Hallo,
hat jemand Informationen zur Besteuerung kroatischer Immobilien mit Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer?
Hintergrund: Um die deutsche Erbschaftsteuerfreibeträge optimal zu nutzen, haben wir vor Vermögensbestandteile zu Lebzeiten zu übertragen. Da auch ausländische Immobilien der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen und dabei mit dem vollen Verkehrswert angesetzt werden, kommt für eine Übertragung unsere kroatische Ferienimmobilie in betracht.
Hat dies schon jemand durchgeführt, bzw. Erfahrungen mit der kroatischen Schenkung- und Erbschaftsteuer machen können?
gruss
ilmaestro
das kroatische Finanzamt (porezna uprava) hat eine Broschüre (in kroatisch) ins Internet gestellt. Hier kannst Du diese Broschüre im PDF Format lesen und runterladen.
hi crofan,
das ist aber nett. Leider kann ich kein kroatisch. D.h. kann mir jemand in groben Zügen erklären, wie die Besteuerung von Statten geht? Wäre wirlich sehr nett!
DANKE.
ilmaestro
Ehepartner, Kinder und direkte Verwandte (gerade Linie) zahlen in Kroatien keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Alle anderen zahlen 5 % mit einem Freibetrag von 50.000 kuna.
Viele Grüße crofan
__________________________________________ Always look on the bright side of life
Die Unterscheidung in Inländer und Ausländer, wie es sie früher gab, gibt es nicht mehr. Alle sind vor dem Gesetz gleich. Das heißt, das diese Regelung auch für Ausländer gilt.
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na ganz so einfach ists nicht. es ist wahrscheinlich richtig was der kollege vor mir über die erbschaftssteuer in kroatien berichtete, aber wenn du als erblasser oder als erbberechtigter (auch bei schenkung) deinen wohnsitz in z.b. deutschland hast, so hast du dein ganzes vermögen in deutschland zu versteuern. du hättest quasi die pflicht, den eigentumswechsel dem finanzamt deines wohnsitzstaates zu erklären. wenn es in deinem wohnsitzstaat dem finanzamt nicht bekannt geworden ist, dass du diese immobilie in kroatien hast, so hast du gute chancen das nicht zu melden und den wechsel vollziehen zu lassen denn kroatien ist, soweit ich weiß, noch nicht soweit, dass es den eigentumswechsel an das deutsche finanzamt mitteilt (aber bestimmt auch nicht mehr lange)
Deutsche Erbschaftsteuer für Immobilien im Ausland Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz tritt die deutsche Steuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (im Todesfall also grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers) ein Inländer ist, und zwar grundsätzlich für den gesamten Vermögensanfall, auch für Auslandsimmobilien. Sie müssen damit rechnen, dass Sie sowohl in Deutschland als auch im jeweiligen Land für die dortige Immobilie Erbschaftsteuer bezahlen müssen. Vorteilhafterweise wird aber gemäß § 21 Erbschaftsteuergesetz auf Antrag die im Ausland anfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Erbschaftsteuer anteilig angerechnet. Für die deutsche Besteuerung ist vom "gemeinen Wert" auszugehen, also ungefähr dem tatsächlichen Wert. Der Antrag auf Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer muss vor Rechtskraft des deutschen Erbschaftsteuerbescheides gestellt werden.
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