Weil ich auch schon mal mit einem kroatischen Kombi in D unterwegs bin und mich die Sache deshalb interessiert, habe ich vorhin mal bei meinem Straßenverkehrsamt angerufen und von dort sinngemäß folgende Auskunft erhalten:
"Nach §§ 20 FZV und 4 IntKfzVO darf bei einem kurzfristigen Aufenthalt jedermann, der eine gültige Fahrerlaubnis hat, mit jedem ordnungsgemäß angemeldeten, versteuerten und versicherten Kraftfahrzeug innerhalb der EU und auch in allen anderen Ländern fahren, die dieses Abkommen unterzeichnet haben. Woher der Fahrer kommt, spielt keine Rolle - es sei denn, er oder das Fahrzeug soll längerfristig den Standort wechseln."
Daraufhin habe ich dem Beamten den von Daxbauer verlinkten EU-Text vorgelesen, Antwort: "Das Verleih- und Vermieteverbot bezieht sich nur auf Vermietung gegen Bezahlung und ist nicht aus verkehrs-, sondern aus gewerberechtlichen Gründen verboten. Wichtig ist der zweite Satz: "Sie dürfen Ihr Auto jedoch Freunden oder Verwandten (ich füge hinzu: kostenlos) leihen, die bei Ihnen zu Besuch sind, wenn sie keinen Wohnsitz in Ihrem Land haben. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern EU-weit. Ob Sie mit dem Auto Ihres kroatischen Freundes mal eben zum Bierholen nach München fahren oder der mit Ihrem Auto zum Fischekaufen nach Rijeka, das ist verkehrsrechtlich nicht zu beanstanden - es sei denn, Ihre oder seine Versicherung erlaubt das nicht."
Könnte es eventuell möglich sein, dass der Mann Recht hat?
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