Das kroatische Parlament hat auf seiner Sitzung am 13.03.09 eine Änderung des zum 01.01.08 in Kraft getretenen Ausländergesetzes beschlossen.Das Änderungsgesetz tritt nach seiner Veröffentlichung im kroatischen Gesetzesblatt ("narodne novine")am 31.03.2009 in Kraft. Mit der Novelle wird die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen zu Arbeitszwecken an EWR-Staatsangehörige vereinfacht.Daneben wurden bestimmte Maßnahmen,die für viel Unmut gesorgt haben (Verpflichtung für allein reisende Minderjährige,eine beglaubigte Einverständniserklärung mitzuführen,Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung auf 6 Monate für HRV niedergelassene Rentner und Pensionäre ),aufgehoben.
Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Änderungen vor: Wegfall der Einverständniserklärung für allein reisende Minderjähriger;Wegfall des 48-stündigen Einreiseverbots für Ausländer,denen die Einreise verweigert wurde ;für bestimmte Aufenthaltszwecke (Familienzusammenführung,Arbeitsaufnahme,höhere Schul und Universitätsausbildung,wissenschaftliche Zwecke,humanitäre Gründe) wird ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung eingeführt;abweichend von dem Grundsatz , dass die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei den kroatischen Auslandsvertretungen beantragt werden muss,ist in besonderen Fällen (Familienzusammenführung mit einem kroatischen Staatsangehörigen,Arbeitsaufnahme)eine Beantragung auch bei der Ausländerpolizei vor Ort möglich.Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung muss grundsätzlich persönlich gestellt werden;in bestimmten fällen (Arbeitsaufnahme mit Geschäftserlaubnis,sofern diese durch den Arbeitgeber beantragt wird sowie Gehunfähige und Kranke )kann der Antragdurch einenBevollmächtigten gestellt werden;die Wartefrist von 2 jahren für den Familiennachzug zu EU-Staatsangehörigen ist weggefallen.Der Familiennachzug zu sonstigenPersonen wurde erweitert auf diejenigen,die unter internationale Abkommen fallen,sich zu religiösen Zwecken in HRV aufhalten,Journalisten,Inhaber von Geschäftserlaubnissen,Mitarbeiter mit Schlüsselpositionen;die Beantragung der geschäfts-bzw. Arbeitserlaubnis erfolgt ab sofort in einem Verfahren mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Entscheidung fällt die zuständige Ausländerpolizei und im Falle der Geschäftserlaubnis unter Beteiligung der zuständigen Wirtschaftskammer; Vereinfachung der Erteilung einer Geschäftserlaubnis an EU-Staatsbürger:diese müssen nicht mehr nachweisen,dass die Tätigkeit die wirtschaftlichen Aktivitäten in HRV fördert,neue Produktionen oder Technologien mit sich bringt oder Arbeitsplätze schafft;der Kreis der Berufsgruppen,die arbeitserlaubnisfreien Tätigkeiten von 30 bzw. 60 bzw.90 Tagen nachgehen dürfen,wurde erweitert;allerdings muss vor Arbeitsbeginn eine Berechtigung eingeholt werden,dass die Arbeit erlaubnisfrei ist;EWR-Staatsbürger wird eine jährlich befristete und verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung für die Nutzung eigener Immobilien gewährt (bisher 6 Monate pro Jahr);die Erteilung einer Daueraufenthaltsgenehmigung an über 60 Jährige ist nicht mehr am bestehen eines Sprachtestes gekoppelt.
Danke für die Übermittlung dieser einmal -etwas -positiveren Nachricht! Bist Du auch informiert, ob sich die Modalitäten der Erteilung einer 1-jährigen Aufenthaltsgenehmigung für die Eigennutzung von Immobilien gelockert hat? Wenn es sich nach wie vor in HR nicht herumgesprochen hat, dass es gut ( da privat) versicherte Rentner aus D hier gibt, deren Erteilung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung bislang vom zusätzlichen (!) Abschluß einer kroatischen Krankenkasse abhängig gemacht wurde, ist das für mich jedenfalls noch kein Grund zum Jubel - auch wenn jetzt wenigstens die blödsinnige 90-Tage-regel weggefallen zu sein scheint.
Hallo Rassmus, leider kann ich Dir darüber nix erzählen. War schon schwer genug diese Info zu bekommen aus dem kroatischem Ministerium. Über diese Info bin ich schon sehr dankbar.
Wir haben in Kroatien einen Antrag auf Daueraufenthalt gestellt, nachdem uns die Ausländerbehörde vor Ort gesagt hat, dass eine Sprachtest für über 60-jährige nicht erforderlich ist. Nach 3 Monaten kommt nun aus Zagreb die Mitteilung, dass für meine Frau (67 Jahre) doch ein solcher Test erforderlich ist. Hat jemand zufällig Erfahrung mit ähnlichen Fällen?
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