Nachdem ich viel Zeit aufgewendet habe um mich über das Erbrecht in Kroatien zu informieren und unterschiedlichste Informationen erhalten habe möchte ich anderen, zukünftigen Fragestellern eine kleine Hilfeleistung geben. Erbfolge in Kroatien
Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:
War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers die Gesamtheit des Nachlassvermögens zu gleichen Teilen. Hinterlässt ein lediger Erblasser Kinder, so erben die Kinder die Gesamtheit des Nachlassvermögens zu gleichen Teilen.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, aber keine Kinder, so ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe, sofern keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden und seine Eltern bereits verstorben sind.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern zu gleichen Teilen. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist vom Ehegüterstand abhängig, d. h. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).
Welche Behörde ist zuständig? An wen muss ich mich wenden?
Für die Abwicklung von Erbfällen sind in Kroatien die Notare und die Gerichte zuständig. Erhält ein Gericht eine Sterbeurkunde, so leitet es das Nachlassverfahren ein und übermittelt die Erbunterlagen an einen öffentlich bestellten Notar, der als Gerichtskommissär das Nachlassverfahren abwickelt und die Entscheidungen bekannt gibt (bei Einigkeit aller Parteien und in nicht streitigen Fällen). Im Falle von Unklarheiten bei der Bestimmung der Erben oder des Nachlassvermögens, leitet der öffentlich bestellte Notar die Akte zum Abschluss des Nachlassverfahrens an das Gericht weiter.
Sie sollten sich wie oben beschrieben an ein erstinstanzliches Gericht und einen öffentlich bestellten Notar wenden.
Zitat Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern zu gleichen Teilen. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist vom Ehegüterstand abhängig, d. h. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).
Soviel ich gehört habe, kann genau wie in Deutschland das Erbe per Testament beeinflusst werden. In den obigen Fall kann z.B. ein Erbe auf ein Pflichtteil reduziert werden, welches die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt. Das in Deutschland häufig benutzte " Berliner Testament" also ein gemeinsames Testament von Ehegatten ist meines Wissens nach nicht zulässig.
Zitat von Pummel im Beitrag #3Ich war ziemlich paff, dass der Ehepartner u. Kinder gleich gestellt sind, kann auch dumm laufen.
Das ist doch hier bei uns nicht anders. Wenn kein Testament vorliegt, erben Ehegatte und Kinder jeweils die Hälfte. Das kann dumm enden, wenn Eltern und Kinder sich nicht verstehen...
"Das kann dumm enden"...ja das habe ich mir auch gedacht. Mir ist ein Denkfehler unterlaufen bei dem Satz 'zu gleichen Teilen'. Ich habe 3 Töchter plus mir = 4 und habe durch 4 geteilt. Hätte man nun noch mehr Kinder, sagen wir mal ganz großzügig 9, dann hätte jeder, auch ich, 1 Zehntel u. dann sähe es jedenfalls für den Ehepartner wirklich sehr böse aus. Vera du hast Recht dann ist es hier wie dort gleich.
In Deutschland erbt der Ehepartner wenn Kinder vorhanden sind, unabhängig von der Anzahl der Kinder, 1/4. Und wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben noch mal 1/4, also die Hälfte des vom Ehepartner vererbten Vermögens.
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