Hat schon jemand Erfahrung für die Grenzkontrollen an der Küstenstrasse bei Neum, seit dem 1.7.13?
Wir versuchen zwar einen Platz auf der Fähre Ploce-Trpanj zu bekommen, wenn es jedoch nicht klappt müssen wir den Weg über die Strasse antreten (haben wir all die Jahre auch so gemacht), jedoch wissen wir nicht was uns an der Durchfahrt BIH erwartet, daher wäre es schön wenn schon jemand berichten könnte wie es ablief.
Gehe doch mal davon aus, das die Kontrolle dem ähnelt, was vor dem 1.7. zwischen SLO und HR üblich war. Paß + Zoll. Eben EU-Außengrenze. Wartezeiten ????? Wer kann das vorhersagen.
Plane doch so, das Du am Vormittag bzw. Mittag in Ploce ankommst, dann ersparst Du Dir den Joker über Neum...
Sonst finde ich die Strecke außen rum auch lustiger als die Fähre. Kommt auch darauf an, wie lange man schon hintern Steuer war bzw. wie beladen Du fährst.
Zitat von Orebic&Peljesac im Beitrag #4Gestern wurden unsere Gäste (D) durchgewunken.
Vielen Dank O+P, wird vielleicht dann doch nicht so überzogen wie vermutet kontrolliert, hatte mir schon so ein Horrorszenario vorgestellt, als es noch die DDR gab und man mit dem Fahrzeug nach Berlin gefahren ist!
Ich bin letzten Sommer da lang gefahren. Als wir an die Grenze kamen, hat gerade das kroatische TV aufgebaut und wird wurden gefilmt
Aber Polizei und Grenzbeamte waren recht freundlich. Pässe, Heimtierausweis gezeigt und ab weiter. Kenne ich aber auch von anderen Foris nicht wirklich anders.
Wartezeiten in der Hauptsaison können natürlich auch schon mal was länger sein, aber meine Erfahrung ist, dass die dann auch schneller durchwinken... Gerade wenn es Leute aus Deutschland, Ösiland etc. sind.
Zitat Vielen Dank O+P, wird vielleicht dann doch nicht so überzogen wie vermutet kontrolliert, hatte mir schon so ein Horrorszenario vorgestellt, als es noch die DDR gab und man mit dem Fahrzeug nach Berlin gefahren ist!
Die Kontrollmodalitäten an den Außengrenzen sind im Schengener Grenzkodex eindeutig geregelt:
Zitat Artikel 7
Grenzübertrittskontrollen von Personen
(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe dieses Kapitels.
Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Alle Personen werden einer Mindestkontrolle unterzogen, die die Feststellung ihrer Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente ermöglicht. Eine solche Mindestkontrolle besteht aus einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Dokuments, das dem rechtmäßigen Inhaber den Grenzübertritt erlaubt, und der gegebenenfalls vorhandenen Fälschungs- und Verfälschungsmerkmale, bei der gegebenenfalls technische Geräte eingesetzt und ausschließlich die Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente in den einschlägigen Datenbanken abgefragt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannte Mindestkontrolle ist das übliche Verfahren bei Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen.
Auf nicht systematischer Grundlage können die Grenzschutzbeamten jedoch bei der Durchführung von Mindestkontrollen bei Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, die nationalen und europäischen Datenbanken abfragen, um sicherzustellen, dass eine solche Person keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
Das Recht zur Einreise von Personen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2004/38/EG das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, wird von den Ergebnissen solcher Konsultationen nicht beeinträchtigt.
(3) Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert.
a) Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:
i) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;
ii) eingehende Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;
iii) Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;
iv) Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, Überprüfung der entsprechenden Belege;
v) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
vi) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen und soweit erforderlich der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen sowie gegebenenfalls die Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen.
b) Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst:
i) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügt;
ii) Überprüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;
iii) soweit möglich Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird.
c) Zusätzlich zu der in Buchstabe b genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen:
i) Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist;
ii) Überprüfung, ob die Person nicht die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat;
iii) Abruf der Personen- und Sachausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen.
(4) Soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, werden solche eingehenden Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem privaten Bereich durchgeführt.
(5) Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, werden über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet.
Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Drittstaatsangehörige um den Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten wurde, ersuchen kann.
EU-Bürger werden dabei in der Regel nur einer Mindestkontrolle unterzogen die sich normalerweise darauf beschränkt, ob es sich bei dem Reisenden um einen EU-Bürger handelt, bei Drittstaatlern sind eingehende Kontrollen vorgeschrieben, daher die üblicherweise eingerichtete EU-Kontrollspur, auf dieser Spur sollte es deutlich schneller gehen als auf der normalen Spur.
Zitat Kroatien gehört allerdings nicht zum Schengenraum. Das wird noch ein paar Jährchen dauern....
Das ist ganz einfach falsch.
Der Schengenstandard ist Teil des EU-Vertrages und Kroatien ist mit Beitritt automatisch Schengenmitglied.
Es sind nur die Artikel, die sich auf die Kontrollfreiheit an den Binnengrenzen beziehen, noch nicht "in Kraft" gesetzt, ob das "Schengen-Visa-Regime" bereits in Kraft ist, entzieht sich im Moment meiner Kenntnis, alle anderen Artikel sind voll anzuwenden.
Hab gerade keine Zeit, auf Wunsch liefere ich später gerne Belege.... .
dann halte ich Daxbauer mal paar Links unter die Nase...
Schnellere Grenzkontrollen für EU-Bürger
Laut kroatischer Polizei sollen die Grenzkontrollen für EU-Bürger an den Grenzen zu EU-Ländern sowie zu Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, an Häfen und Flughäfen künftig einfach erfolgen.
Nach dem EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli werden die Grenzkontrollen an den Grenzen zu Italien, Slowenien und Ungarn nicht automatisch wegfallen, Kroatien will aber jetzt schon beginnen, die Kriterien für den Schengen-Beitritt zu erfüllen.
lt. Leider ist die verlinkte Seite / Foto / Video nicht mehr verfügbar. - Thofroe
Was sich durch den EU-Beitritt alles ändert
Grenzkontrollen bleiben
Der Beitritt zur EU bedeutet nicht automatisch einen Beitritt zum Schengener Abkommen über den freien Personenverkehr. Dieser erfolgt frühestens in einigen Jahren
lt. Leider ist die verlinkte Seite / Foto / Video nicht mehr verfügbar. - Thofroe
Das beliebte Urlaubsziel an der Adria ist als 28. Mitgliedsstaat der Europäischen Union beigetreten. Touristen interessiert dabei natürlich vor allem, was sich auf Reisen ändert. Insgesamt halten sich die Umstellungen für deutsche Urlauber im Rahmen. Das liegt unter anderem daran, dass Kroatien zwar EU-Mitglied wird, nicht jedoch Teil des Schengen-Raums, an dessen Binnengrenzen keine Personenkontrollen durchgeführt werden..
Ja, das bezieht sich aber alles auf die Kontrollen an den EU-Grenzen. BIH ist jedoch nicht in der EU und ich kann mir vorstellen, dass von dort Einreisende nach Kroatien, wenn sie keinen EU-Pass haben, stärker kontrolliert werden.
Für mich würde das bedeuten, dass die Kontrollen HR > BIH eher lasch sein werden und BIH > HR um einiges strenger.
Die Kontrollen HR -- BiH -- HR waren in letzter Vergangenheit bereits auf EU-Standard. Wir benutzen öfter den Übergang Vinjani Donji bei Imotski. Mal wird alles und jeder kontrolliert, egal welche Richtung, mal nur kurz geschaut, wenn überhaupt. Das ist alles sporadisch und völlig unkalkulierbar.
Zitat da sind paar interessante Adressen dabei, sollten die Journalisten alle Ihre Hausaufgaben nicht richtig gemacht haben
daran wird es wohl liegen....
war aber bei den anderen Beitrittsländern auch schon so
Zitat aus dem Beitrittsvertrag:
Artikel 4:
Zitat ARTIKEL 4 (1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden "Schengen-Protokoll") aufgeführt sind, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Kroatien bindend und in Kroatien anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Kroatien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in Kroatien jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des einschlägigen Besitzstands – einschließlich der wirksamen Anwendung aller Schengen-Bestimmungen im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien – in Kroatien gegeben sind, gefasst hat. Dieser Beschluss wird vom Rat gemäß den geltenden Schengen-Verfahren und unter Berücksichtigung eines Berichts der Kommission gefasst, in dem bestätigt wird, dass Kroatien weiterhin die bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, die für den Schen-gen-Besitzstand von Belang sind, erfüllt.
Anhang II
Zitat AHAG II Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte) 1. Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wir t- schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betr effend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 .
Die Ausnahme- bzw Übergangsregeln sind Anhang V Ziffer 9 geregelt:
Zitat
9. FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT 32006 R 0562: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Pe rsonen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 19a Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung über die Errichtung von Grenzüber tritts- stellen und bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über die un eingeschränkte Anwen- dung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte oder bis zu einer Änderung dieser Verordnung in dem Sinne, dass Bes timmungen zur Regelung der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzübertrittsstelle n aufgenommen werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, darf Kroatien die gemeinsamen Gr enzübertrittsstellen an seiner Grenze zu Bosnien und Herzegowina beibehalten. An diesen gemeinsamen Gre nzübertritts- stellen nehmen die Grenzschutzbeamten einer Partei die Ein- und Ausreisekontrol len im Hoheits- gebiet der anderen Partei vor. Die kroatischen Grenzschutzbeamten müssen a lle Ein- und Ausreise- kontrollen im Einklang mit dem Besitzstand der Union vornehmen, einschließlich der Pfli chten der Mitgliedstaaten bezüglich des internationalen Schutzes und der Nichtzurückw eisung. Die einschlä- gigen bilateralen Abkommen zur Errichtung der betreffenden gemeinsame n Grenzübertrittsstellen müssen erforderlichenfalls dahin gehend geändert werden."
Die Rechtslage ist eindeutig, warum in den Medien seit Jahren Blödsinn verbreitet wird, wissen nur die Medien...
Was die offizielle Politik verlautbart ist, die eine Sache, was aber dann letztendlich vor Ort geschieht die andere. Vorort ist es wohl so, das beide Seite eher nicht an einer allzu dichten Grenze interessiert sind: Die Einwohner Neums leben von dem Transitverkehr(Stichwort billiges Einkaufen), und die Kroaten fahren gern rüber, um billig zu tanken.
Und bevor Kroatien nicht Schengen-Vollmitglied ist, gibt es auch noch keine Sanktionen, wenn die Grenze noch keinen Schengenstandard haben sollte.
Also, ich denke, dass es jetzt vielleicht strenger werden könnte, als bisher, aber noch nicht so streng, wie wenn Kroatien schon Schengen-Vollmitglied wäre. Im übrigen wäre ich stark dafür, das EU und Bosnien endlich mal eine befriedigende Lösung für den Neum-Korridor finden, mit dem beide Seiten(Bosnien-Herzegowina und Kroatien bzw. EU) leben können. Ist ja dann schon irgendwie ein Schildbürgerstreich, wenn man auf dem Weg nach Süddalmatien innerhalb von 20km zwei Schengen-Außengrenzen passieren muss... Am besten würde ich noch immer eine Autobahn finden, die auf bosnischen Staatsgebiet keine oder nur eine Auf- bzw. Abfahrt hat(bei einer Auf- und Abfahrt könnte die Grenzkontrolle ja dann auf der Autobahnabfahrt bzw. -einfahrt stattfinden)
Meine Erfahrung- man kann ohne Probleme, vielleicht mit etwas Wartezeit die Grenzübergangsstellen nach Bosnien überqueren. Die Passkontrolle am PC dauert manchmal etwas, vielleicht noch eine Frage wohin es gehen soll (vor allem wenn mann alleine mit kroatischem Mietwagen im Inland nach Bihac z.B. fahren möchte).Sobald aber der Bundespleitegeier auf dem Pass zu sehen ist, haben alle bisher recht uninteressiert mich durchgewunken
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