ich habe eine Frage bezüglich TÜV..meine Eltern sind momentan auf Pag u bleiben auch dort bis November.. der TÜV läfut allerdings jetzt aus.. meine Frage (und ich hofe es wurde nicht bereits gefragt u ich bin wieder blind beim durchsuchen).. kann man den deutschen TÜV auch in Kroatien machen lassen ? eine Freund von mir meinte ja, bei der Dekra.. kann das möglich sein? ich habe bisher noch keine eindeutigen Infos gefunden. und wenn ja, ob es in Zadar oder Umgebung möglich wäre?
...der adac hat gesagtja, nur die AU nicht...nur was die behaupten.. tss.... ich werde morgen noch mal den adac kontakrieren u mein vater ruft seinen Opel-Fritzen morgen in Zadar an.. dann weiss ich mehr u wenn interesse besteht, sag ich natürlich bescheid ;-)
@Tina D. : Die Anrufe kannst du dir sparen; die HU kann man nur in Deutschland machen !
Alles andere wäre äußerst irrational, was sollte eine Deutsche Aussenstelle des TÜV´s oder der Dekra auch im Ausland, Däumchen drehen bis mal alle paar Schaltjahre ein "Deutsches" Auto vorbeikommt ?? Da wären Tür und Tor für Schiebereien geöffnet !
Hier noch kleine Info´s bezüglich der Überziehung der HU:
die verbindliche Antwort dürfte zwar klar sein, dass es nicht möglich ist im Ausland die "Hauptuntersuchung" durchzuführen, aber ich musste schon etwas länger suchen, bis ich es gefunden hatte wo es herauszulesen ist:
Anlage VIIIb zur StVZO (jetzt Fahrzeugzulassungsverordnung): Anerkennung von Überwachungsorganisationen http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b198029f.pdf --> Seite 1070 (sollte es wirklich jemanden interessieren) Hieraus lässt sich leicht herauslesen, dass nur innerdeutsche Überwachungsorganisationen die Voraussetzungen zur Erteilung der Plakette erfüllen (können).
In der Anlage VIII zur StVZO habe ich unter Punkt 2.4 folgende (leider unkommentierte) Passage gefunden:
"Die Zulassungsbehörde kann die Frist für die nächste Hauptuntersuchung um höchstens 3 Monate verlängern."
Ich kann aber nicht sagen, wie diese Aussage gemeint ist und unter welchen Voraussetzungen dies gewährt wird. Also ich würde bei der zuständigen Zulassungsbehörde mal anrufen und mich mal erkundigen, ob dies eine Möglichkeit wäre. Allerdings fehlten dann ja immer noch zwei Monate, wenn der TÜV-Termin jetzt im Juni fällig sein sollte.
Ich bringe es auf dem Punkt und behaupte jetzt einfach, dass das der größte Schwachsinn ist, den ich je gehört habe. Was hätte der D-TüV noch für einen Sinn, wenn man außerhalb der D (hier sogar außerhalb der EU) für ein paar Kunas die Plakette bekommen könnte???
Nicht, dass ich die Idee nicht nett finde, aber die nächste Frage wäre dann sicherlich auch interessant; „darf ich auf Malta oder Jersey meine Steuererklärung abgeben?“ da ich nur im Urlaub die Zeit dafür habe und mit dem Steuersatz in D nicht wirklich glücklich bin
Es war mal was im Gespräch mit einer Art TÜV Aussenstelle eben für die Touristen, welche Ihre Wohnwagen und Bootstrailer da unten stehen haben, aber was daraus geworden ist gute Frage. Am besten mal beim TÜV selber nachfragen.
Nach einem längeren Auslandsaufenthalt reisen deutsche Autofahrer häufig mit einem Fahrzeug ein, dessen Prüfplakette abgelaufen ist. Grundsätzlich kann in solchen Fällen nicht verlangt werden, dass das Kfz nur zum Zweck der Hauptuntersuchung rechtzeitig nach Deutschland gebracht wird. Aufgrund der TÜV-Überziehung kann Anzeige wegen Verstoßes gegen § 29 StVZO erstattet werden.
Statt eines Verwarnungs- oder Bußgeldes kann auch eine gebührenfreie Mängelanzeige verhängt werden, wenn der Halter nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland die Hauptuntersuchung noch nicht fällig war und dass seit diesem Zeitpunkt das Kfz ständig im Ausland war.
In dieser Mängelanzeige wird dem Autofahrer auferlegt, sein Kfz unverzüglich zur Hauptuntersuchung vorzuführen und dies der Anzeigebehörde (meist Polizeidienststelle) mitzuteilen. Auch ohne derartige Anzeige muss das Kfz nach Überschreiten der Grenze unverzüglich in Deutschland vorgeführt werden.
Zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung des längeren Auslandsaufenthaltes dient neben den üblichen Beweismitteln häufig ein Prüfprotokoll, das von einer ausländischen Prüfstelle erstellt ist, die in dem betreffenden Land die technischen Untersuchungen durchführt. Dieses Protokoll bescheinigt jedoch nur die Durchführung einer Prüfung nach ähnlichen Kriterien wie sie in Deutschland bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zugrundegelegt werden.
Das Prüfprotokoll besitzt aber nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland von TÜV, DEKRA etc. erteilten Prüfplakette und ersetzt auch nicht die Eintragung im Kfz-Schein; denn Plakette und Eintragung stellen hoheitliche Akte dar, die nur von bestimmten deutschen Organisationen oder Sachverständigen erbracht werden können.
Der Ablauf der Prüfplakette kann nicht durch ausländische Behörden geahndet werden. Eine Ahndung kann jedoch dann erfolgen, wenn das Fahrzeug infolge erheblicher technischer Mängel nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entspricht (z.B. übermäßige Geräusch- oder Lärmentwicklung).
Die Überziehung des Untersuchungstermins führt nicht automatisch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes; in der Praxis könnte eine sog. Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VVG eintreten, wenn das Kfz zusätzlich in einem nicht verkehrssicheren Zustand über einen längeren Zeitraum benutzt wird und dieser Zustand für den Haftpflichtschaden ursächlich war.
Bei einem Unfall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Dritten zahlen, kann jedoch beim Halter (dem Versicherungsnehmer) u.U. bis 5000 EUR Regreß nehmen. Seit 1.12.1999 erfolgt eine sogenannte Rückdatierung der Frist für die Hauptuntersuchung. Bei einer verspätet durchgeführten TÜV-Untersuchung beginnt damit die Frist für die nächste Überprüfung mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung zu laufen. Eine – bisher zulässige - Fristverlängerung für die TÜV-Prüfung durch Hinausschieben ist somit nicht mehr möglich. Wer z.B. sein Fahrzeug im Januar zur Hauptuntersuchung vorführen muss, sie jedoch erst im März vornehmen läßt, bekommt die neue Plakette rückwirkend für Januar erteilt.
In Antwort auf:Zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung des längeren Auslandsaufenthaltes dient neben den üblichen Beweismitteln häufig ein Prüfprotokoll, das von einer ausländischen Prüfstelle erstellt ist, die in dem betreffenden Land die technischen Untersuchungen durchführt.
Quatsch! Typisch ADAC, solch einen Unsinn zu verzapfen!
Seit März 2007 ist der §21 (Vollabnahme) nach längerer Silllegung (über 18Mon.) hinfällig, es braucht nur noch die normale HU gemacht zu werden !!
Ausserdem: braucht man ein Fahrzeug nicht anzumelden (KFZ-Zulassungsstelle) um zum TÜV zu fahren, man muss lediglich die KFZ-Kennzeichen dranschrauben und eine VS-Dopplekarte mit sich führen und darf natürlich nur direkt zum TÜV und wieder zurück oder zur Zulassungsstelle !
AAAAber: gilt nur, wenn man sich in dem Regierungsbezirk bewegt aus welchem auch die KFZ-Kennzeichen sind, z.B. darf man nicht mit Stuttgarter-Kennzeichen in Nürnberg so zum TÜV !!
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