Guten Abend erst mal, ich weiß ja nicht ob sie's wissen...
Funkzeugnispflicht für Schiffsführer
Führer von Sportfahrzeugen müssen Ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst entsprechend der vorhandenen funktechnischen Ausrüstung des Fahrzeuges nachweisen"
Auch im Binnenschifffahrtsfunk gilt, dass eine Funkanlage nur mit einem gültigen Zeugnis betrieben werden darf.
Es genügt nicht, dass die Anlage ausgeschaltet bleibt. Die Anlage müsste von Bord genommen und die Frequenzzuteilungsurkunde an die Bundesnetzagentur zurückgegeben werden
Es ist damit zu rechnen, dass im kommenden Jahr verstärkt Kontrollen vorgenommen werden. Überprüfungen werden in den Häfen und Liegeplätzen an den Küsten und im Bereich der Binnenwasserstraßen durchgeführt. Dies geschieht auch in Zusammenarbeit mit der Wasserschutzpolizei.
Es wird u.a. überprüft, ob eine gültige Frequenzzuteilungsurkunde vorliegt ein für das Betreiben gültiges Zeugnis vorhanden ist die Funkanlage mit den zugeteilten MMSI bzw. ATIS Nummern programmiert ist die Sendeleistung und Frequenztoleranzen den Vorschriften entsprechen.
Wird die Funkstelle ohne entsprechende Frequenzzuteilungsurkunde (Genehmigungsurkunde) oder ohne ein gültiges Funkzeugnis betrieben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Zusätzlich kann die Bundesnetzagentur noch Gebühren für ihre Maßnahmen erheben.
Schonfrist endet voraussichtlich am 01. Januar 2010
In der nächsten Saison wird ein Verstoß des Skippers gegen die Funkzeugnispflicht mit Bußgeld belegt.
Auf eine Anfrage bei der Botschaft der Republik Kroatien bekam ich folgende Antwort: S.g. Herr Storbl, unter der Bedingung der ständigen Anwesenheit am Schiff genügt es, wenn eins der Besatzungsmitglieder über eine entsprechende kroatische, bzw. ausländische Funkgenehmigung verfügt.
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