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Dieses Thema im Kroatien-Forum hat 8 Antworten
und wurde 5.016 mal aufgerufen
  
 Tauchen und Schnorcheln, Tauchschulen in Kroatien
Vera Offline

Moderatorin im Kroatien-Forum


Beiträge: 41.649

01.03.2004 17:20
Tauchgenehmigung in Kroatien Antworten

Kennt jemand die derzeit in Kroatien gültigen Tauchrichtlinien? Wir fahren mit einem Freund nach Brela. Er ist geprüfter Tauchlehrer und hat meinen Kindern soeben das Kindertauchabzeichen Bronze abgenommen. Er hat sich soeben ein Boot zugelegt und möchte von diesem aus mit meinen Kindern tauchen. Muss mit Tauchbasen kooperiert werden oder woher bekommt man in Kroatien eine Tauchgenehmigung und was kostet diese?

Gruß

Vera

Fred Offline

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 14.191

01.03.2004 17:27
#2 RE:Tauchgenehmigung Antworten

In diesem Ordner steht alles drin, was Du wissen mußt :

Tauchen in Kroatien - neue Richtlinien
.

Gruß Fred

-------------------------------
Kroatien, meine zweite Heimat !

Fred Offline

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 14.191

19.03.2004 09:48
#3 RE:Tauchgenehmigung in Kroatien Antworten

Hallo Vera,

hier noch die offiziellen Tauchbestimmungen für Kroatien, sofern diese nicht schon
in einem anderen Ordner aufgeführt sind :

Leider ist der Link nicht mehr aktuell. - Thofroe


.

Gruß Fred

-------------------------------
Kroatien, meine zweite Heimat !

divingkatze ( gelöscht )
Beiträge:

26.05.2004 15:31
#4 RE:Tauchgenehmigung Antworten

Hallo,

wie das mit den Kindern ist weiss ich nicht und ob du das auf eigene Faust mit dem Boot machen kannst kann ich dir auch nicht sagen. Zum Thema Tauchgenehmigung: Kostet ca. 15 EURO , gültig ein Jahr und ausgestellt hat das bei uns die Tauchbasis bei denen wir die Tauchgänge absolviert haben !

LG

Neptun Offline



Beiträge: 136

09.06.2004 11:25
#5 RE:Tauchgenehmigung Antworten

Hi Vera,

falls du es nicht schon rausgefunden hast, nochmal in Kurzform:

- freies, individuelles Tauchen vom eigenen Boot geht wohl kaum noch,
- höchstens, du kannst ein "Gentlemen Aggreement" mit einer Tauchbasis in irgendeiner Form arrangieren.
- Auch dieses Jahr gilt die "2400-Kuna-Genehmigung"

Ich wollte es nämlich auch so wie Ihr machen, bin selber TL, aber das nützt mir auch nichts.

Hier nochmal der Link:

http://www.seastar.at/

Unter "Topp News"

Grüße
"Neptun"
... mag die kalte Jahreszeit überhaupt nicht

Bertram Offline

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 5.281

15.07.2004 17:44
#6 RE:Tauchgenehmigung Antworten

Um in den nicht verbotenen Gebieten tauchen zu können, muss jeder Taucher einen Taucherschein besitzen, der vom Kroatischen Taucherverband ausgegeben wird. Er kann in Taucherklubs und Taucherzentren sowie in befugten Reiseagenturen entlang der adriatischen Küste käuflich erworben werden.Der Taucherschein gilt 365 Tage vom Tag der Ausstellung. Sein Preis beträgt 100 Kn und er wird nur an Personen ausgegeben, die das Zeugnis einer international anerkannten Taucherschule besitzen.Die Tauchverbotszonen schließen die Nationalparks Brijuni und Krka und Teile der Binnengewässer ein, die die Häfen, Zugänge zu den Häfen, Ankerplätze der Häfen, stark befahrene Gebiete, besondere Reservate und Naturparks (Malostonski zaljev, Limski zaljev, Naturpark Telascica) umfassen sowie das Meer im Umkreis von 100 m um die vor Anker liegenden Kriegsschiffe und um bewachte Militärobjekte an der Küste.
Eine Erlaubnis erteilt das Kulturministerium durch die örtlichen Niederlassungen in den Museen. Mit vorheriger Zustimmung des Kulturministeriums bzw. seiner Gebietsbüros darf in folgenden Gebieten getaucht werden (in der Rovinj Umgebung): Baron Gautsch und Sv. Ivan na pucini.Unterwasseraufnahmen und Fotografieren sowie die Untersuchung von archäologischen Lokalitäten dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Kulturministeriums durchgeführt werden.

In der Republik Kroatien sind beim Ministerium für Bildung und Schulwesen folgende Taucherschulen registriert: BSAC, CMAS, IANTD, NAUI, PADI und SSI. Im Falle eines Tauchunfalls sind folgende anzurufen:
Dienst für die Rettung und Suche am Meer
91155 DAN UKW-Kanäle 16, 10, 7

Bevor sie Sportfischfang betreiben, müssen sie eine Genehmigung erlangen. Für die Beschaffung einer Genehmigung (Angelschein) benötigt man einen Personalausweis (Reisepass, Führerschein). Die Genehmigungen werden in Reiseagenturen und Reisebüros in allen Städten entlang der Küste ausgegeben. Es werden Genehmigungen für den Sportfischfang mit Angelhaken, mit der Unterwasserharpune, mit der Schleppangel und der Legangel, wie auch die Genehmigungen für den Thunfischfang ausgegeben. Die ganze Adria ist für den Fischfang freigegeben, wobei besondere Beschränkungen für die Gewässer der Nationalparks (Kornati, Brijuni, Krka und Mljet) bestehen sowie für einige andere, kleinere Lokalitäten.Die Preise für die Genehmigungen (Angelscheine) sind verschieden, je nach dem, ob es sich um Tages-, Wochen- oder Monatsgenehmigungen handelt.

...aus: Leider ist der Link nicht mehr aktuell. - Thofroe


~~~~~~~~~~~~~
MfG
BK

Neptun Offline



Beiträge: 136

26.07.2004 16:34
#7 RE:Tauchgenehmigung in Kroatien Antworten

Hi,

@ Bertram:
Das stimmt zwar alles, was du geschrieben hast, ändert aber nichts an der Tatsache, dass das INDIVIDUELLE Tauchen in HR derzeit nicht geht.
- Man braucht die 100-Kuna-Tauchgenehmigung als Nachweis, dass man ein int. anerkanntes Brevet hat
- Damit darf man dann unter Aufsicht/Begleitung einer TAUCHBASIS tauchen.

Mit eigener Ausrüstung vom eigenen Boot geht nicht. Das ist nur erlaubt, wenn man eine Sondergenehmigung besorgt, und die kostet 2400 Kuna, plusminus

Grüße
"Neptun"
... mag die kalte Jahreszeit überhaupt nicht

Nitronobs ( gelöscht )
Beiträge:

20.02.2005 10:27
#8 RE:Tauchgenehmigung Antworten

Hallo,
ich stelle euch mal den offiziellen Text aus dem Kroatischen Gesetz von Minister Mag. Željko Lužavec zur verfügung:

Neue Richtlinien!
Gültig seit 15.02.2003

MINISTERIUM FÜR SEEWESEN, VERKEHR UND KOMMUNIKATION
Aufgrund Artikel 1043 Absatz 38 des Seerechts ("Gesetzblatt", Nr. 17/94, 74/94 und 43/96) verkündet das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation folgende


GESCHÄFTSORDNUNG


ÜBER DIE AUSÜBUNG VON UNTERWASSERAKTIVITÄTEN


Artikel 1


Durch diese Geschäftsordnung werden die Bedingungen zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten (im nachfolgenden Text "Tauchen") zu Unterhaltungs- und Sportzwecken in den inneren Meeresgewässern und im territorialen Meer der Republik Kroatien bestimmt.


Gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird jeder Aufenthalt einer Person unterhalb der Meeresoberfläche als Tauchen betrachtet, der durch die technischen Möglichkeiten einer Taucherausrüstung zur Atmungsversorgung unterhalb der Oberfläche bedingt ist (Tauchen mit Taucherausrüstung).

Artikel 1a


Das Tauchen kann organisiert oder individuell sein.
Organisiertes Tauchen ist tauchen welches unter der ständiger Überwachung eine fachlich ausgebildeten Person (im weiteren Text Tauchführer) durch das Tauchzentrum bzw. Tauchvereinigung (im weitren Text : Tauchveranstalter) und welcher im Tauch-Tagesbuch( im weiteren Text Tagebuch) eingetragen ist.
Tauchführer muss mindestens die Tauchqualifikation mit drei Sternen (R***), bzw. gleichwertige Qualifikation nach Kategorisierung aller bei Ministerium für Kultur und Bildung registrierten Tauchschulen.
als individuelles Tauchen ist jedes Tauchen der nicht organisiert wird.


Artikel 1b

Tagebuch aus dem Absatz 2. Artikel 1a stellt der Veranstalter für jeden Tauchführer aus.
Tagebuch muss folgendes beinhaltet:
- angaben über dem Veranstalter: Name und Sitz der Veranstalter, Bezeichnung und Ort der Ausstellung der Konzession sowie Bezeichnung und Ort der Ausstellung aller Genehmigungen für die geschützte Zonen.
- Angaben über den Tauchführer: Name, Vorname des Tauchführers, Qualifikation, Nr. der Qualifikation , Angaben über den abgeschlossene ärztliche Untersuchung;
- Angaben über das Tauchen: Datum und Uhrzeit , Ort des Tauchens, art des Tauchens, geplante Dauer des Tauchens, max. tiefe des Tauchens
- Angaben über die : Tauch Teilnehmer: Name Vorname, Nr.. der Tauchgenehmigung, Staatsangehörigkeit, Tauchqualifikation;
- Tauchplan und Skizze des Tauchgebietes
- Angaben über alle Tauchunfälle die während des Tauchens passiert sind
Angaben aus Absatz 2. müssen leserlich und übersichtlich eingetragen werden , die Seiten müssen nummeriert sein.
Das Tagesbuch bestätigt die Zuständige Hafenmeisterei oder die Niederlassung der Hafenmeisterei.

Artikel 1c.

Der Veranstalter muss mindesten folgendes am Tauchplatz haben:
- Grundausstattung für die Erste Hilfe sowie die Ausrüstung für zum leisten der Erste Hilfe mit Sauerstoff;
- Einrichtung zum kommunizieren (VHF Radio Station oder GSM Apparat)
- deutlich sichtbar angebrachte tel. Nummern von Dekokammer und der amtlichen Stelle für die Rettung der Schiffsbrüchige, DAN im falle eines Unfalles und Dringlichkeit;
- Programm für den Transport des verunglückten
-Tauchtagesbuch

Artikel 2


Im Sinne dieser Geschäftsordnung gilt als Tauchen mit Taucherausrüstung:
Tauchen zu Sport- und Freizeitzwecken
Unterwasserfotografien und -aufnahmen für persönliche Zwecke
Unterwasserwettbewerbe
Taucherkurse
Die Verwendung von Foto- und Aufnahmegeräten unter Wasser, die von der Oberfläche aus gesteuert werden, gilt nicht als Tauchen im Sinne dieser Geschäftsordnung.

Artikel 2a


Organisiertes Tauchen wird durch Natürliche und juristische Personen die eine Konzession zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten besitzen, durchgeführt.
individuelles Tauchen wird mit der "Genehmigung für das individuelles tauchen" (im weiteren Text : Genehmigung) durchgeführt.

Artikel 3


Unter Taucherausrüstungen versteht man autonome Taucherausrüstungen, gebundene Taucherausrüstungen und technische Hilfsmittel fürs Tauchen.
Unter einer autonomen Taucherausrüstung versteht man im Sinne dieser Geschäftsordnung ein Set von Behältern mit komprimiertem Sauerstoff oder Druckluft oder einem anderen Gasgemisch zum Atmen, ein Gerät zur Atmung unter Wasser, das der Taucher mit sich trägt, sowie ein Schwimmfähigkeitskompensator und Tauchermessinstrumente.
Unter einer gebundenen Taucherausrüstung versteht man eine Taucherausrüstung, bei der die Atmungsversorgung von der Oberfläche aus erfolgt und der Taucher mit Rohren und einem Kabel mit der Oberfläche verbunden ist.
Unter technischen Hilfsmitteln fürs Tauchen versteht man alle anderen Einrichtungen, die zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt einer menschlichen Besatzung unter Wasser dienen.

Artikel 4


Das Gebiet, in dem getaucht wird, muss sichtbar gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung erfolgt durch Anbringen einer orange- oder rotfarbenen Boje in der Mitte des Tauchgebiets mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern oder einer Taucherfahne (orangefarbenes Rechteck mit weißem, diagonal verlaufenden Streifen oder Seefahne mit dem Buchstaben "A" des Internationalen Signalkodex oder mit einer hoch aufgezogenen Taucherfahne auf dem Schiff, von dem aus getaucht wird).
Nachts ist die Boje mit einer gelben oder weißen Leuchte - Blitzröhre auszustatten, die in einer Entfernung von mindestens 300 Metern sichtbar erkennbar sein muss.
. Für die Taucherkennzeichung auf dem Tauchlatz wo das Organisiertes tauchen stattfindet verantwortlich ist der Tauchführer. Beim individuellem tauchen die Person die taucht.
Die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 2, Punkt 3, erfolgt im Einklang mit den Bedingungen aus der Zustimmung, die vom Sicherheitsstandpunkt für die Schifffahrt aus in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieser Geschäftsordnung vom Hafenamt erteilt wird. Die Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung trägt der Wettbewerbsveranstalter.

Artikel 5


Die Bürger der Republik Kroatien sowie auch ausländische Bürger dürfen nur tauchen, wenn sie im Besitz eines gültigen Taucherausweises sind außer im falle eines praktischen Teiles einer Tauchausbildung bevor Sie eine vorläufige Taucher Ausweis erhalten haben. Die Taucherausweise aus Absatz 1 dieses Artikels werden vom Kroatischen Taucherverband ausgestellt.
Der Taucherausweis aus Absatz 1 dieses Artikels gilt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum.
Ein Taucherausweis wird nur einer Person ausgestellt, die über eine entsprechende Taucherqualifikation verfügt, die vom Ministerium für Bildung und Sport anerkannt wird.
Der Taucherausweis enthält die Angaben und wird auf dem Formblatt gedruckt, das in Anlage I dargestellt ist und Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.
Außer den Taucherausweisen ist der Kroatische Taucherverband verpflichtet, jede Person, der ein Taucherausweis ausgestellt wird, über jene Gebiete in Kenntnis zu setzen, in denen Tauchen verboten ist, in denen nur organisiertes Tauchen gestattet ist, über wichtige Telefonnummern für den Fall eines Taucherunfalls, sowie über andere wichtige Informationen in Bezug auf die Tauchbedingungen, die in dieser Geschäftsordnung und anderen entsprechenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschrieben werden.

Artikel 5a


Genehmigung aus dem Artikel 2a, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung stellt der Hafenmeister bzw. die Niederlassung des Hafenmeisterei.
Die Genehmigung wird der Person Ausgestellt die eine gültige Tauchausweis gem, Artikel 5. der Geschäftsordnung hat für die Dauer eines Jahren ab den den Tag der Ausstellung.
Entgelt für die Ausstellung der Genehmigung beträgt 2.400,00 Kuna.

Artikel 6


Tauchen kann gemäß dem Programm gelehrt werden, das vom Ministerium für Bildung und Sport zugelassen ist.
Taucherkurse werden schriftlich beim Kroatischen Taucherverband Hafenmeisterei wo der praktische Teil der Ausbildung stattfindet angemeldet.
Anmeldung der Tauchausbildung muss die Daten über den Organisator des Tauchkurses, Tauchführer, Name und Vorname des Kursteilnehmer, Ort und Zeit der Durchführung beinhalten. Während des praktischen Unterrichts der Kursteilnehmer im Meer ist der Tauchlehrer verpflichtet, über ein Verzeichnis der Kursteilnehmer zu verfügen, das mit dem Stempel der juristischen Person versehen sein muss, in dessen Rahmen der Unterricht stattfindet, über eine Kopie der Anmeldung des Kroatischen Taucherverbands, vom Kroatischen Taucherverband beglaubigt, sowie über eine Zustimmung des zuständigen Hafenamts hinsichtlich der Sicherheit der Schifffahrt.


Artikel 7


Sportwettbewerbe können nur mit einer vorherigen Zustimmung des Hafenamts veranstaltet werden.
Ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels ist mindestens acht Tage vor Beginn des Wettbewerbs beim Hafenamt zu stellen.
In der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bestimmt das Hafenamt die Maßnahmen, die anlässlich der Veranstaltung des Sportwettkampfs zu ergreifen sind.


Artikel 8

Die Vergütung für die Erteilung eines Taucherausweises in der Republik Kroatien beträgt 100,00 HRK.
Der Kroatische Taucherverband ist verpflichtet, dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation im Januar jedes Jahres einen schriftlichen Bericht über die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Taucherausweise vorzulegen.
Zum Bericht aus Absatz 2 dieses Artikels legt der Kroatische Taucherverband dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation auch einen Vorschlag über den Verwendungszweck der anlässlich der Erteilung der Taucherausweise aus Artikel 5 dieser Geschäftsordnung erzielten Mittel vor.
Der Betrag jener Mittel, die einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden, beträgt netto 60% vom Betrag, der auf dem Taucherausweis ausgewiesen wird.
Die Mittel werden, nach Einholung der schriftlichen Zustimmung des Ministeriums, ausschließlich zur Verbesserung der Schieffahrts- und Tauchersicherheit, zur Förderung des Versorgungsdienstes verunglückter Taucher, zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Untersee sowie zur Förderung des Tauchersports in Kroatien verwendet.


Artikel 9


Die größte zugelassene Tiefe für Sport- und Freizeittaucher beträgt 40 Meter.

Artikel 10

Tauchen ist nicht erlaubt:
a) in Teilen der inneren Meeresgewässer, die Häfen, Hafenzufahrten, Ankergründe umfassen sowie in Bereichen, in denen dichter Seeverkehr herrscht,
b) in Teilen der inneren Meeresgewässer und der territorialen Meeres der Republik Kroatien, in denen das durch Sondervorschriften beziehungsweise einen Verwaltungsakt der zuständigen staatlichen Behörde geregelt ist,
c) in strengen und besonderen Reservaten im Meer, in Naturschutzgebieten sowie in anderen unter Naturschutz stehenden Meeres- und Unterseegebieten (beispielsweise in den Buchten Malostonski zaljev und Limski zaljev, im Naturschutzgebiet Telašæica u.a.),d) in den Nationalparks Brijuni, Kornati, Krka und Mljet,
e) in der Nähe vor Anker liegender Kriegsschiffe und unter Bewachung stehender Militärobjekte am Küstenrand in einer Entfernung von weniger als 100 Metern. f) Lokalitäten welche durch die Gesetze über den Schutz der Kultur Denkmale verboten sind)
Ausnahmsweise kann eine Tauchergenehmigung aus Absatz 1 dieses Artikels ausgestellt werden von:
für Punkt a): dem territorial zuständigen Hafenamt,
für Punkt b): der Behörde der Staatsverwaltung, die eine besondere Vorschrift oder einen anderen Akt verabschiedet hat,
für die Punkte c) und d): der Staatsorgan der für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zuständig ist.
für Punkt e): Verteidigungsministerium der Republik Kroatien.

Über die in Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Genehmigungen werden die Behörden das Innenministerium und das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation in Kenntnis setzen.

Artikel 11 ersatzlos gestrichen


Artikel 12


Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung wird durch Hafenmeisterei bzw. deren Außendienststelle durchgeführt.
In NP und Naturparks welche durch die Naturschutzgesetze geschützt sind können auch die befügte Beamte diese Kontrolle durchführen.
In Lokalitäten welche durch die Gesetze über die Schutz der Denkmähler geschützt sind können auch die befügte Beamte
Befügte Beamte aus Absatz 2. und 3. diesen Artikels sind verpflichtet über Unregelmäßigkeiten die Zuständige Hafenmeisterei bzw. deren Niederlassung zu informieren.


STRAFBESTIMMUNGEN


Artikel 13
Eine Geldstrafe in einem Betrag von 3.000,00 bis 15.000,00 Kuna wird gegen eine juristischen Person für einen Verstoß verhängt, wenn:
1) sie die Taucherstelle nicht kennzeichnet oder sie nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet (Artikel 4),
2) falls der Tauchkurs nicht dem Zuständigen Hafenmeister nicht gemeldet ist (Artikel 6,Absatz 2)
3) falls die Anmeldung nicht alle vorgeschriebenen Daten beinhaltet (Artikel 6. Absatz 3)
4) sie ohne die vorherige Einholung einer Zustimmung vom Hafenamt einen Sportwettkampf veranstaltet (Artikel 7),
5)führt organisiertes tauchen in den verbotenen Zonen ohne der Genehmigung (Artikel 10).
6)falls organisiertes tauchen gegen den Artikel 1a durchführt
7) falls kein Tagesbuch geführt wird wie im Artikel 1b vorgeschrieben
8) falls er nicht im Einklang mit dem Artikel 1c verfährt
Für einen Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch die verantwortliche Person der juristischen Person mit einem Betrag von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna bestraft.


Artikel 14


Eine Geldstrafe in einem Betrag von 1.000,00 bis 4.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person verhängt, wenn:
sie ohne gültigen Taucherausweis taucht (Artikel 5),
sie die zugelassene Höchsttiefe für Sport- und Freizeittaucher überschreitet (Artikel 9).

Artikel 15


Eine Geldstrafe in einer Höhe von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person für einen Verstoß verhängt, wenn sie ohne Genehmigung an verbotenen Stellen taucht (Artikel 10 ).
Einer Geldstraffe aus Absatz 1. diesen Artikels wird für den Verstoß die natürliche Peson bestraft die nicht gemäß dem Artikel 2a. Absatz 2 dieser Geschäftsordnung individuell taucht .
Artikel 16
Für Verstöße aus den Artikeln 14 und 15 dieser Geschäftsordnung wird eine natürliche Person am Tatort mit einer Geldstrafe von 500,00 Kuna bestraft.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hört die Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 zu gelten auf ("Gesetzblatt" Nummer 91/95).
Die von den Hafenämtern im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 ("Gesetzblatt" Nummer 91/95) beglaubigten Taucheranmeldungen gelten bis zum Ablauf der in der Anmeldung angeführten Gültigkeitsfrist.
Die Mitgliederausweise des Kroatischen Taucherverbands, die bis zum Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 ("Gesetzblatt" Nummer 91/95) ausgestellt wurden, gelten als Taucheranmeldungen bis zum 31. Dezember 1999.
Am Tage des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hören die Ausweise des Kroatischen Taucherverbands als Taucheranmeldungen zu gelten auf.
Diese Geschäftsordnung tritt am achten Tag nach ihrer Bekanntmachung im "Gesetzblatt" in Kraft.
Klasse: 011-01/99-01/30
Eingabenummer: 530-01-99-4
Zagreb, den 3. Mai 1999

MINISTER
Mag. Željko Lužavec, gez.
Änderungen:
Klassa: 011-01/02-01/40
Urbroj: 530-01-03-4
Zagreb, den 7.02.2003
Ministar : Roland Zuvanic v.r.


ANLAGE I
Die Taucherausweise werden zweisprachig auf blauem Papier der Maße 87 x 57 mm gedruckt und enthalten folgende Angaben:
Wappen der Republik Kroatien in Farbe;
Zeichen des Kroatischen Taucherverbands;
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Ausweises;
Angabe des Preises für den Ausweis;
jeder Taucherausweis muss über eine Seriennummer verfügen;
Personaldaten der Person, für die er ausgestellt wurde (Vor- und Zuname, Adresse, Bürgerkenn-Nummer oder Reisepass Nummer);
Nummer der Urkunde, die die Taucherqualifikation bestätigt sowie Bezeichnung des Ausstellers;
Stempel und Unterschrift des Ausstellers.

Der Ausweis wird in einem Plastifiziergerät plastifiziert, das vom Kroatischen Taucherverband sichergestellt wird.


Nitronobs ( gelöscht )
Beiträge:

20.02.2005 10:29
#9 RE:Tauchgenehmigung Antworten

So und hier kommt die Stellungnahme des Generalkonsulats der Republik Kroatien (ungekürzt):


Generalkonsulat der Republik Kroatien
Stuttgart

Gründe und Ziele der Änderung der Richtlinien
über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten


Die außerordentlich liberalen Tauchrichtlinien, die günstige geographische Lage und natürliche und kulturelle Besonderheiten der kroatischen Unterwasserwelt haben sich günstig bei der Expansion des Tauchens und des Tauchtourismus im Laufe der vergangenen zehn Jahre ausgewirkt. Leider sind wir neben der positiven Effekten der Expansion des Tauchen und des Tauchtourismus auch Zeugen von negativen Erscheinungen wie Tauchunfällen, der Verwüstung natürlicher und kultureller Werte und bedeutender illegaler Wirtschaftsaktivitäten, welche auf die Notwendigkeit von Änderungen der bestehenden rechtlichen Bestimmungen hindeuten.

Wenn wir von negativen Erscheinungen bezüglich der bisherigen Tauchbestimmungen sprechen, so nennen wir nur einige Tatsachen, welche bei der Änderung und Ergänzung der bestehenden Tauchbestimmungen in Betracht gezogen wurden:

1. Im Laufe der letzten Jahre gab es jährlich 10-16 Tauchunfälle mit Todesfolge, die eine sehr negative Berichterstattung in den, sowohl kroatischen als auch ausländischen, Medien zur Folge hatten, und welche das Bild Kroatiens als unsicheres Tauchland verbreiteten. Das wohl beste Beispiel ist das einer deutschen Familie (Vater und Sohn) im Jahr 2001, die in der Nähe von Zadar tauchte.

2. Zu liberale Tauchbedingungen, bzw. nicht genügend rechtlich regulierte Bestimmungen im Bereich der wirtschaftlichen Aktivitäten hatte zur Folge, daß viele einheimische und ausländische Tauchschulen und Organisatoren von Tauchausflügen ihre Tätigkeit „schwarz“ ausführten, auf diese Art und Weise der Republik Kroatien enorme Schäden verursachten und eine unfaire Konkurrenz gegenüber den rechtlichen Subjekten darstellten, die diese Aktivitäten innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Richtlinien durchführten. Die negativen finanziellen Auswirkungen, die eine solche „Unordnung beim Tauchen“ hatte werden auf mehrere zehntausend Kuna beziffert.

3. Die konstante Vernichtung von unter Wasser liegenden archäologischen Fundorten wie auch der natürlichen Ressourcen hatte zur Folge, dass eine große Anzahl von attraktiven Orten vollständig geplündert wurde und so für alle zukünftigen Generationen von Tauchern unwiederbringlich verloren wurde.

4. Es entspricht auch den Tatsachen, daß eine große Zahl von organisierten Tauchgängen durchgeführt wurde, bei denen ebenfalls nicht die grundlegenden Richtlinien beachtet wurden, die durch die Standards internationaler und einheimischer Tauchvereinigungen festgelegt wurden. So haben sich auch Leute mit Tauchaktivitäten befaßt, die nicht über die Mindestanforderungen an Ausbildung, Technik und Sicherheit verfügten.

Mit Bezug auf die die oben angeführten Tatsachen sind die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der Richtlinien über Unterwasseraktivitäten, die einheimische und ausländische Staatsbürger, die sich mit rekreativem oder kommerziellem Tauchen beschäftigen, und zwar durch Eröffnung von Tauchschulen oder die Organisation von Tauchausflügen, gleichermaßen betreffen, beschlossen worden.

Am Ende möchten wir auf der Grundlage der Analyse der Tourismussaison 2003 und der erzielten Resultate infolge der Anwendung der Änderungen und Ergänzungen der Richtlinien noch anmerken, daß alle angestrebten Ziele in höchstem Maße erreicht wurden. Es muß besonders betont werden, daß bedeutend weniger Taucher (drei) als in den vorangegangenen Jahren verunglückten, obwohl sich die Zahl der Taucher, die im Laufe dieses Jahres in der Adria tauchten nicht stark verringerte, wie manche vorausgesagt haben, sondern laut der bisherigen Informationen gegenüber dem vorangegangenen Jahr konstant blieb.

Zusätzliche Informationen erhalten sie im Generalkonsulat der Republik Kroatien in Stuttgart (Tel.: 0711 / 955 71 37).

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