Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)
hab mich beim "Erbsenzählen" etwas ausgeklinkt, auch wenn nich GANZ richtiges geschrieben wurde. muß aber jetzt doch 3 dinge richtigstellen:
- für den ECHTEN NOTFALL gilt : aus der Verantwortung des Skippers - im GEGENSATZ zu den geschriebenen Funk-Bestimmungen, ... ES IST MIT ALLEN MITTELN für Hilfe zu sorgen. Daher auch mit FUNK und MIT GMDSS !!!
- im ECHTEN NOTFALL fragt dich KEINER nach einem Zeugniss oder nach LizensNr. - Da ist Gefahr im Verzug ... da gilt nur RETTEN !
- und auf CHARTER- SCHIFFEN hab ich bis jetzt 2 x Funk MIT GMDSS in Form einer lediglich mit einer Klappe gesicherten NOTFALLTASTE gefunden. GIBT ES ALSO IN DER PRAXIS ! Laut dem was Daxbauer geschrieben hat, hätt ich auf diesen Schiffen mit meiner Lizens nicht fahren dürfen ... hab aber einfach meine Crew angewiesen, das dieser Knopf TABU ist. Und noch ein Hinweis : auf KROATISCHEN Schiffen gelten natürlich nur KROATISCHE Vorschriften. Diese enthalten die INTERNATIONALEN Teile sicher - aber GLEICHZUSETZEN mit den DEUTSCHEN Vorschriften, sind sie sicher NICHT ! Auf keinem Fall im Wortlaut ... und daher einige dieser Widersprüche.
Theorie und Praxis is halt manchmal a bissal anders
Hallo Daxbauer, ich glaube, Du verwechselst etwas, worauf Dich Minotaurus mit dem Geltungsbereich der SeeSpbootV hinweisen wollte. Du verwechselst die internationale Funkausrüstungspflicht (gem. SOLAS IV) mit der nationalen Funkausrüstungspflicht (gem. SchSV bzw. SeeSpbootV), nur weil es (in D zufällig) die gleichen Worte sind.
Dass Sportboote gem. SOLAS IV international nicht-funkausrüstungspflichtig sind, schließt nicht aus, dass nationale Vorschriften in ihrem Geltungsbereich für Sportboote teilweise eine Funkausrüstungspflicht definieren. Das ist zwar sprachlich das gleiche, rechtlich ist es aber höchst unterschiedlich, da es andere Rechtgrundlagen hat. Hier wird internationales Recht von nationalem, regional gültigem Recht überlagert. Deshalb ist: 1. für international nicht-funkausrüstungspflichtige Sportschiffe (sog. NON-SOLAS) das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erforderlich, 2. für nur in D national ausrüstungspflichtige Sportboote gem. See-Sportbootverordnung (Miet- und gewerbl. Sportboote) gilt aufgrund nationalen Rechts ebenfalls das LRC und das SRC.
Und das steht hier in Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) unter A.1., Zitat: "1.1 Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: ... b) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen, {gelten} aa) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate (LRC)), bb) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate (SRC)"
Zitat von Sestrice...für den ECHTEN NOTFALL gilt: aus der Verantwortung des Skippers - im GEGENSATZ zu den geschriebenen Funk-Bestimmungen, - ES IST MIT ALLEN MITTELN für Hilfe zu sorgen. Daher auch mit FUNK und MIT GMDSS !!! - im ECHTEN NOTFALL fragt dich KEINER nach einem Zeugniss oder nach LizensNr. - Da ist Gefahr im Verzug ... da gilt nur RETTEN!
Danke für die Klarstellung. Damit wir nicht wieder rumrätseln, hier die Rechtsgrundlage dazu (darin bin ich fitt): 1. für den Skipper: StGB § 13 Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung) in Vbg mit StGB § 34 Rechtfertigender Notstand 2. für das Crewmitglied nur: StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung
Was ich mit meinem Beitrag verdeutlichen wollte, das man bei der Beurteilung von Sachverhalten klar differenzieren muss, ob dabei internationales Recht oder nationales Recht berührt wird.
Auch bei der Anführung des StGB ist auf den Geltungsbereich abzustellen.
(Beispiel: Fahrerflucht/Unfallflucht war in der ehemaligen DDR nur eine Ordnungswidrigkeit, konnten daher, wenn auf der Transitautobahn passiert, in Westdeutschland nicht verfolgt werden)
In internationalen Gewässer gilt es für Deutsche weltweit.....
Nun driftet Ihr hier alle ab. Das Nichtvorhandensein einer Funklizenz ist keine Straftat, wenn überhaupt, je nach Land vielleicht eine Ordnungswidrigkeit, also mal die Kirche im Dorf lassen und nicht Paragraphenreiterei betreiben. In Ländern ohne Führerscheinpflicht brauche ich auch keinen Führerschein, solange ich mich in diesem Land befinde. Solange es zu keinem wirklichen Schadensfall kommt, passiert überhaupt nichts. Im anderen Fall kann mir nur meine Versicherung, als Deutscher mit deutschen Vorschriften im Ausland einen Strick daraus drehen, weil sie schlichtweg nicht bezahlen will und sich hinter diesen Vorschriften verschanzt. Im vorgenannten Fall einer Funklizenz, sehe ich dies überhaupt nicht, es sei denn ich verstoße in Kroatien gegen kroatische Vorschriften, was ja bei bestimmten Charterschiffen möglich sein könnte. Hier reicht dann aber die kroatische Funklizenz auch für Deutsche!!! Wenn ich als Deutscher im Ausland eine Straftat begehe unterliege ich immer den Gesetzen des jeweiligen Landes. Die alte Mär, auf einem deutschen Schiff befinde ich mich auf deutschen Terrotorium hat es nie gegeben, nur auf Kriegsschiffen.
In Antwort auf:Wenn ich als Deutscher im Ausland eine Straftat begehe unterliege ich immer den Gesetzen des jeweiligen Landes. Die alte Mär, auf einem deutschen Schiff befinde ich mich auf deutschen Terrotorium hat es nie gegeben, nur auf Kriegsschiffen.
Zitat von DaxbauerSorry Minotourus, dich meinte ich nicht, meine Frage war an Slava gerichtet... nur mal so am Rande: Auch im Ausland gilt das deutsche Strafrecht für alle Deutschen!!!! http://dejure.org/gesetze/StGB/7.html Außer, die Tat ist dort nicht mit Starfe bedroht. (Beispiel: Fahrerflucht/Unfallflucht war in der ehemaligen DDR nur eine Ordnungswidrigkeit, konnten daher, wenn auf der Transitautobahn passiert, in Westdeutschland nicht verfolgt werden) In internationalen Gewässer gilt es für Deutsche weltweit..... -
Das gilt nur, wenn der Fall ( Die Tat )vor der deutschen Gerichtsbarkeit verhandelt wird.
In Antwort auf:Auch im Ausland gilt das deutsche Strafrecht für alle Deutschen!!!!
Es gilt das Strafrecht des Landes, in dem z.B. ein Deutscher sich einer Straftat schuldig macht.
So ist es, oder es liegt ein Auslieferungsersuchen des Heimatlandes vor, dem stattgegeben wird oder muss (zwischenstaatliche Abkommen), oder der Täter ausgewiesen wird um ihn der Gerichtsbarkeit seines Heimatlandes zuzuführen.
In Antwort auf:Es gilt das Strafrecht des Landes, in dem z.B. ein Deutscher sich einer Straftat schuldig macht.
Darum sollte unser neuer Aussenminister besser nicht nach Jemen, Saudi Arabien, Iran und Vereinigte Arabische Emirate fahren, oder sich zumindest nicht erwischen lassen...
In Antwort auf:Es gilt das Strafrecht des Landes, in dem z.B. ein Deutscher sich einer Straftat schuldig macht.
Darum sollte unser neuer Aussenminister besser nicht nach Jemen, Saudi Arabien, Iran und Vereinigte Arabische Emirate fahren, oder sich zumindest nicht erwischen lassen...
In dem Fall müsste man das Rechtsgebiet der diplomatischen Immunität ( schützt nicht vor Schweinegrippe ) in betracht ziehen.
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