§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.
Daran, daß dir bis jetzt noch keiner geantwortet hat, magst du erkennen, daß es gar nicht so einfach ist, dieses beamtendeutsch, in die kroatische Sprache zu übersetzen. Ich könnte dir zwar auf kroatisch den Sinn und Inhalt erklären, aber das hilft dir ja anscheinend nicht weiter. Da gibt es für mich nur eine Empfehlung. In jeder grösseren Stadt in Deutschland, gibt es amtliche Gerichtsdolmetscher, die diesen Text, natürlich gegen Bezahlung, übersetzen können. Die Namen und Anschriften kannst du bei deinem zuständigen Amtsgericht erfahren.
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