Sehe jetzt so auf den ersten Blick keine Nachteile, wenn ich die deutsche abgeben würde, vielleicht übersehe ich was? Bräuchte doch dann eine Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis? Oder sehe ich das falsch? Und meine Tochter? Hat auch die Deutsche, mein Mann ist totaler Deutscher ohne irgendwelche Wurzeln.
habe gehört das mein sohn beide behalten kann,aber bei mir nicht und ich seh auch kein abkommen D-HR.früher so 1998/9 hast du für 125 gute deutsche markden pass bekommen,auch wenn kein wort kroatisch gesprochen hast,die haben nur blöd geklotzt wenn es einer gemacht hat.würd mich interessieren ob das immer noch so locker geht.ich hab aber keinen und würde auch keinen nehmen,obwohl meiner frau ihre verwandschaft den zahlen wollten,kein witz,aus den bekannten gründen.gruß zet
[quote=]habe gehört das mein sohn beide behalten kann,aber bei mir nicht und ich seh auch kein abkommen D-HR.[/quote]
Es ist schon erstaunlich, dass zu diesem Thema anscheinend nur Eine, den halbwegs richtigen Durchblick hat (Vera), wie eine doppelte Staatsbürgerschaft (deutsch/kroatisch) legal möglich ist. In anderen und älteren Strängen ist in der Vergangenheit alles dazu deutlich erklärt worden, weshalb ich mich auch nicht wiederholen möchte. Meine Empfehlung: Bitte mal nachlesen, denn es hat sich in der Zwischenzeit nichts verändert.
Alles kein Problem!habe den deutschen und kroatischen pass!!fahre mit deutschem führerschein und kroatisch registriertem auto rum und keiner kann mir was!!
Zitat von CokaAlles kein Problem!habe den deutschen und kroatischen pass!!fahre mit deutschem führerschein und kroatisch registriertem auto rum und keiner kann mir was!!
Ob diese Aussage den gesetzlichen Vorschriften entspricht, möchte ich mal leicht bezweifeln.
Das es in der Praxis möglich ist, möchte ich ausdrücklich nicht bezweifeln.
ich komme gerade aus einem Ämter- und Beamtenmarathon aus Kroatien zurück. Meine Mutter ist Kroatin, ich bin in Deutschland geboren und habe mit dem 11. Lebensjahr zusammen mit meiner Mutter die Deutsche Einbürgerung bekommen.
1. solange Du keine 18 bist und ein Elternteil die kroatische Staatsbürgerschaft hat oder hatte kannst Du sie beantragen und bekommst sie auch. Mit allen Rechten und Pflichte!!!!(Bundeswehr,...)
2. beim nächsten Besuch nimmst Du Deine Geburtsurkunde und die Deines Vaters mit auf des Standesamt und Du bekommst dort die Domovnica. (Kosten ~ 100 Kn = 13,88 €)
3. Sollte Dein Vater die deutsche Staatsbürgerschaft (Einbürgerung) haben und sich danach nicht bei den Kroaten abgemeldet haben, kann er Sie ebenfalls beantragen bzw. beim nächsten Besuch in Eurer Stadt auf dem Standesamt bekommen(muss seinen deutschen Pass mitnehmen, das reicht, besser ist seine Geburtsurkunde, Kosten ~ 100 Kn = 13,88 €).
4. Die Domovnica wird nicht für Rechtsgeschäfte in Kroatien benötigt. Man kann sich auch die OIB (Osobni identifikacijski Broj) besorgen. Damit kann man ebenfalls mit allen Rechten und Pflichten in Kroatien als Ausländer handeln. Diese wird auf dem Einwohnermeldeamt beantragt, unter der Voraussetzung man hat Land/Grundstück oder Haus von einem Familienangehörigen in Kroatien geerbt oder geschenkt bekommen. Diese Bescheinigung muss man sich vorher auf dem Grundbuchamt besorgen (Kosten ~ 120 Kn = 16,66 €). Die OIB kostet dann im Übrigen nichts.
Ich hoffe Dir und dem einen anderen hier etwas geholfen zu haben.
Zitat von TomislavKt...1. solange Du keine 18 bist und ein Elternteil die kroatische Staatsbürgerschaft hat oder hatte kannst Du sie beantragen und bekommst sie auch... ...3. Sollte Dein Vater die deutsche Staatsbürgerschaft (Einbürgerung) haben und sich danach nicht bei den Kroaten abgemeldet haben, kann er Sie ebenfalls beantragen...
Zur Klarstellung, damit hier keine Unklarheiten auftreten (Zitat aus) § 25 STAG: "(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt... Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat. (Anm. einen solchen Vertrag gibt es mit Kroatien nicht) (2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."
Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.
Ich habe mein Visa fuer Kroatien also noch bis Oktober 2011. Dann sind die 5 Jahre um und ich bekomme meine Daueraufg.!
Ende Oktober bekommen wir Nachwuchs. Das heisst also Kind automatisch deutsche und kroatische Staatsbuergerschaft? Oder sieht das in diesem Fall anders aus?
Ich habe mir bis dato keine Gedanken gemacht weil ich 100% davon ausgegangen bin das unser Kind die kroatische bekommt (bzw.nur bekommen kann) und fertig!!
Ein während einer bestehenden Ehe geborenes Kind eines deutschen Elternteils erwirbt durch die Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Dieser Automatismus tritt von Gesetzes wegen ein; einer speziellen Registrierung oder Anmeldung bedarf es nicht.
Sofern ein Elternteil die deutsche und ein Elternteil die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt das Kind beide Staatsangehörigkeiten. Es ist nicht (mehr) erforderlich, dass sich das Kind mit 18 Jahren für die deutsche oder die kroatische Staatsangehörig-keit entscheidet, sondern es behält beide dauerhaft bei.
Dankeschoen.
Hab es im Sommer etwas uebertrieben und muss jetzt bis zum Ende ruhen und liegen....aber alles gut soweit [heart].
Ueber den buerokratischen Kram haben wir uns noch ueberhaupt keine Gedanken gemacht....viel mir eben so auf !!!
erkundige dich lieber nach allen gültigen Gesetzen bei den entsprechenden Behörden, als bei einigen hier anwesenden Edit. Vera. Warum sollte sie als geborene Deutsche mit einem kroatischen Vater die deutsche Staatsbürgerschaft abgeben müssen, wenn sie sich auch die kroatische holen will??? Meine Tochter hat auch beide Staatsbürgerschaften und ich bin noch nicht einmal mit dem Vater(Kroate) verheiratet. Wir haben den Antrag auf Erteilung der kroatischen Staatsbürgerschaft beim zuständigem kroatischen Konsulat gestellt, da war die Kleine etwa zwei. Die kompletten Papiere sind dann nach Kroatien gegangen und wurden dort von einem Gericht geprüft, welches dann auch die Bescheinigung ausgestellt hat, dass sie kroatische Staatsbürgerin ist. Also erkundige dich noch einmal, zur Not bei einem spezialisierten Anwalt in Kroatien. Es könnte höchstens ein Problem geben, da dein Vater inzwischen verstorben ist(Boze cuvaj). Ich wünsche dir viel Glück bei deinem Vorhaben und lass dich nicht davon abbringen. Übrigens deine deutsche Staatsbürgerschaft kann dir meines Wissens nicht aberkannt werden, da du ja nicht eingebürgert wurdest.
Zitat von nikolina70Warum sollte sie als geborene Deutsche mit einem kroatischen Vater die deutsche Staatsbürgerschaft abgeben müssen, wenn sie sich auch die kroatische holen will??? Übrigens deine deutsche Staatsbürgerschaft kann dir meines Wissens nicht aberkannt werden, da du ja nicht eingebürgert wurdest.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird von deutscher Seite nur dann dauerhaft geduldet, 1. wenn beide Staatsangehörigkeiten durch Geburt (zB von den Eltern, § 4 Abs. 1 StAG) erworben wurden oder 2. wenn die andere Staatsangehörigkeit nach einer Beibehaltungsgenehmigung (§ 25, Abs. 2 StAG) erworben wurde oder 3. wenn die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder der Schweiz erworben wurde (§ 25, Abs. 1, Satz 2 StAG)
In allen anderen Fällen (außer obigen 2 + 3), in denen die andere Staatsangehörigkeit erst nachträglich durch Antrag erworben wird, geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren (§ 17 Abs, 1 Nr. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 STAG).
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird nur zeitweise (max. bis zum 23. Lebensjahr) geduldet, wenn ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erwirbt (§ 4 Abs. 3 StAG), vorausgesetzt die ausländischen Eltern erfüllen die Bedingungen des § 4 Abs. 3 StAG. Hier ist nach Erreichen der Volljährigkeit zu erklären, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wird (§ 29 Abs. 1 StAG, Optionsverfahren). Wer dabei die ausländische Staatsangehörigkeit wählt, verliert die deutsche (§ 29 Abs. 2 StAG), wer die deutsche Staatsangehörigkeit wählt, muss die ausländische spätestens bis zum 23. Lebensjahr abgeben (§ 29 Abs. 3 StAG), andernfalls verliert er die deutsche.
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