Für z.B.Deutsche gilt das Gesetz des Heimatlandes, mit meinem Küstenschein darf ich überall fahren. Habe ich den Kroatischen ,dann nur Kroatien und Slowenien.
Hallo ... kenn nur die Regelung, daß Angehoerige von BINNENSTAATEN (ohne eigenen Zugang zu Int.Gew.) Ihren Segelschein (detto Motorboot) nach EIGENER WAHL bei einem beliebigen STAAT MIT ZUGANG zu Int.Gew. tätigen koennen.
zB.: für Oesterr.Staatsbürger ist des daher freigestellt in D, CRO, ... sogar in Australien ... Prüfung und Schein zu machen bzW ist es freigestellt, den Kurs nach OeSV in A und die OeSV- Prüfung etwa in CRO zu machen. koennte aber auch vor Sizilien sein !
2. ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, es sei denn, dass in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die mit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist
Und da die von mir genannten Länder keine Küstengewässer und somit auch keine FS-Pflicht dafür haben, dürfen sie in deutschen Küstengewässern auch ohne fahren....
Und Fachwissen muss er auch nicht haben, das nenne ich mal Logik....
(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen
1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I Seite 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785) geändert worden ist, in jeweils geltender Fassung oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen,
2. ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, es sei denn, dass in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die mit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist; in diesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises ausgenommen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
Es gibt auch Meer Anreinerstaaten die keinen Führerschein vorschreiben und somit ohne Schein in Deutschland fahren dürfen.
Das mit dem Jahr gilt demnach für Übersiedler und ist nach meiner Meinung so zu verstehen: Hat z.B. ein Kroate, Österreicher, Chinese usw. seinen Wohnsitz nach Deu8tschland verlegt muß er nach Ablauf des Jahres einen SBF See erwerben. Dabei ist es völlig egal ob er einen Schein seines ehemaligen Landes besitzt oder keinen wie z.B. Österreicher, umschreiben ist nicht möglich egal ob EU oder nicht.
Dieses Thema wurde schon vor 10 Jahren von einem anderen User und mir mit dem Redakteur der Boote Zeitschrift diskudiert. Nach eingehender Prüfung seitens des Redakteurs, stand fest das in Deutschland die Bestimmungen des Heimatlandes gelten, kein Schein für Österreicher. Kroatien sieht das ganze anders, es schreibt einen Schein vor und das sogar für alle Antriebsarten ab 0,0001 PS
Bei meinen Beiträgen zu Bootsführerscheinen geht es um das DÜRFEN nicht um das KÖNNEN, das ist eine andere Geschichte
Zitat Hat z.B. ein Kroate, Österreicher, Chinese usw. seinen Wohnsitz nach Deu8tschland verlegt muß er nach Ablauf des Jahres einen SBF See erwerben. Dabei ist es völlig egal ob er einen Schein seines ehemaligen Landes besitzt oder keinen wie z.B. Österreicher, umschreiben ist nicht möglich egal ob EU oder nicht.
so ist es
Im Straßenverkehrsbereich ist es mittlerweile anders.
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