In diesem Zusammenhang noch ein weiterer wichtiger Hinweis für ausländische Käufer:
Ausländische Käufer von Grundstücken und Immobilien müssen wie bisher eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums haben. Diese wird in der Regel erteilt, wenn mit dem Herkunftsland des Käufern eine sog. Reziprozität, d.h. wenn auch Kroaten in dem Herkunftsland des Käufers Grundstücke und Immobilien kaufen können.
Es hat in der Vergangenheit namhafte Berater und Makler gegeben, die den Kaufinteressenten den Ratschlag gegeben haben, diese Vorschrift zu umgehen, indem sie eine d.o.o. (GmbH) in Kroatien gründen und das Kaufobjekt über diese Firma zu kaufen und sofort ins Grundbuch eintragen zu lassen. Manch einer hat das in der Vergangenheit so gemacht, aber aus verschiedenen Gründen hat es Fälle gegeben, wo es dabei auch schon Schwierigkeiten gegeben hat.
Durch das das am 01.01.2008 neu in Kraft getretene Gesetz über Ausländer (Zakon o strancima NN 79/07)und seinen Ausführungsbestimmungen, hat nun die Regierung es so gut wie unmöglich gemacht, dass man diesen Weg gehen kann. Der ausländische Gesellschafter und Geschäftsführer einer d.o.o. benötigt ab dem 01.01.2008 eine Aufenthaltsgenehmigung, sowie eine Arbeits,- und Geschäftserlaubnis. Die Vorraussetzung für die Erlangung dieser Unterlagen sind erheblich und es ist davon auszugehen, daß Käufer von Grundstücken und Immobilien, diese nicht erfüllen wollen/können.
In der Praxis bedeutet dies, daß in der Regel ausländische Käufer den "normalen Weg" gehen müssen, damit sie als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden können. Damit ist es Käufern aus Ländern, mit denen keine Reziprozität besteht so gut wie unmöglich gemacht worden, in Kroatien Immobilien oder Grundbesitz zu erwerben. Ausserdem wird es Ausländern durch erheblich erschwert Land- und Forstwirtschaftliche Flächen zu erwerben, die man in der Vergangenheit über eine d.o.o. erwerben konnte.
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