Gestern haben wir ja erfahren, dass wir hier im Forum einen Experten haben, der sich im deutschen Rentenversicherungsrecht auskennt. Deshalb habe ich jetzt mal eine Frage an ihn, die sicher auch noch andere Forumsteilnehmer interessiert. Meine Frau und ihre Arbeitgeber, haben bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, durch ihre versicherungspflichtigen Beschäftigungen in Deutschland, für insgesamt 37 Monate Rentenversicherungsbeiträge bei der LVA eingezahlt. Danach wurden keine Beiträge mehr einbehalten, weil sie nach der Geburt unseres Sohnes nicht mehr berufstätig war. Somit ist die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt. Weitere Sozialversicherungszeiten hat sie weder in D noch in HR zurück gelegt. Jetzt leben wir ständig im Ausland (Kroatien) und ich würde gerne wissen wollen, ob und wann sie einen eigenen Rentenanspruch hat. Evtl. kann Minotaurus diese Frage, die für einige jetzt in Kroatien lebenden Frauen wichtig ist, beantworten. Soweit mir bekannt ist, haben nur ihre Erben einen Anspruch darauf, dass die von Ihr einbehaltenen Beiträge, an diese ausgezahlt werden. Für eine konkrete Antwort wäre ich ihm sehr dankbar.
Vielen Dank, dass du so schnell reagiert hast. Das Kind wurde im Jahre 1974 in Deutschland geboren. Es hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Das "Kind" hat im Alter von 18 Jahren vor ihr, ohne sie, seinen ständigen Wohnsitz von D. nach HR verlegt und in HR studiert. Reichen diese Angaben? Andere Tätigkeiten, ausser Hausfrau, hat meine Frau nicht ausge übt. Auf den Bezug von Arbeitslosengeld nach der Geburt des Kindes, hat sie ausdrücklich verzichtet. Könnte sie die Pflege meiner Eltern evtl. retten?
In Antwort auf:Soweit mir bekannt ist, haben nur ihre Erben einen Anspruch darauf, dass die von Ihr einbehaltenen Beiträge, an diese ausgezahlt werden.
Das ist so nicht ganz richtig!
Das wäre der Fall wenn sie tatsächlich die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt und vor Vollendung des 65 Lebensjahres verstirbt, oder mit Erreichen des 65 Lebenjahres keine Beitragserstattung beantragt!
Unter Vorbehalt, der von dir gemachten Angaben, erfüllt sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht. Somit hat sie auch keinen Altersrentenanspruch in der Deutschen Rentenversicherung. Sie hat aber das Recht, mit Vollendung des 65 Lebensjahres, sich die von Ihr eingezahlten Beiträge, aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, erstatten zu lassen. ( Arbeitnehmeranteil).
Gruss Hermann.
PS. Um sicher zu gehen empfehle ich, eine Renteninformation unter Angabe der Versicherungsnummer beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzufordern.
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Erst einmal vielen Dank für deine Auskünfte. Insbesondere von meiner Frau. So stell ich mir solch ein Forum vor. Fragen und klare Antworten. Damit kann man etwas anfangen. Ich denke, dass es in Kroatien ähnliche Fälle gibt, die nun wissen können, wie sie vorgehen können. Morgen geht eine Anfrage per E-Mail an die neue Rentenversicherungsanstalt, unter Angabe der Versicherungsnummer, heraus. Du hast ihr Hoffnungen gemacht.
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