In Deutschland besteht für LKW über 2,8 t + Anhänger, dazu gehören auch Pick Up's (Geländewagen) ein Sonntagsfahrverbot. Hat jemand nähere Info's über die Regelungen in A, Slo, HR? Wenn das dort auch gilt, müssen wir wohl den Sonntag als Urlaubsan- oder -abreisetag abschreiben.
In Antwort auf:In Deutschland besteht für LKW über 2,8 t + Anhänger, dazu gehören auch Pick Up's (Geländewagen) ein Sonntagsfahrverbot.
Das ist falsch ! Wie Armin schon erwähnt hat, (STVO §30, Abs. 3) :
Zitat : "An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren."
Sonntagsfahrverbot in Österreich für Lkw mit zul. Gg 7,5 ton und Lkw mit Anhänger bei denen die Summe der höchsten zul. Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 ton. beträgt.
Sonntagsfahrverbot in Slowenien für Lkw und Fahrzeugkombinationen mit einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 ton oder einer Gesamtlänge über 14 m.
Über Kroatien habe ich leider nichts gefunden.
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Gruß Fred
------------------------------- Medulin, meine zweite Heimat !
Hier die Vorschrift über das WOCHENENDFAHRVERBOT in Österreich
Leider ist die verlinkte Seite / Foto / Video nicht mehr verfügbar. - Thofroe
Wochenendfahrverbot von Samstag 15.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr: Für Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt. Für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.
Feiertagsfahrverbot von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr: Für Lastkraftwagen mit Anhänger,wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt. Für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.
Fahrverbot für nicht lärmarme Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr
Was Österreich betrifft, gibt es im Gegensatz zu Deutschland ein WOCHENENDFAHRVERBOT, d.h. das Fahrverbot beginnt bereits am SAMSTAG um 15.00 Uhr und endet am SONNTAG um 22.00 Uhr (ist m.E. für die Samstag-Durchreise durch Österreich nicht unwichtig). Auch die Gewichtsangaben stimmen nicht. Kein Fahrzeug (Zugfahrzeug oder Anhänger) darf jeweils mehr als 3,5 to GG haben (nicht zusammen bis 7,5 to).
Lieber Flipper deine Meldung stimmt auch nicht.Bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht kein Problem,aber es gibt Wochenend und Nachtfahrverbote in Ballungszentren,z.B.: Graz da gilts nur bis 3,5 Tonnen Ich gehe aber von der A9 (Pyrnautobahn)aus und die verbieten erst ab 7,5 Tonnen aufwärts und das ist Fakt.Nix für Ungut tschüß
Ich habe keine Meinung. Ich habe nur Gesetze zitiert. Das Thema,welches hier diskutiert wird, handelt sich um das Ziehen von Anhängern mit Lkw an Wochenenden (§ 42 Abs.1 der STVO) und nicht um Solofahrten mit Lkw (§42 Abs.2 der STVO). Weitere Einschränkungen laut STVO sind , wie z.B. in Graz, möglich. Sieh nach im folgenden Link
Laut Auskunft des ADAC gilt in D: "für Fahrzeuge mit LKW-Zulassung Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich bei Anhängerbetrieb, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht." Für Österreich gilt: "Für Gespanne über 3,5 t zGG gilt außerorts 60 km/h, auf Schnellstraßen 70 km/h."
Nichts anderes hatte ich geschrieben, Ihr lieben H&H !
In Antwort auf:An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Dagegen bezog Eure Behauptung ein Gewichtslimit ein .....
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Gruß Fred
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Unsere sog. Behauptung (s.o.) setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1. StVO § 30 ... LKW ... 2. Die Ergänzung, dass ein Fahrzeug erst über 2,8 t zul. Gesamtgewicht verkehrsrechtlich als LKW zugelassen werden kann. Diese Tatsachen waren uns für Deutschland bekannt und daher haben wir auch nur für die anderen Länder nachgefragt. Hier gibt es wie in D unterschiedliche Bestimmungen vom Solofahrzeug und Gespann, dessen Länge und zul. Gesamtgewicht. Abhängig davon ist dann u.U., ob es ein Sonntagsfahrverbot gibt, wieviel km/h gefahren und welche Fahrspuren auf der Autobahn benutzt werden dürfen, etc. Allen ausführenden Forumsmitgliedern vielen Dank! Mit friedlichen Grüßen H&H
Vielleicht ist diese Info noch nützlich, leider kann ich keinen direkten Link setzen http://www.fleetboard.com/start/servlet/StartServlet?lang=d dann auf "Weiterempfehlen" - "Infos für Spediteure" - "Fahrverbote" Dort findet man viele Länder.
KROATIEN Fahrverbot an: Sonn- und Feiertagen. Zeit: 0:00 - 22:00 Uhr. Gebiet: Gesamtes Netz (inkl. Autobahnen). -) am Karfreitag und am Vortag eines Feiertages, jeweils von 15:00 - 23:00 Uhr; -) freitags vor mehrtägigen Feiertagen von 16:00 - 23:00 Uhr, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag und Montag oder auf einen Montag und Dienstag fallen; -) am letzten Tag mehrerer aufeinanderfolgender Feiertage, von 12:00 - 23:00 Uhr; -) am Sonntag von 12:00 - 23:00 Hhr, wenn der nationale Feiertag oder der letzte Tag mehrerer aufeinanderfolgender nationaler Feiertage auf einen Freitag oder Samstag fallen; -) im Zeitraum 15. Juni bis 15. September: an Freitagen und am Vortag eines Feiertages von 16:00 - 23:00 Uhr;
an Samstage von 5:00 - 14:00 Uhr;
an Sonntage von 12:00 - 23:00 Uhr;
von montags bis donnerstags, jeweils zwischen 23:00 und 6:00 auf der Straße Nr. 1, Abschnitt Karlovac - Gracac.
Betroffene Fahrzeuge: 1.) Lkws mit oder ohne Anhänger, deren höchst zul. Gesamtgewicht 7,5t übersteigt; 2.) Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger länger als 14m sind; 3.) Traktoren, Zugfahrzeuge, Arbeits- und andere Maschinen sowie Fahrzeuge, die auf gerader Straße nicht schneller als 40 km/h fahren können.
Gebiet: Auf Hauptverkehrswegen: 1) Straße Nr. 1 (Karlovac - Slunj - Gracac - Knin - Brnaze - Krizica und Klis - Neuer Ring Solins). 2) auf dem Abschnitt der Straße 3, Strecke: Duga - ResaKikovica 3) auf dem Abschnitt der Straße 5, Strecke: Virovitica - Veliki Zdenci 4) auf dem Abschnitt der Straße 8 (Grenzübergang Pasjak-Sapjane-Rijeka-Zadar-Split- Dubrovnik-Karasovic) 5) Straße Nr. 9 (Grenzübergang Metkovic-Opuzen - D8)
Auf Verbindungsstraßen: 1) Straße 21, Grenzübergang Kastel - Buje - Pula 2) Straße 23, Zuta Lokva - Senj 3) Straße 39, Grenzübergang Arzano bis Autobahn 8 Dubci 4) Straße 45, Veliki Zdenci - Garesnica - Kutina 5) Straße 53, Straßenkreuzung Nr. 4207 - Slavonski Brod 6) Straße 60, Strecke: Brnaze-Trilj - Cista Provo 7) Straße 66, Strecke Pula - Rasa - Opatija - D8 8) Straße 200, Strecke Buje - Grenzübergang Plovanija 9) Straße 220, Trilij - Grenzübergang Kamensko 10) Straße 300, Buje - Umag
Ausnahmen: Fahrzeuge, die Durchfahrvorrang haben und Fahrzeuge unter Begleitung; Fahrzeuge des Ministeriums für innere Angelegenheiten und der Streitkräfte, Wartungsfahrzeuge für Straßen, elektroenergetische uä Installationen sowie Post- und Pressefahrzeuge; Fahrzeuge (ohne Anhänger), die Beton- oder Asphaltmassen transportieren sowie Fahrzeuge, die Erdölderivate befördern; Fahrzeuge (ohne Anhänger), die leicht verderbliche Waren (frisches Fleisch und frische Fleischprodukte, frische Milch und Milchprodukte, frischen Fisch und Fischprodukte, leicht verderbliches Obst und Gemüse uä) befördern; Fahrzeuge (ohne Anhänger), die Lebendvieh und -geflügel befördern; Fahrzeuge, die eine Bewilligung haben; Fahrzeuge, die Trinkwasser liefern; Not- und Rettungsfahrzeuge.
Beförderung gefährlicher Güter: Nur folgende Strecken sind für Lkws, die gefährliche Güter transportieren erlaubt: 1)Zwischen Slowenien und Bosnien-Herzegowina, in beiden Richtungen: Transitverkehr von Güter der Klassen 1, 2, 3, 6.1, 7 und 8:
Grenzübergänge Bregana-Zagreb (Ring), Stara-Grudiska, Zupanja (Autobahn D4); Grenzübergänge Macelj-Zagreb (Ring), Stara Gradîska od. Zupanja (Autobahne D1 und D4). Transitverkehr gefährlicher Güter der Klasse 3, ausnahmsweise:
Grenzübergänge Dubrava Krizovljanska-Varaidin-Zagreb (Ring), Stara Gradiska od. Zupanja (Autobahne D2 und D4) Für den Transitverkehr ab Punkt 1.2 wird es empfohlen, die Eisenbahn bis Ende der Baustelle auf dem Ring Varaidin zu benutzen.
2)Zwischen Ungarn und Bosnien-Herzegowina, in beiden Richtungen: Transitverkehr von Güter der Klassen 1, 2, 3, 6.1, 7 und 8:
Grenzübergänge Gorikan-Cakovec-Zagreb (Ring), Stara-Gradiska od. Zupanja (Str. D3 - Autobahn D4); Grenzübergänge Donji Miholjac - Nasce - Slavonski Brod, Stara Gradiska od. Zupanja (Str. D3 - Autobahn D4). 3)Zwischen Slowenien und Jugoslawien, in beiden Richtungen: Transitverkehr von Güter der Klassen 1, 2, 3, 6.1, 7 und 8:
- Grenzübergänge Bregana-Zagreb (Ring)-Slavonski Brod, Bajakovo (Autobahn D4); - Grenzübergänge Macelj-Zagreb (Ring), Slavonski Brod (Autobahne D1 und D4). 4)Zwischen kroatischen Häfen, Raffinerien und Freizonen, in beiden Richtungen: Für den Transitverkehr gefährlicher Güter der Klassen 1, 2, 3, 6.1, 7 und 8: die Straßen vom Ploce Hafen zum Grenzübergang Mali Prolog in Richtung Bosnien-Herzegowina;
Für den Transitverkehr gefährlicher Güter von den Häfen Split und Solin in Richtung Bosnien-Herzegowina: die Stra&szlit;en zum Grenzübergang Kamensko;
Für den Transitverkehr gefährlicher Güter von den Häfen Rijeka und Sisak, die Grentübergänge Stara Gradiska und Zupanja in Richtung Bosnien-Herzegowina.
Andere Fahrverbote: Transitverkehr durch Kroatien zwischen Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien (beide Richtungen);
Transitverkehr durch Kroatien zwischen Ungarn und Jugoslawien (beide Richtungen);
Transitverkehr durch Kroatien zwischen Slowenien und Ungarn (beide Richtungen);
Transitverkehr durch die kroatischen Naturschutzparks (nur für die Versorgung der Unternehmen und Tankstellen in den Parks erlaubt.
Feiertage: - 1. Januar (Neujahr); - Ostermontag; - 1. Mai (Tag der Arbeit); - Fronleichnam; - 22. Juni; - 25. Juni; - 5. August; - 15. August (Mariä Himmelfahrt); - 8. Oktober (Tag der Unabhägigkeit); - 1. November (Allerheiligen); - 25. - 26. Dezember (Weihnachten).
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