Kann mir vielleicht jemand sagen wie ich meine freundin aus serbien nach deutschland einladen kann ?
also ich hab mir schon soweit einige informationen aus dem internet geholt...... aber ist es denn wirklich so schwer???
wie ich gesehn habe gibt es ja nur 3 möglichkeiten........... 1. einladen für 3 monate zu besuch 2. wenn sie hier eine arbeitsstelle hat was dann ja irgendwie über die botschaft geht.... 3. sie heiraten.
nun............ gibt es denn nicht noch andre möglichkeiten??? ist hier vielleicht jemand der erfahrung mit sowas hat??
und wie lange dauert die bearbeitung solch einer einladung?!?!?!?
und gibt es schwierigkeiten dann von den büros serbiens aus dass sie ein visum aus irged einen grund nich geben wollen????
also von meinen eltern weiß ich.... zur damaligen zeit was ja schon länger her ist.... sie haben eine ganze familie eingeldane von bulgarien nach griechenland.... aber die behörden oder wer auch immer.... hat nur die halbe familie reisen lassen für 3 monate....und die andre hälfte im land behalten aus angst dass sie nie wieder kommen würden.......
was soll ich eurer meinung nach machen????
es wäre schön wenn mir jemand hilfreiche tipps geben könnte.. ich fahre nämlich diesen mittwoch hin zu ihr...aber bis dahin würde ich gerne alle information haben wollen die ich brauche da wir ja darüber reden wollen....und soviel geld hab ich auch wieder nicht um jedes mal dahin zu fahren. Es wäre super wenn ihr mir helfen könntet!!!!!! danke im vorraus!!!!!!!
Der entscheidende Punkt dürfte sein, daß du im Fall der Einladung für sämtliche Kosten deiner Freundin aufkommen musst, so z.B. Lebensunterhalt, eventuelle Krankenbehandlungen und Krankenrückführung, Unterkunft. Wahrscheinlich werden deine wirtschaftlichen Verhältnisse zuvor geprüft, bin aber nicht sicher.
Das Visa muß deine Freundin bei der deutschen Botschaft in Beograd beantragen. Wenn du nach Serbien fährst, wäre es also ratsam zur deutschen Botschaft zu gehen, und das Anliegen dort vorzutragen.
Auszug von der Seite des auswärtigen Amtes.
Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des nationalen Ausländergesetzes zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besucher- oder Touristenvisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine schengen-weit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- €) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.
Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 Ausländergesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Jede Entscheidung im Visumverfahren muss der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert, d.h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig.
Ausgenommen hiervon sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die jede erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen können.
Für alle anderen Staatsnangehörigen gilt: Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!). In Deutschland wird das Ausländergesetz durch die Bundesländer als eigene Angelegenheit ausgeführt. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts oder der Auslandsvertretungen. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr den Innenministerien und -senatoren der Länder, die die Fachaufsicht ausüben. Im Einzelfall wird die Ausländerbehörde noch weitere Behörden beteiligen. Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger.
Erst wenn der Auslandsvertretung die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, darf sie das beantragte Visum erteilen.
Hm, gesetzlich braucht Deine Freundin ein Visa VOR der Einreise nach Deutschland. Ansonsten macht Sie sich strafbar (falls Sie erwischt wird, muss sie eine Geldstrafe zahlen und wird ausgewiesen).
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