Es mehren sich die Gerüchte, dass der kroatische Zoll KFZ Bürger (Kroaten, Ausländer) mit Aufenthaltsgenehmigung (Wohnsitz) in Kroatien stärker unter die Lupe nimmt. Laut einer Auskunft sind einigen Personen mit Wohnsitz in Kroatien, welche ein Auto mit ausländischem Kennzeichen fahren, diese KFZ durch den Zoll beschlagnahmt worden sein. Es drohen hohe Strafzahlungen in Höhe von 100 T HRK. Kennt sich jemand mit dem Thema aus und wen betrifft es?
Hallo trash4u, ich habe auch mein Auto mit D Kennzeichen in Cro (Garage) "vergessen". Mein Nachbar darf dies aber benutzen. Er hat aber Bedenken, da er kein Fahrzeug mit D Kennzeichen fahren darf, da Strafe droht. Das gleiche gilt auch in D. Unsere Gastarbeiter (wohnhaft in D) haben gerne ein Fahrzeug mit Zulassung im Heimatland. Sie werden in D bestraft, da dies Steuerhinterziehung ist. In Cro wird übrigens auch noch eine Einfuhrsteuer fällig. Ist halt nicht EU. also immer schön Aufpassen.
gruß Peter
Urlaub ohne Boot ist kein Urlaub, und wenn Urlaub, dann nur in Kroatien.
Zitat 2. How long is an alien allowed to drive a car with foreign registration plates?
Aliens who have been granted temporary stay in the Republic of Croatia and in possession of a vehicle registered abroad (with valid registration documents and insurance), may use their car not longer than three months following the day of entry into the Republic of Croatia, after which period the vehicle should be re-registered in the Republic of Croatia.
So war es auch am 10.8.2010, als auf der Insel Krk von der Polizei und von Zollbeamten aus Rijeka, eine Sonderaktion durchgeführt wurde. Dabei wurde überprüft, ob die mit Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeuge auch wirklich Diesel und kein Rohöl getankt hatten.
Ausserdem wurde überprüft, ob kroatische Fahrer von Kraftfahrzeugen berechtigt waren, mit einem Fahrzeug zu fahren, welches im Ausland zugelassen ist.
Ob es dabei zu einer Beschlagnahme des Fahrzeugs gekommen ist, ist nicht bekannt. Auch über die Höhe der Bestrafung ist nichts bekannt geworden.
Solange sich der erste Wohnsitz in D oder den USA befindet, ist alles paletti.
Wenn Peter N sein Nachbar aber keine Aufenthaltsgen. resp. in D nicht angemeldet ist, kann das Auto beschlagnahmt werden und eine Anzeige wegen einer Zoll und Steuerhiterziehung (für beide) kommt auch noch dazu
Zitat von Sockenmann Solange sich der erste Wohnsitz in D oder den USA befindet, ist alles paletti.
Dabei sollte man dann aber immer ganz gut aufpassen. Folgenden Dialog habe ich im Dezember bei der Einreise über den Flughafen Köln/Bonn mitbekommen.
Grenzpolizeibeamter fragt einen Reisenden der mit einem kroatischen Reisepass und unbefristeter deutscher Aufenthaltsgenehmigung einreisen wollte: Woher kommen sie? Antwort: Aus Kroatien Frage: Wohnen sie dort? Antwort: Ja Frage: In welcher Stadt wohnen sie? Antwort: In Zagreb Frage: Haben sie dort ein Haus oder eine Wohnung? Antwort: Ich habe ein Wohn- und Geschäftshaus in der Ilica Frage: Und darin wohnen sie? Antwort: Was soll die Frage? Das sagte ich ihnen eben schon einmal.
Der Beamte ging in ein Hinterzimmer und kam nach etwa 5 Minuten zurück und sagte dem Reisenden: "Nach eigenen Bekundungen haben sie ihren festen Wohnsitz nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland sondern in Kroatien. Aus diesem Grund ist nach § ? ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis erloschen und die Polizeibehörde hat sie ungültig gemacht."
Wenn der Mann wieder nach Hause kommt kann er ein Problem bekommen, wenn er mit einem in Deutschland angemeldeten Fahrzeug durch die Gegend fährt.
Diese Art der Befragung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Jeder halbwegs vernünftige Rechtsverdreher würde dem Polizeibeamten soviel Licht ans Fahrrad machen,das dieser für den Rest seiner Dienstzeit genug hätte. Wenn sich der Vorgang genau so wie von Soline geschildert abgespielt hat,so ist er nach deutschem Recht eindeutig illegal.
Vielen Dank für die rege Diskussion. In der Tat ist es so, dass alle Personen mit Lebensmittelpunkt (Dauerwohnsitz, Steuerzahler, ...) das Auto nach {90 /180; noch unklar welche Frist} Tagen einführen und ummelden müssen. Werden sie danach erwischt = Zollvergehen und die bereits o.g. Strafe von 100 T HRK zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer ist fällig. Die offene Frage, ab wann dann die {90 / 180 Tage} Frist zu ticken beginnt, konnte noch nicht abschließend geklärt werden. Theoretisch könnte man (frau) ja in der Zwischenzeit wieder aus dem Land fahren und neu einreisen. Gilt das ab dem erneuten Einreisedatum oder aber dem Ersten. Unklar ist auch die Beweisführung. Da an der Grenze nicht dokumentiert wird, wann man (frau) gekommen ist, kann das theoretisch auch gestern gewesen sein (Überprüfung des Alibis). Da sich hier in dem Forum aber sicherlich kein Zöllner outet, geschweige den posten wird, wird das wohl unklar bleiben. Ebenfalls unklar ist, ob der assimilierte EU Bürger unbedingt seinen EU-Führerschein in ein kroatisches Dokument umschreiben lassen muss oder ob nicht, aufgrund des drohenden EU-Beitritts von Kroatien, bereits auch der EU-Führerschein als "einheimisches Dokument" anerkannt ist.
Die Obrigkeit soll sich doch erst mal mit den eigenen Problemen beschäftigen. Ich meine hier in erster Linie die Fahrzeuge (egal, ob Moped, Motorrad oder Auto) und deren Fahrer, die permanent ohne jegliche Kennzeichen unterwegs sind. Da hätte die örtliche Polizei eine sinnvolle Aufgabe.
Ich habe keine Ahnung wie das mit den ausländischen Registrierungen von in Kroatien fahrenden Autos is.
Ich will aber was zum Führerschein sagen. Ich hab noch nen alten DDR-Führerschein, der meines Wissens immer noch seine Gültigkeit hat. Mit dem fahre ich seit mehreren Jahren ein in Kroatien zugelassenes Firmenfahrzeug. Bis dato konnte mir bei keiner Polizeikontrolle der Beamte sagen das ich mit diesem Führerschein in Kroatien nicht fahren darf.
Zitat Diese Art der Befragung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Jeder halbwegs vernünftige Rechtsverdreher würde dem Polizeibeamten soviel Licht ans Fahrrad machen,das dieser für den Rest seiner Dienstzeit genug hätte. Wenn sich der Vorgang genau so wie von Soline geschildert abgespielt hat,so ist er nach deutschem Recht eindeutig illegal
vielleicht ist er Experte für deutsches Polizei- und Ausländerrecht?
und ich kann noch was von ihm lernen?
so ähnlich, wie Soline es schildert, habe ich es mal am Flughafen München gehandhabt bei einem türkischen Mitbürger, der mich verar... wollte und mit meiner Hilfe die Bausparkasse betrügen wollte.....
Zitat von Sockenmann Solange sich der erste Wohnsitz in D oder den USA befindet, ist alles paletti.
Dabei sollte man dann aber immer ganz gut aufpassen. Folgenden Dialog habe ich im Dezember bei der Einreise über den Flughafen Köln/Bonn mitbekommen. ....."
Wenn der Mann wieder nach Hause kommt kann er ein Problem bekommen, wenn er mit einem in Deutschland angemeldeten Fahrzeug durch die Gegend fährt.
Wieviel Tage muss der Herr in D verbringen, damit Jennem die Unbefristete bestehen bleibt? > 165 Tage?
es kommt auf den Grund des Aufenthalts im Ausland an.
oder jemand hält sich länger als 6 Monate am Stück im Ausland auf (Ausnahmen möglich)
das ist keine Ermessensentscheidung einer Behörde, sondern gesetzliche Rechtsfolge....
Zitat § 51 Aufenthaltsgesetz
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. - 5.
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
usw.
Die Diskussion hatten wir aber glaub ich schon mal
Daxbauer Du als Ehemaliger dürftest eigendlich wissen,das diese Art der Sugestievbefragung nicht zulässig ist. Es hat einmal eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts gegeben, die genau solche Befragungen ,dessen Sinn und Zweck der Befragte nicht kennt,ausschließt. Der damals Befragte,ein mir bekannter Rechtsanwalt,damals noch grichischer Staatsbürger, hat sich gegen einen solchen Verwaltungsakt gewehrt und das Verfahren gewonnen. Mir fehlt im Moment leider die Zeit um das Aktenzeichen rauszufinden,werde ich aber nachholen und dann hier posten.
Die ganze Befragung ist doch für die Katz. Wenn jemand mit gültigen Papieren einreisen darf, und anders geht es ja nicht, ist es unsinnige Verzögerung bei der Paßkontrolle. Wer "krumme" Dinge vorhat, hat auch die passende Antwort. Ich frage mich jedes Mal bei meiner Rückkehr aus Split, was die dämliche Fragerei bei kroatischen Staatsangehörigen soll: "Wie lange bleiben sie?" Mich fragt in Split doch auch niemand nach wann, wo, woher, wohin oder wie lange. Diese Fragerei wäre bei anderen Ankömmlingen in Deutschland wohl angebrachter. Ich halte das für reine Machtdemonstration, zumal jeder mit dem PKW ohne viel Fragen in die EU kommt. Habe bisher noch nicht erlebt oder davon erfahren, das Kroaten an der Grenzkontrolle (Straße) 1000 fragen beantworten mußten.
Zitat (3) Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert.
Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem: Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist; eingehende Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungsoder Verfälschungsmerkmale aufweist; Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde; Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, Überprüfung der entsprechenden Belege; Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen und soweit erforderlich der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen sowie gegebenenfalls die Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen. Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst: Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügt; Überprüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist; soweit möglich Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird. Zusätzlich zu der in Buchstabe b genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen: Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist; Überprüfung, ob die Person nicht die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat; Abruf der Personen- und Sachausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen.
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