Wer kann uns da weiterhelfen wegen einer Daueraufenthaltsgenehmigung in Kroatien. Kann man das schon in Deutschland machen oder erst wenn man in Kroatien ist vor Ort?
Geh mal ins kroatische Konsulat. Dort erhälst Du eine Checkliste mit den Papieren, die Du beibringen musst. Dann, nachdem Du alles eingereicht hast, dauert es ca. 4-6 Wochen, dann erhälst Du vom Konsulat Bescheid, dass Du kommen sollst mit Deinem Pass. Dann wird in Deinen Pass ein Jahresvisum eingetragen. Die erste Beantragung muss in dem Land sein, in dem Du gemeldet bist, danach kann man die Verlängerungen jeweils vor Ort bei der dortigen Polizei machen.
Aber mal eine Frage michi69, warum willst Du Dir diesen ganzen Verwaltungsakt denn antun? Kroatien kommt doch sowieso im nächsten Jahr in die EU, dann kannst Du doch dort wohnen wo Du und wielange Du willst. Denke auch an die Kosten, denn billig ist der ganze Zirkus nicht. Zumal die alle Papiere in kroatischer Übersetzung haben wollen.
Dieses Thema hattest Du schon einmal hier angesprochen, also noch einmal. In kroatien, solange es noch keine EU ist, kommen 3 Optionen in Betracht: Eigentümer einer Immobilie. 2. Familienzusammenführung. 3. Arbeitsgenehmigung..welche sehr schwierig ist zu bekommen, da es genug Arbeitslose hier gibt. Es müsste schon ein sehr ausgefallener Beruf sein, wo man Dich brauchen könnte. Es besteht auch noch die Möglichkeit zur Eröffnung einer Firma, wobei Kroatien grösseres Interesse hätte, wenn Du damit die Arbeitslosigkeit hier verringern könntest. M.f.G. habby
Zitat von Daxbauer im Beitrag #8was stimmt daran nicht?
Ich lebe seit knapp 12 Jahren als Deutsche in NL legal ohne Aufenthaltsgenehmigung. Die Pflicht zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger wurde dort Anfang 2001 abgeschafft. Wie es in anderen EU-Ländern aussieht weiß ich nicht, jedoch wollte ich auf bigger's Aussage eingehen
Zitat wie in anderen EU-Staaten auch
die suggeriert, dass überall in der EU eine Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger nötig wäre, da in dem Beitrag das Wort Aufenthaltsgenemigung fett hervor gehoben wurde. Und das ist definitiv nicht so.
Es gibt nach dem Aufenthaltsgesetz EU keine Aufenthaltserlaubnis mehr, die Bescheinigung die jetzt noch ausgestellt wird hat nur noch deklaratorische Wirkung. Kurz gesagt kann ich mich auf den sogenannten " Playboy-Erlaß" der EU berufen der besagt solange ich über eigene Mittel verfüge und Krankenversichert bin darf ich mich in jedem EU-Staat aufhalten oder kurz ich darf keinem zur Last fallen.
@argos: um es noch kürzer zu machen, was du da schreibst ist fertiger stuss, hast du das heute morgen in der sonntagsschule gehört ? eben alle diese dinge: krankenversicherung, lohnzettel, bankkonto, leumundszeignis bzw. polizeizeignis wird von der boravak-austellender behörde abgeklährt, ah ja und die hälfte der dokumente noch appostille. und das wird auch nächstes jahr nicht ändern, .... eher fliesst der rhein auffährts.
Zitat von pool im Beitrag #14@argos: um es noch kürzer zu machen, was du da schreibst ist fertiger stuss, hast du das heute morgen in der sonntagsschule gehört ? eben alle diese dinge: krankenversicherung, lohnzettel, bankkonto, leumundszeignis bzw. polizeizeignis wird von der boravak-austellender behörde abgeklährt, ah ja und die hälfte der dokumente noch appostille. und das wird auch nächstes jahr nicht ändern, .... eher fliesst der rhein auffährts.
Genau so ist es pool. Oder braucht man jetzt auch keinen Aufenthaltstitel mehr für Deutschland wenn man aus Italien,Spanien oder aus einem anderen EU Land kommt?
Ich habe meinen boravak letzte Woche verlängern lassen und dabei natürlich auch gefragt, was denn nächstes Jahr sein würde. Antwort "von Amts wegen": "Da ändert sich gar nichts. Wer länger als zwei mal 90 Tage im Jahr hier sein möchte, der benötigt wie bisher die übliche Aufenthaltserlaubnis.
Wenn man keine Ahnung hat sollte man sich mit Äußerungen zurückhalten. Ich arbeite seit 22 Jahren in leitender Position bei einer Ausländerbehörde und ihr könnt mir glauben das Freizügigkeitsrecht für EU-Staatsangehörige ist mehr als komplex. Also selber Sonntagsschule besuchen und mal auf den Seiten der EU nachlesen was alles in nationales Recht umgesetzt werden muß, bei einem Beitritt. Viel Spaß beim lesen.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4, Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit, Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.
(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35) entbindet von der Visumpflicht.
(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
(6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben.
Sind die alle erfunden? Nur weil du bei einer deutschen Behörde arbeitest und für Deutschland sprechen kannst, heißt das doch nicht, dass das überall in der EU so ist und auch für Kroatien gelten wird. Und auch in Deutschland gibt es meines Wissens keinen freien Zuzug für alle EU-Bürger.
Die kann man alle vergessen lies die EWG- Richtlinien, ja so alt sind die immer noch gültigen Erlaße die in einem umständlichen Deutsch geschrieben sind, diese müssen in nationales Recht umgesetzt werden damit alles schön gleich in der EU ist. Der kroatische Gesetzgeber hat noch viel Arbeit ansonsten drohen Klagen vor dem Europäschien Gerichtshof.
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