Vielleicht kennt sich jemand aus resp. hat sich schon bei den Behörden erkundigt:
Habe kroatischen Reisepass mit einer unbefristeten Arbeits/Aufenthaltserlaubnis (AAE) als Aufkleber (was jetzt mittlerweile bei Neubeauftragung eines Reisepasses + die AAE nicht mehr örtlich bearbeitet wird, sondern in Berlin und als zusätzliches Dokument aus Berlin verschickt wird und somit ein weiteres Dokument mitgeführt werden muss - sinnloser Aufwand ) drin. Der Reisepass ist noch bis 2014 gültig.
1. Ist denn überhaupt eine neue Beauftragung der AAE notwendig, wenn HR in EU ist?
2. Sofern ich in D geborener und lebender HRler z. B. in Österreich nen Job finde, ist dann die Beauftragung einer österreichischen Arbeitserlaubnis nach EU Beitritt weiterhin notwendig?
3. Kann ich ohne Beauftragung einer entspr. Aufenthaltserlaubnis einfach in ein anderes EU Land ziehen und legal leben (abgesehen von der Meldepflicht)?
Mit dem EU-Beitritt Kroatiens haben Kroaten mW gem. § 2 FreizügG http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist damit aber noch nicht verbunden, dh es ist mW vorerst weiterhin eine Arbeitsgenehmigung nötig (ähnlich, wie es zB für Rumänen und Bulgaren in § 284 SGB3 geregelt ist). Der Beitritt zum Schengen-Raum ist ohnehin erst für 2015 geplant.
8. Entwurf Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften infolge des Beitritts Kroatiens zur EU http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr...r_Anpassung_von Zitat: " Zu Artikel 2 Mit dem für den 1. Juli 2013 vorgesehenen Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union werden kroatische Staatsangehörige Unionsbürger und sind damit grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt. Aufenthaltsrechtlich werden sie nicht anders behandelt als Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Beitrittsvertrag vom 9. Dezember 2011 sieht hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs abgestufte Übergangsbestimmungen für die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Kroatien vor. Während der Anwendung der Übergangsregelungen werden kroatische Staatsangehörige mit der vorgesehenen Änderung der Vorschrift des § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in das Arbeitsgenehmigungsrecht-EU einbezogen (Artikel 8 Nummer 1). Auf kroatische Staatsangehörige findet in diesen Fällen das Freizügigkeitsgesetz/EU dann Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde. § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist entsprechend anzupassen."
Zitat von Slava-de im Beitrag #3Der Beitritt zum Schengen-Raum ist ohnehin erst für 2015 geplant.
Kroatien will 2015 Schengen beitreten 2. Mai 2013, 12:16
Schnellere Grenzkontrollen für EU-Bürger schon ab Beitritt im Juli 2013 - Schnellere Abfertigungen für Tourismussaison geplant
Nach dem EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli werden die Grenzkontrollen an den Grenzen zu Italien, Slowenien und Ungarn nicht automatisch wegfallen, Kroatien will aber jetzt schon beginnen, die Kriterien für den Schengen-Beitritt zu erfüllen. Kroatien bildet nach dem Beitritt die EU-Außengrenze. Wie das kroatische Innenministerium der APA mitteilte, werde derzeit mit Slowenien und Ungarn über Bedingungen für gemeinsame Grenzkontrollen verhandelt, um vor allem in der Tourismussaison ein schnelles Vorankommen an den Grenzen zu ermöglichen...
Wie sieht es eigentlich aus mit dem Bleiberecht für frischeingereiste Kroaten nach D , darf er länger als 3 Monate hier bleiben ?
Wie sieht es aus mit der Krankenversicherung,Führerschein ,gilt seine kroatische Krankenversicherung/Führerschein hier weiter ,oder muss er sich in die D Krankenversicherung ummelden .
Ich hab da was gefunden ,wo es steht ,dass die nur 3 Monate hier bleiben dürfen ,wenn sie keine Arbeit haben .
HR-Bürger darf 3 Monate bleiben - als Gast. Wenn Arbeit aufgenommen werden soll (wie in unserem Fall) muß man erst über die ZAV eine Erlaubnis haben. Bedeutet, man muß eine Firma finden, die einen einstellt, ganz normal auch mit Probezeit natürlich. Man kann ( einfacher ist es sicherlich) direkt von Deutschland aus Arbeit suchen, also herkommen zu jemandem und dann suchen.
Die Erlaubnis wird dann nach Prüfung ca. 4 Wochen später erteilt. Nach aktuellen Infos der Behörde gilt die Freizügigkeit leider noch nicht ab 1.Juli 2015
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