ZitatKann man dann im Falle eines Personenschadens, den ein Deutscher verursacht, ebenfalls von dessen Nichtverfolgung ausgehen, wenn nur ein Foto von der Rückseite des davonbrausenden Fahrzeuges vorhanden ist?
Ich denke, da gibt es zwei Gesichtspunkte : 1. versicherungstechnisch ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ersatzpflichtig, auch ohne Feststellung des Fahrers 2. strafrechlich verhält es sich so, wie ich bereits geschrieben habe.
Zitat von Fred im Beitrag #82 Ich denke, da gibt es zwei Gesichtspunkte : 1. versicherungstechnisch ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ersatzpflichtig, auch ohne Feststellung des Fahrers 2. strafrechlich verhält es sich so, wie ich bereits geschrieben habe.
Das würde dann z.B.bedeuten:
Ein Deutscher überfährt in Österreich einen Fußgänger , der in der Folge stirbt. Der Deutsche begeht Fahrerflucht. Zeugen merken sich aber das Kennzeichen und geben dies zu Protokoll.
Nach deiner Meinung gibt es keine Möglichkeit, den Lenker auszuforschen und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen?
ZitatNach deiner Meinung gibt es keine Möglichkeit, den Lenker auszuforschen und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen?
Das ist doch ein Fall für Staatsanwaltschaft und das ist doch was gaanz anderes
Bei mir ging es um völlig bescheuerte 20 Kmh auf einer Autobahn, die ich evtll. sogar noch bezahlt hätte, wenn die Schweinchen nicht 25 Kmh daraus gemacht hätten, ...vermutlich nur, um die 70-Euro-Mindestgrenze zu übersteigen.
Wenn ich mit dem Tempomat in einer 110er Zone ...130 fahre, kann ich nach Rati Riese unmöglich 25 Kmh zu schnell sein, zumal echte Christen von der Summe meistens noch was abziehen würden
Zitat von Flipper im Beitrag #83Das würde dann z.B.bedeuten:
Ein Deutscher überfährt in Österreich einen Fußgänger , der in der Folge stirbt. Der Deutsche begeht Fahrerflucht. Zeugen merken sich aber das Kennzeichen und geben dies zu Protokoll.
Nach deiner Meinung gibt es keine Möglichkeit, den Lenker auszuforschen und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen?
Lies einfach nochmal meine Postings 77 und 82 - dort hatte ich die Möglichkeiten geschildert, besonders die Möglichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts. So ist nun mal die Rechtslage in Deutschland - ich kann es leider nicht änern.
steht auch noch was dazu. Scheint so, dass Fred recht hat. Fazit: in D kann einem nichts passieren, wenn man die Anonymverfügung nicht bezahlt. Wird man allerdings später mal in Ö erwischt, z.B. bei der polizeilichen Kontrolle des Gästebuchs der Urlaubspension, dann wird's richtig teuer - entweder die (dann wesentlich höhere) Strafe wegen Nichtbeachtung der Lenkerauskunftsplicht sofort bezahlen oder vorläufige Festnahme wegen Fluchtgefahr.
Zitat von Flipper im Beitrag #83Das würde dann z.B.bedeuten:
Ein Deutscher überfährt in Österreich einen Fußgänger , der in der Folge stirbt. Der Deutsche begeht Fahrerflucht. Zeugen merken sich aber das Kennzeichen und geben dies zu Protokoll.Nach deiner Meinung gibt es keine Möglichkeit, den Lenker auszuforschen und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen?
Doch, die gibt es schon - allerdings nur durch entsprechende Ermittlungen und nicht aufgrund der österreichischen Lenkerauskunftspflicht. Ursprünglich ging es hier zwar nur um Auslandsknöllchen, aber weil's interessant ist, trotzdem:
Konstruieren wir mal folgenden Fall (der sich vor Jahren in Köln tatsächlich so ereignet hat und durch die Presse ging):
Ein Ehepaar verursacht einen tödlichen Verkehrsunfall und begeht Unfallflucht. Zeugen können zwar das Fahrzeug, nicht aber den Fahrer identifizieren. Fest steht nur, dass einer der beiden Ehepartner gefahren ist. Im anschließenden Ermittlungsverfahren verweigern beide jegliche Aussage und berufen sich auf das für Eheleute gegenseitig geltende Zeugnisverweigerungsrecht. Kaum glaublich, aber wahr: das Verfahren wurde beim LG Köln schließlich eingestellt, weil der Täter legal nicht zu ermitteln war. Der Rest war dann Sache der Versicherung. Die weigerte sich "wegen grober Pflichtverletzung des Fahrzeughalters" zunächst zu zahlen, wurde vom OLG Köln in zweiter Instanz aber doch zum Zahlen verurteilt, weil die Inanspruchnahme eines verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Zeugnisverweigerung keine grobe Pflichtverletzung sei und weil die Klausel im Versicherungsvertrag, wonach der Halter im Schadenfalle den Fahrer benennen müsse, jedenfalls dann nicht anwendbar sei, wenn der Halter den Fahrer aufgrund eines ihm zustehenden Grundrechts (Zeugnisverweigerung) nicht benenne.
Jetzt verlegen wir den Tatort mal nach Österreich, und siehe da: dort würde genau das Gleiche passieren!!! Die dortiger Lenkerauskunftspflicht beschränkt sich nämlich nur auf "nicht-kriminelle" Verkehrsverstöße, die im Wege der Anonymverfügung nicht mit einer Kriminalstrafe, sondern nur mit einer Verwaltungsgebühr geahndet werden. Würde die Lenkerauskunft hingegen zu einem Strafverfahren (z.B. wegen fahrlässiger Tötung) führen, kann die Lenkerauskunft genau wie in Deutschland auch in Österreich verweigert werden, wenn sich der Fahrzeughalter z.B. auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann.
Der Einfachheit halber zitiere ich mal aus Wikipedia (obwohl das, was dort steht, oft nicht stimmt, hier aber schon). Dort ist - mit Quellenangaben! zu lesen:
Auch ausländische Zulassungsbesitzer sind nach österreichischem Recht verpflichtet eine Lenkererhebung zu beantworten.[16] [17] Zwischen Deutschland und Österreich gibt es seit 1988 ein Vollstreckungsabkommen. Dieses regelt in Artikel 9 unter anderem, dass Deutschland und Österreich einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von rechtskräftigen Geldstrafen leisten.[18] Somit wären auch rechtskräftige Verurteilungen wegen der Verweigerung einer Lenkerauskunft vollstreckbar.
Allerdings steht in Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens, dass Amts- und Rechtshilfe nicht geleistet wird, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist.[18] Auf diesen Passus berufen sich deutsche Behörden in der Praxis häufig aufgrund des Aussageverweigerungsrechtes eines Beschuldigten bzw. des Zeugnisverweigerungsrechtes, wodurch die Vollstreckung nicht durchgeführt wird.[19] Berücksichtigen muss man aber, dass rechtskräftige Verwaltungsstrafen in Österreich drei Jahre lang vollstreckt werden.[20] Somit kann bei einer Einreise nach Österreich innerhalb der drei Jahre die Strafe in Österreich exekutiert werden. Danach ist das nicht mehr möglich. Zitat Ende.
Ursprünglich war ich auch der Auffassung, ein Deutscher können wegen Verletzung der Halterauskunftspflicht in Deutschland belangt werden. Das ist aber, wie Fred schon mit dürren Worten gesagt hat, definitiv nicht der Fall. Man lernt halt nie aus...
Zitat von Vera im Beitrag #89Hier ist auch noch ein netter Bericht über einen teuren Strafzettel, gefunden im Nachbarforum ...
Wieder ein klassisches Beispiel dafür, dass es unter Juristen Oberluschen gibt, die sonst nix auf'm Kast'n hab'n und, mangels Eier in der Hose, unbescholtenen Bürgern auf niederstem Niveau versuchen ein paar Scheine aus der Tasche zu fischen !
... man muss es aber positiv sehen: Herr RA Kraft hätte u.U. auch Herr Dr. med. Kraft werden können.....
Es geht in die Verlängerung bzw.Fortsetzung zum Thema "nichtbezahlte Knöllchen" und Rechtsanwalt Kraft aus Berlin-))!!
Meine Bekannten haben gestern ein Einschreiben mit Rückschein erhalten aus Kroatien von einem Anwalt Marko Kuzmanovic. Der Inhalt ist ein Brief mit der Überschrift "Vollstreckungsbescheid" auf kroatisch mit Siegel + Fädchen und wohl mit deutscher Übersetzung, dass innerhalb von 8 Tagen ca. 300,-€ gezahlt werden soll----Parkknolle aus 2010/Zadar. Die Bekannten hatten letztes Jahr 2 Schreiben vom RA Kraft erhalten,welche sie ignoriert hatten. Lt. meinen Bekannten schreibt Kuzmanovic aus Pula(leider habe ich den Schrieb noch nicht selber gesehen). Wir haben bisher noch kein Einschreiben erhalten]........!! Also haben die Jungs jetzt eine neue Methode,weil Einschreiben mit Rückschein "schockt" mehr.......OHNE WORTE!!!!!
Das sieht ja aus wie bei mir....nur das "mein" Anwalt in Pula Vinkovic heißt...ich habe das Einschreiben am 09.05. im Briefkasten gefunden...
Den Strafzettel über 80 Kuna, den ich am 18.10.2012 um 17.05 Uhr in Biograd, Dalmatien (übrigens als einziges Auto, alle anderen-kroatischen- PKW hatten weder Strafzettel noch Parkschein !) wollte ich sogar als brave Deutsche bezahlen...obwohl ich nirgends einen Automaten gesehen hatte, an dem ich eine Parkschein hätte lösen können... Aber abends um 17.00 Uhr waren weder Gemeinde noch Banken offen, so dass ich mich an die örtliche Polizei gewandt habe. Wir hatten ein kleines Verständigungsproblem, da die drei anwesenden Polizisten weder deutsch noch englisch und ich leider kein kroatisch kann. Am Ende meiner Erklärungsversuche nahm mir ein Polizist den Zettel ab und zerriss ihn vor meinem Augen mit einem Lächeln und einer Geste, die ich als " mach dir keinen Kopp, Mädel, das ist Unsinn" deutete. Na ja, und dann kam Anfang November 14 das erste Schreiben der Kanzlei Kraft mit der Aufforderung wegen des "Parkplatzverstoßes-unbefugter Parkplatznutzung in Biograd na Moru, Kroatien(EU-Mitgliedstaat)" innerhalb von zwei Wochen an ihn € 161,67 zu bezahlen...
Im Antrag auf Vollstreckung, der im Einschreiben war, werde ich aufgefordert, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Beschlusses 2.168,75 Kn (282,39 €), bzw. nach Ablauf von 8 Tagen 2.675,00 Kn (348,31€) an den Anwalt zu überweisen (Shain Pacheco Vinkovic, IBAN : DE13 1004 000 0129 2515 00, BIC: COBADEFFXXX)
Parkverstöße sind auch in Kroatien sogenannte Ordnungswidrigkeiten, die je nach EU-Land nach 3,4 oder 6 onaten verjähren. Eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ist bei Ordnungswidrigkeiten nicht EU-konform und solche aufgepeppten Beträge somit rechtswidrig. Deutsche Gerichtsbarkeit würde entsprechend eine Pfändungsverfügung ablehnen.
Also sammele ich weiterhin alle eingehenden Schreiben und unternehme nichts, ja, Ernst-Ludwig? Entgegen dem weiter oben angeführten Schreiben/der Richtlinie des ADAC zu dieser Thematik ?
Es wurde hier doch schon mehrfach geschrieben, dass man gegen Forderungen grundsätzlich einmal Widerspruch einlegen sollte. Das habe ich vorausgesetzt. Mein Posting bezog sich daher alleine auf Pfändungen. Tut mir leid, wenn ich das missverständlich formuliert haben sollte.
Zitat von Ernst-Ludwig im Beitrag #97Parkverstöße sind auch in Kroatien sogenannte Ordnungswidrigkeiten, die je nach EU-Land nach 3,4 oder 6 onaten verjähren. Eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ist bei Ordnungswidrigkeiten nicht EU-konform und solche aufgepeppten Beträge somit rechtswidrig. Deutsche Gerichtsbarkeit würde entsprechend eine Pfändungsverfügung ablehnen.
Da liegst Du falsch! Hier geht es nicht um straf- oder bußgeldbewehrte Verkehrsverstöße im öffentlichen Verkehrsraum wie z.B. zu schnelles Fahren oder Trunkenheit am Lenker, die von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde verfolgt werden (= öffentliches Recht), sondern um Forderungen privater Parkplatzbetreiber (= Privat- bzw. Zivilrecht). Für privatrechtliche Ansprüche gelten in Kroatien tatsächlich Verjährungsfristen von 3 bzw. 5 Jahren. Auch in Deutschland gelten z.B. für die Ansprüche von Handwerkern Verjährungsfristen von 2 und mehr Jahren.
In Deutschland kann man, wenn man eine privatrechtliche Forderung hat, einen gerichtlichen Mahrbescheid beantragen. Dieser wird, wenn ihm nicht fristgerecht widersprochen wird, ohne weitere Rechtsprüfung vollstreckbar. In Kroatien kann in bestimmten Fällen sogar ein Notar einen Vollstreckungsbeschluss erlassen, und auch der wird, wenn ihm nicht fristgerecht widersprochen wird, ohne weitere Rechtsprüfung vollstreckbar. Fraglich ist aber, ob derartige notarielle Vollstreckungsbeschlüsse, so sie denn rechtskräftig werden, nach EU-Recht jetzt auch in Deutschland vollstreckbar sind - und auf diese Frage hat bis jetzt noch niemand eine Antwort parat, auch nicht die in solchen Rechtsfragen sicherlich versierten Anwälte des ADAC.
Ich würde, wenn ich betroffen wäre, gegen einen solchen Bescheid auf jeden Fall fristgerecht per Einschreiben Widerspruch einlegen und dann abwarten, was passiert. Vielleicht passiert ja gar nichts. Ich könnte mir gut vorstellen, dass sich die kroatischen Notare (genau wie die Kanzlei Kraft in Berlin) mit dem zufrieden gibt, was ängstliche Gemüter jetzt freiwillig überweisen. Aber sicher bin ich mir da nicht...
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