt gilt.
Seltsam, was Rechtsanwälte (angeblich) so alles von sich geben. Ähm - wie war das doch gleich mit dem "Knopf an die Backe nähen" ???
@Fred: Nur bei einem Einschreiben wird der Brief bei der Post hinterlegt.Wenn der Brief ganz normal kommt mit einem Poststempel vor 7 Tagen,dann beweise mal wann du den Brief bekommen hast.Ich habe die Sache dem Rechtsschutz übergeben,da ich ohne Anwalt vor Gericht keine Chance habe.Der Anwalt in Innsbruck,wie auch ein Anwalt bei uns,bei dem ich zustelle haben mir bestätigt,das mich ein Deutscher Anwalt nicht vertreten kann.Das ist nun mal so.Vielleicht solltest du mal am Montag deinen Anwalt fragen.Im übrigen kann man jederzeit einen Brief mit zurückliegendem Absendedatum versenden.Das ist mit Freistempler kein Problem.Ich hatte das Glück,das ich bei der Post arbeite und ein Kollege mir den Eingang des Briefes bestätigte.Das wollte ich jetzt klarstellen obwohl meine Frau ja meinte ich soll mit so einem Siebengescheiten nicht meine Zeit verplempern.So,und jetzt kannst dir deinen Knopf sonstwo hinstecken.
In Antwort auf:Nur bei einem Einschreiben wird der Brief bei der Post hinterlegt.Wenn der Brief ganz normal kommt mit einem Poststempel vor 7 Tagen,dann beweise mal wann du den Brief bekommen hast.
Strafverfügungen werden grundsätzlich, und das auch von Ö nach D, als Zustellungsurkunde verschickt - nicht als "Einschreibebrief". Informiere Dich ganz einfach mal über den Unterschied. Die Zustellung wird vom Postboten (Zusteller) dokumentiert, dem Absender gegenüber wird das Zustellungsdatum übermittelt und hat rein garnichts mit einem Poststempel zu tun. Ich muß leider feststellen, daß Du völlig ahnungslos bist, obwohl Du ja angeblich bei der Post arbeitest (allerdings ist nicht bekannt als was ...).
Und nun darfst Du weiter Deine Hirngespinste verbreiten ....
In Antwort auf:Das wollte ich jetzt klarstellen obwohl meine Frau ja meinte ich soll mit so einem Siebengescheiten nicht meine Zeit verplempern
Die Arme, wird sie sich jetzt von Dir Siebengescheiten scheiden lassen ?
Nachdem Fred ja so genau über unsere Gesetze in Österreich Bescheid weiß, einige Infos:
-Natürlich kann jeder deutsche Staatsbürger einen deutschen Anwalt nehmen, kein Problem. Um sich aber von einem deutschen Anwalt vor einem Österreichischen Gericht vertreten lassen zu können, muß dieser zumindest eine Partnerkanzlei in Österreich haben, die direkte Prozessführung obliegt dem österreichischen Anwalt.
Diese Tatsache konnte schon ein gewisser Ed Fagan aus den Staaten nicht glauben, und wurde beim Kaprun-Prozess eines besseren belehrt. Übrigens - Ed Fagan wurde, weil er eine Gerichtsgebühr für lächerlich hielt, bei seiner Einreise nach Österreich verhaftet, und mußte mangels Bargeld seine goldene Rolex als Sicherheitsleistung abgeben.
Unsere österreichischen Behörden lassen nämlich nicht mit sich spaßen.
-sofern die zuständige österreichische Behörde der meinung ist, es für den Verkehrs-Sünder einfacher zu machen, verschickt sie die sogenannte Anonym-Verfügung. Diese ermöglicht es dem Empfänger (=Fahrzeughalter) die Sache schnell, unbürokratisch und ohne weitere Schwierigkeiten vom tisch zu räumen. Diese wird als normaler Brief gesendet, und somit gilt der Poststempel.
-Wird von der Behörde eine Lenkererhebung versendet, so ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, Auskunft zu geben, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Dies hebelt auch den Ansatz des Fotos von hinten aus, denn der Besitzer des Fahrzeuges ist verpflichtet, den Lenker anzugeben. Da die Strafen, die der Lenkererhebung folgen im Allgemeinen die Höhe der Anonymverfügung überschreiten, liegen diese auch in der Regel über der 70.- Euro Grenze für die neue Regelung zum internationalen Eintreiben. Und da bekanntlich unsere Behörden auch nicht mit sich spaßen lassen, kann es passieren, dass die hier im Forum empfohlene Auskunftsverweigerung (eigentlich eine Aufforderung zu einer Straftat) plötzlich nicht mehr eine Übertretung nach Verwaltungsrecht sondern eine Verweigerung nach Strafrecht wird, die mal auch schon mit Gefängnis bedroht ist.
-Beweißfotos werden in Österreich im Normallfall nicht mit dem Bußgeldbescheid mitgesendet. Diese gehen direkt zu Gericht für die amtliche Beweißführung. Und da mittlerweile 80% der Blitzbilder von vorne sind (Zivilstreifen, mobile Stationen und dergleichen) kann der deutsche Empfänger mal grundsätzlich davon ausgehen, daß ein Beweißfoto vorliegt (von Vorne!) den von hinten blitzen bei uns schon seit ein paar Jahren nur noch die fixen großen unübersehbaren Kästen.
- Und JA, der österreichische Polizist ist befugt, einen Verkehrsteilnehmer zu schätzen, sagt dies bei der Amtshandlung dazu "aufgrund einer Schätzung" und dies ist vor Gericht wasserdicht.
-Wir mögen zwar einige sonderbare Richtlinien haben, und im EU-Vergleich mögen unsere Strafsätze im Vergleich gering sein, aber unsere Behörden lieben es trotzdem nicht, wenn man sie zu verarschen versucht.
In Antwort auf:-Wird von der Behörde eine Lenkererhebung versendet, so ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, Auskunft zu geben, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Dies hebelt auch den Ansatz des Fotos von hinten aus, denn der Besitzer des Fahrzeuges ist verpflichtet, den Lenker anzugeben.
LieberMautom,
ausländische Gesetze können nicht deutsche Grundrechte, wie dies z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht darstellt, aus den Angeln hebeln. Unsere Behörden mögen das garnicht, wenn dies trotzdem immer wieder versucht wird.
Wenn selbst das österr. Fernsehen dies in einem Beitrag zähneknirschend ausdrücklich bestätigt hat, so sollte dies mittlerweile in Ö hinreichend bekannt sein.
In Antwort auf:Und da bekanntlich unsere Behörden auch nicht mit sich spaßen lassen, kann es passieren, dass die hier im Forum empfohlene Auskunftsverweigerung (eigentlich eine Aufforderung zu einer Straftat) plötzlich nicht mehr eine Übertretung nach Verwaltungsrecht sondern eine Verweigerung nach Strafrecht wird, die mal auch schon mit Gefängnis bedroht ist.
Darüber kann ich nur sehr müde lächeln ......
In Antwort auf:Und da mittlerweile 80% der Blitzbilder von vorne sind (Zivilstreifen, mobile Stationen und dergleichen) kann der deutsche Empfänger mal grundsätzlich davon ausgehen, daß ein Beweißfoto vorliegt (von Vorne!) den von hinten blitzen bei uns schon seit ein paar Jahren nur noch die fixen großen unübersehbaren Kästen.
Das ist ein frommer Wunsch der Exekutive, der jedoch dem wahren Leben hinterherhinkt.
In Antwort auf:-Natürlich kann jeder deutsche Staatsbürger einen deutschen Anwalt nehmen, kein Problem. Um sich aber von einem deutschen Anwalt vor einem Österreichischen Gericht vertreten lassen zu können, muß dieser zumindest eine Partnerkanzlei in Österreich haben, die direkte Prozessführung obliegt dem österreichischen Anwalt. Diese Tatsache konnte schon ein gewisser Ed Fagan aus den Staaten nicht glauben, und wurde beim Kaprun-Prozess eines besseren belehrt.
Liegen denn "die Staaten" seit neuestem in der EU ???
In Antwort auf:- Und JA, der österreichische Polizist ist befugt, einen Verkehrsteilnehmer zu schätzen, sagt dies bei der Amtshandlung dazu "aufgrund einer Schätzung" und dies ist vor Gericht wasserdicht.
Diese Zeiten der Willkür sind in jeder Beziehung längst vorbei.
Ich möchte allerdings meine Beiträge zum Thema nicht als Aufforderung zum Rasen verstanden haben - weder im Inland, noch im Ausland !
In Antwort auf:ausländische Gesetze können nicht deutsche Grundrechte, wie dies z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht darstellt, aus den Angeln hebeln.
also irgendetwas kann an dieser Aussage nicht stimmen, eigentlich ist dies sogar ein totaler laienhafter Schwachsinn. Wieso sollen deutsche Grundrechte in Österreich über dem österreichischen Gesetz stehen? Meines Wissens nach ist Österreich kein Teil Deutschlands, also wird hier wohl österreichisches Recht gelten, und jeder der sich in Österreich aufhält hat sich an das Gesetz zu halten und unterliegt auch diesen Bestimmungen. Z. b. der kroatische Gesetzgeber sieht vor daß du eine "grüne karte" mitzuführen hast, da kannst auch nicht damit argumentieren du brauchst dies nicht weil in Deutschland unnötig, oder arabische Gesetze sehen vor das sich eine Frau zu verschleiern hat, in Deutschland haben sie das Recht im Mini-Rock durch die Innenstadt zu spazieren, probier das mal in Teheran und beruf dich auf dein "deutsches Grundrecht"
Der Umkehrschluß wäre doch, wenn jetzt jemand z. B. aus dem arabischen Raum kommt und dort wäre es erlaubt z. b. seine Ehefrau zu züchtigen und wenn er dies in Österreich tut, dann könnte er nach deiner Logik bei uns nicht dafür verurteilt werden weil in seinem Land ist es ja erlaubt...
Es ist auch in Österreich so daß diese Person zur Verantwortung gezogen werden muss, der dieses Fahrzeug gelenkt hat. Deswegen fragt die Behörde beim Zulassungsbesitzer nach wer dieses Fahrzeug zur besagten Zeit in Gebrauch hatte (Lenkererhebung). Kann der Zulassungsbesitzer keine andere Person nennen dann haftet er. allerdings wird Österreich natürlich deswegen keinen Auslieferungsantrag stellen um jemanden hier zu verurteilen, es kann aber durchaus sein daß man, falls man mal routinemäßig kontrolliert wird, ein Riesenproblem bekommt.
Die einzige Methode der Strafe zu entgehen ist diese eine Person zu nennen die es zwar gibt aber nicht auffindbar oder greifbar ist, z. b. ein afrikanischer Asylwerber der in seine Heimat zurückgeschickt wurde, eine Person die zuvor gestorben ist etc...dann verläuft nämlich alles im Nirwana, aber wer kennt schon so jemanden.
In Antwort auf:also irgendetwas kann an dieser Aussage nicht stimmen, eigentlich ist dies sogar ein totaler laienhafter Schwachsinn.
Es ist müßig über feststehende Tastsachen mit Unwissenden zu diskutieren, die versuchen Fakten an den Haaren herbei zu ziehen.
Du kannst noch so lange herumkeifen wie Du möchtest, deshalb wird trotzdem keine deutsche Behörde eine solche Rechtshilfeanfrage bearbeiten wenn es sich darstellt wie geschildert. Um es mal ganz überspitzt darzustellen, wie Du das ja auch gemacht hast mit Deinen Kopftüchern ==> selbst in Mordverfahren dürfen Deutsche die Aussage verweigern, wenn es sich bei den Betroffenen um Familienangehörige handel !!
Und jetzt ist Schluß mit lustig - diskutiere weiter mit wem Du willst, aber nicht mit mir !
Lies mal bitte meinen Eintrag unter dieser Rubrik auf Seite 3; er stammt vom 22.09.06, 01:22 Uhr. Vielleicht ist es so leichter nachvollziehbar,warum manche Rechtshilfeersuchen von Österreich nicht von deutschen Behörden verfolgt werden (dürfen).
Hier vielleicht noch mal das Wesentliche dieses Postings: Den österreichischen Behörden wurde durch das Bundesinnenministerium (BMI) bereits mit Schreiben vom November 1996 auf der Grundlage eines Erörterungsergebnisses im Bund-Länder-Fachausschuss StVOWi mitgeteilt, dass Strafverfügungen gegen einen Kfz-Halter wegen Nichtangabe des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mehr vollstreckt werden.
Das Innenministerium von Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass die Vollstreckung solcher Verwaltungsstrafen gegen Kfz-Halter den verfassungsrechtlich gebotenen wesentlichen Elementen der deutschen Rechtsordnung, dem Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht, widerspricht. Amts- und Rechtshilfe wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages nicht geleistet, wenn sie nach geltendem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist.
In Antwort auf:Es ist müßig über feststehende Tastsachen mit Unwissenden zu diskutieren, die versuchen Fakten an den Haaren herbei zu ziehen.
in dem fall geb ich dir sogar recht.... es ist wirklich müßig mit Leuten über irgendwas zu diskutieren wovon sie allen Anschein nach keine Ahnung haben...
In Antwort auf:Um es mal ganz überspitzt darzustellen, wie Du das ja auch gemacht hast mit Deinen Kopftüchern ==> selbst in Mordverfahren dürfen Deutsche die Aussage verweigern, wenn es sich bei den Betroffenen um Familienangehörige handel !!
Es ist ein Unterschied zwischen einer Auskunftspflicht bei einer Lenkererhebung und einem Strafverfahren. Das Gesetz geht davon aus das es einem engen Familienmitglied nicht zumutbar ist gegen diesem in einem Strafverfahren auszusagen. Auskunftspflicht bei einer Lenkererhebung ist ja wohl ganz was anderes, natürlich muß man diese auch nicht geben, aber dann haftet man eben selbst, dh. man zahlt einfach selber.
In Antwort auf:Du kannst noch so lange herumkeifen wie Du möchtest, deshalb wird trotzdem keine deutsche Behörde eine solche Rechtshilfeanfrage bearbeiten wenn es sich darstellt wie geschildert.
Selbst da befindest du dich im Irrtum, eine gewisse Form von Rechtshilfeansuchen werden schon durchgeführt und zwar wenn es nur um die Ermittlung der Zustelladresse geht. Die Strafverfügung wird ja zugestellt sofern der Strafbetrag mindestens 70 Euro ausmacht, und deine Adresse bekommen sie ... von der deutschen Zulassungsstelle.
Ich möchte nur damit sagen, daß es keinesfalls mehr auf die leichte Schulter zu nehmen ist solche Strafverfügungen zu bekommen, eben spätestens dann wenn man in Österreich einmal kontrolliert wird.
Und du lieber F. Rink, solltest mal überlegen ob es manchmal nicht doch hilfreich wäre etwas dazuzulernen. Wenn jemand, der offensichtlich seine ganze rechtliche Weisheit aus der Barbara Salesch Show bezieht, einen ausgebildeten Verkehrsjuristen als Unwissenden bezeichnet, das ist schon ein starkes Stück.
Ich möchte auch ausdrücklich darauf hinweisen das mein Beitrag nur zur Information all derer dient, die wirklich an diesem Thema interessiert sind und sich wirklich informieren wollen. Für F.Rinks die sowieso alles besser wissen ist dieser Beitrag nicht geschrieben worden.
In Antwort auf:Das Innenministerium von Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass die Vollstreckung solcher Verwaltungsstrafen gegen Kfz-Halter den verfassungsrechtlich gebotenen wesentlichen Elementen der deutschen Rechtsordnung, dem Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht, widerspricht.
da hast du schon vollkommen recht, solange du in Deutschland oder sonst wo bist hast du da nicht zu befürchten. Es geht nur darum wenn du in Österreich einreist dann ist die Polizei sehr wohl in der Lage festzustellen ob du eine etwaige Strafe in Österreich offen hast. Und dann wirds problematisch, hier kann dir die Polizei an Ort und Stelle sogar das Fahrzeug beschlagnahmen sofern du nicht in der Lage bist eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
Ich wehre mich ja nur gegen die Aussage das der Fall absolut harmlos ist und du nie mehr was zu befürchten hast
ich kann es kaum fassen wie lange über dieses thema diskutiert wird die entscheidung zahlen oder nicht bzw. einspruch erheben muß jeder betroffene für sich selbst treffen. wenn er nicht bezahlt und wird erwischt muß er halt mit den konsequenzen leben , einige unannehmlichkeiten in kauf nehmen und letztendlich mehr als ursprünglich vorgeseheh bezahlen. eine festnahme deswegen ist wohl eher theoretischer natur
In Antwort auf:Auskunftspflicht bei einer Lenkererhebung ist ja wohl ganz was anderes, natürlich muß man diese auch nicht geben, aber dann haftet man eben selbst, dh. man zahlt einfach selber.
Genau dieser Punkt ist der Kern des Themas und der ist in dem Fall falsch, wenn die Sache dem deutschen Fahrzeughalter zugesandt wird und dieser auf sein Zeugnisverweigerungsrecht pocht. Dann ist -zumindest in Deutschland- Ende des Verfahrens! Dieses Zeugnisverweigerungsrecht hat in Deutschland - egal ob es sich um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit handelt - verfassungsrang. Und deshalb werden die deutschen Behörden dann keine weitere Maßnahmen gegen den Fahrzeughalter treffen!!! Aber wie hier schon geschrieben wurde: Ich weiß nicht wie es aussieht, wenn man danach wieder in Österreich einreist und es ist "noch etwas offen". Gibt es dort eine "Datei" die die österreichische Polizei abgleichen kann (Kennzeichen bzw. Personendaten)? Das würde mich interessieren. Edit: D. h. eigentlich ist die Frage ja falsch formuliert; die Datei gibt es natürlich. Aber wird sie in einem solchen Fall wirklich gespeist oder wird das Verfahren dann auch -wenn der Fahrzeughalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht- in Österreich eingestellt?
Äah, roevernhole, das Forum ist doch zum Diskutieren da, oder?
In Antwort auf:Genau dieser Punkt ist der Kern des Themas und der ist in dem Fall falsch, wenn die Sache dem deutschen Fahrzeughalter zugesandt wird und dieser auf sein Zeugnisverweigerungsrecht pocht. Dann ist - zumindest in Deutschland- Ende des Verfahrens!
In Antwort auf:einen ausgebildeten Verkehrsjuristen als Unwissenden bezeichnet, das ist schon ein starkes Stück.
Wenn ein angeblich ausgebildeter Verkehrsjurist über diese Fakten nicht Bescheid weiß, hat er wohl seinen Beruf verfehlt !
Wenn ein angeblich ausgebildeter Verkehrsjurist über diese Fakten nicht Bescheid weiß, hat er wohl seinen Beruf verfehlt !
genau, ich finde diese antwort super mit den verkehrsjuristen die bei der polizei in östterreich tätig sind ist das so eine sache, viele verkehrsteilnehmer machen mit ihnen mehr als unangenehme bekanntschaft selbst sind aber schon einige von ihnen besoffen durch die gegend gefahren und wurden dabei erwischt. über "großartige" konsequenzen die sie daraus ziehen mussten wurde in den medien aber kaum berichtet
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