Österreich: Deutliche Verschärfung von Verkehrsstrafen
Höhere Strafen: Bis zu 5.000 Euro Geldbuße in Österreich Autofahrer in Österreich müssen ab sofort offenbar mit deutlich erhöhten Verkehrsstrafen rechnen. Wegen des Vollstreckungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich betrifft dies auch deutsche Urlauber.
Wie der ACE Auto Club Europa am Freitag in Stuttgart unter Berufung auf seinen alpenländischen Partnerclub ARBOE mitteilte, wurden die Strafobergrenzen für Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz mit Wirkung von diesem Freitag an von 2.180 auf 5.000 Euro erhöht.
Da die Strafhöhe nicht nach der Schwere des Delikts gestaffelt wurde, könne dieses Strafmaß im Extremfall auch beispielsweise bei Nichttragen einer Warnweste erhoben werden, hieß es. Wer wer als Lenker eines Pkws mit schweren technischen Mängeln aufgegriffen wird, kann jetzt mit 2.180 Euro belangt werden. Bisher betrug die Höchststrafe insoweit 726 Euro.
Wer sein Kind im Auto nicht ordnungsgemäß gesichert hat, muss künftig mit einem Bußgeld von bis zu 70 Euro statt 21 Euro rechnen und kommt dementsprechend nicht mit einer bloßen Verwarnung ("Organmandat") davon.
Noch mehr wundern muss man sich aus unserer Sicht über eine weitere Neuregelung, von der der ACE berichtet: In Österreich sei es von sofort an erlaubt, auch bei guten Sichtverhältnissen die Nebelschlussleuchte einzuschalten. Alle bisherigen Beschränkungen des Nebellichtes auf Nebel bzw. schlechte Sichtverhältnisse und enge Straßen seien aufgehoben worden.
Zwischen Deutschland und Österreich besteht ein Abkommen über die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldbußen.
aus: Leider ist die verlinkte Seite / Foto / Video nicht mehr verfügbar. - Thofroe
In Antwort auf:Zwischen Deutschland und Österreich besteht ein Abkommen über die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldbußen.
Das ist ja schon längst bekannt, also nur frisch aufgewärmt.
Was allerdings noch garnicht sooooo bekannt ist, daß bei "hinterhergeschickten" Strafen, also z.B. bei Vergehen, wo der Fahrer nicht unmittelbar gestoppt wird, die österr. Vollzugsbehörden u.U. schlechte Karten haben wenn der dt. Fahrer nicht zu ermitteln ist.
Das ist z.B. bei Strafen der Fall, wo der Halter sein Zeugnisverweigerungsrecht beansprucht. .
Gruß Fred
------------------------------- Medulin, meine zweite Heimat !
Ein Bekannter aus Österreich wurde in Friedrichshafen auf der AB mit Bootsanhänger mit 107 km/h geblitzt, und erhielt nach 3 Wochen Besuch von der Gendarmerie.
In Deutschland wird von vorne geblitzt und fotografiert - in Österreich von hinten, also Identifikation des Fahrers praktisch Null !! Daher ist der Trick mit der Aussageverweigerung sehr wirksam - immer noch ! .
Gruß Fred
------------------------------- Medulin, meine zweite Heimat !
.. wurde auf dem Wege von der Bootsmesse in Friedrichshafen auf einer mir nicht namentlich (AB Nummer) bekannten AB innerhalb der BRD durch ein Zivilfahrzeug der Polizeibehörden des betreffenden Bundeslandes bei folgendem Verkehrsdelikt "überschreitung der festgelegten Höchstgeschwindigkeit als Führer eines PKW mit Anhänger um 27 km/h abzgl. ... Toleranz..." per Beweisphoto überführt
In Antwort auf: In Deutschland wird von vorne geblitzt und fotografiert - in Österreich von hinten, ...
Meist auf der Autobahn - aber nicht immer, denn bei Brücken sieht es anders aus ;O) Ansonsten, verlaß dich bitte nicht darauf, viele unserer Radarkisten sind drehbar
Habe gerade einen Strafzettel bezahlt für eine geringfügige Überschreitung im Juli nahe Knoten Wels. (Irgendwo steht zwischen Passau und Wels ein Blitzer, der im Sommer, vor 0600, anscheinend gut Kasse macht.) Ich habe die 30 Euro lieber gezahlt, da ich in meinem Lieblings-Transit-Land auf keiner "Schwarzen Liste" stehen möchte. Irgendwann, wenn man keine Zeit hat, kommt dann die Kelle... Das wäre reine Zeitverschwendung
noch `ne ausführliche rechtliche Ergänzung zu dem Thema:
Verkehrsordnungswidrigkeiten Fahrerermittlungen und Vollstreckungen der Republik Österreich
Zwischen Österreich und Deutschland besteht seit dem 31. Mai 1988 ein Vertrag über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen. Dieses Abkommen ist insbesondere im Hinblick auf die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bedeutsam. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen leistet die Bundesrepublik Deutschland der Republik Österreich in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Amts- und Rechtshilfe. Das österreichische Verwaltungsverfahren ist vergleichbar mit dem deutschen Bußgeldverfahren. In Österreich wird daher auch bis 35,- Euro von Organstrafmandat, darüber hinaus von Geldstrafe gesprochen, die unserem Bußgeld entspricht.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 – 4 des Vertrages umfasst die Amts- und Rechtshilfe: - Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen - Anhörung Beteiligter und Anhörung Betroffener/Vernehmung Beschuldigter - Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister - Übersendung von Schriftstücken
Ausnahmen sind in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1. bis 3. des Vertrages genannt.
Ermittlungsersuchen im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten (in Österreich Verwaltungsstrafsachen) können also auch unmittelbar an die zuständige Polizeibehörde in Deutschland gesandt werden, wenn weitere Ermittlungen hinsichtlich des Fahrzeugführers notwendig werden (Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Vertrages).
Zunächst werden jedoch mit sogenannten Anonymverfügungen Verstöße unbekannter Fahrzeugführer geahndet, gegen die anhand des Kfz-Kennzeichens eine Anzeige erstattet worden ist (z.B. bei stationären Geschwindigkeitsmessanlagen).
Diese Anonymverfügung wird in der Regel dem Fahrzeugführer zugestellt. Wird die Strafe beglichen, so erfolgen keine weiteren Ermittlungen.
Beruft sich der Fahrzeughalter jedoch auf sein Aussageverweigerungs- oder Zeugnisverweigerungsrecht, so wird von den österreichischen Behörden die sogenannte Lenkererhebung erfolgen.
Nach österreichischem Recht ist der Halter nämlich verpflichtet, den entsprechenden Fahrzeugführer anzugeben. Eine Nichtmitwirkung bei der Aufklärung einer Verwaltungsstrafsache im Rahmen der Lenkererhebung ist ebenfalls mit einer Verwaltungsstrafe belegt und kann auch gegenüber ausländischen Fahrzeughaltern geltend gemacht werden. Dies wird damit begründet, dass der Fahrzeughalter die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat und damit zum Zeitpunkt des Verstoßes das Fahrzeug doch selbst geführt hat.
Den österreichischen Behörden wurde durch das Bundesinnenministerium (BMI) bereits mit Schreiben vom November 1996 auf der Grundlage eines Erörterungsergebnisses im Bund-Länder-Fachausschuss StVOWi mitgeteilt, dass Strafverfügungen gegen einen Kfz-Halter wegen Nichtangabe des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mehr vollstreckt werden.
Das Innenministerium von Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass die Vollstreckung solcher Verwaltungsstrafen gegen Kfz-Halter den verfassungsrechtlich gebotenen wesentlichen Elementen der deutschen Rechtsordnung, dem Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht, widerspricht. Amts- und Rechtshilfe wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages nicht geleistet, wenn sie nach geltendem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Folglich dürften deutsche Behörden solche Vollstreckungsersuchen nicht mehr erhalten, lediglich der Betroffene (Fahrzeughalter) kann ihn postalisch durch die österreichischen Behörden unmittelbar zugesandt bekommen.
Anmerkung: Probleme dürfte es möglicherweise erst wieder bei der Wiedereinreise nach Österreich geben...
Folgender Rechtsmittelweg ist möglich: Einspruch gegen die Strafverfügung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder bei Parkverstößen ggf. bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Österreich einzulegen. Die Rechtsmittelentscheidung wird durch den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) getroffen, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsbehelf möglich ist. Als außerordentliches Rechtsmittel steht dann nur noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder beim Verfassungsgerichtshof (VGH) offen, die innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Berufungsbescheids einzulegen ist, jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.
Konsequenz: Rechtskräftige österreichische Strafverfügungen (außer im o.g. Fall gegen den Kfz-Halter bei Verweigerung der Lenkerauskunft) bzw. deutsche Bußgeldbescheide können gemäß Artikel 9 des Vertrages für Geldstrafen / Bußgelder ab 25,- Euro im jeweiligen Land zwangsvollstreckt werden.
Einem Bekannten von mir passiert: Den Sicherheitsabstand auf der Autobahn nicht eingehalten und 220 Teuros "gingen über den Jordan" ... ... die Zeiten werden härter, auch wenn viele denken, mich erwischen sie nicht.
Lucky, ich glaube Du hast Jordan nicht ganz verstanden Im Beitrag davor hast Du von einer Summe Teuros gesprochen, die "über den Jordan" gingen... Und da wollte er - eben der Benutzer Jordan - nichts damit zu tun haben
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