Die neuen kroatischen Baugesetze Seit dem 1. Januar 2004 ist das neue Baugesetz (Narodne novine [NN], Nr. 175/03) in Kraft; es umfasst 226 Artikel. Mit dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Raumordnungsgesetzes (NN, Nr. 100/04) verabschiedete die neue HDZ-Regierung am 9.Juli 2004 insgesamt 84 ändernde und ergänzende Artikel.
Elf alte untergesetzliche, unmittelbar im Baubereich geltende Durchführungsvorschriften (so genannte pra-vilnik, eine Art Ministererlass), sind demnächst auf Grund der beiden neuen Gesetze neu zu erlassen.
Küstenschutz ist zum besonderen Anliegen der kroatischen Regierung erklärt worden: alle Inseln, das Festland in einem Streifen von 1.000 m Breite entlang der Küstenlinie sowie der Meeresbereich in einem Streifen von 300 m Breite entlang der Küstenlinie ist nun ein Bereich von besonderem Interesse für die Republik Kroatien.
Die Bebauung des Küstenbereichs ist nur bei Vorliegen eines städtischen Bebauungsplans möglich. Ausnahmen sind nur für Infrastrukturobjekte möglich, wenn sie im Einklang mit den entsprechenden Raumordnungsdokumenten stehen.
Alle Raumpläne im geschützten Küstenbereich werden erst nach Zustimmung des Umwelt- und Bauministeriums erlassen; falls diese Zustimmung nicht innerhalb von 60 Tage erteilt wird, gilt ihre Erteilung als angenommen (Art. 45a des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen des Raumordnungsgesetzes).
Baugenehmigungen werden so erteilt, dass die verschiedenen, teilweise entgegengesetzten Interessen rechtmäßig geschützt werden. Der Investor kann innerhalb von wirtschaftlich vertretbaren Fristen sein Bauvorhaben zu Ende bringen. Innerhalb von 30 Tagen muss eine Bestätigung über die Übereinstimmung eines Hauptprojektes mit den Sondervorschriften seitens der zuständigen Baubehörde erteilt werden. Wird sie nicht fristgerecht erteilt, bzw. erfolgt keine begründete Ablehnung, ist es möglich, eine Baugenehmigung einzuholen, als hätte man die Bestätigung erhalten.
Die Schutzinteressen der Eigentümer der benachbarten Grundstücke einer künftigen Baustelle werden durch Ladung auf die Baustelle (evtl. durch Zeitungen) gestärkt. Eine Baubehörde muss vor Erteilung einer Baugenehmigung nicht mehr herausfinden, wer die Verfahrensparteien sind, da jetzt die Eigentümer der benachbarten Grundstücke ihren Status einer Verfahrenspartei selbst beweisen müssen.
Das neue Baugesetz unterscheidet bei Erteilung einer Baugenehmigung Bauobjekte der gewöhnlichen Komplexität und einfachen Bauobjekte, für die keine Lokationsgenehmigung mehr notwendig ist. Die Anzahl der einfachen Bauobjekte wurde erhöht. Die Adaptation eines brauchbaren Bauobjektes ist u.a. dadurch wesentlich erleichtert, weil die Nachbarn keine Verfahrensparteien mehr sind.
Mit dem Bau darf allgemein nur auf Grund einer rechtskräftigen Baugenehmigung begonnen werden.
Der Bauinvestor darf entscheiden, auf Grund einer endgültigen, aber noch nicht rechtskräftigen Baugenehmigung zu bauen. Für die Risiken haftet er selbst trägt.
Vertagt ein Investor sein Bauvorhaben, obwohl eine endgültige Baugenehmigung schon erteilt wurde, weil eine Verfahrenspartei rechtsmissbräuchlich ein Verwaltungsgerichtsverfahren eingeleitet hat, kann der Bauinvestor von dieser Verfahrenspartei Schadenersatz und entgangenen Gewinn verlangen. Das Verwaltungsgericht hat innerhalb von einem Jahr eine Entscheidung zu treffen.
Das neue Baugesetz verlangt eine gesetzliche Regelung für die Geltendmachung des so genannten öffentlichen Interesses, womit die zahlreichen, bisherigen untergesetzlichen Vorschriften beseitigt wurden. Damit wurden die bisherigen Hindernisse für Bauvorhaben, die auf Grund zahlreicher, unklarer Bestimmungen diverser Vorschriften zum so genannten öffentlichen Interesse im Baubereich entstanden sind, beseitigt.
Außer in den vom Krieg stark betroffenen Gebieten besteht nun ein Verbot des Selbstbauens. Dies wird voraussichtlich das Baugewerbe stärken. Ebenso wurde durch zahlreiche andere gesetzliche Bestimmungen die Bedeutung der Fachkräfte stärker herausgestellt. Künftig müssen Fachkräfte im Baubereich alle vier Jahre die Fachprüfung erneut ablegen.
Im Rahmen der Anpassung der kroatischen technischen Vorschriften mit dem EU-Recht hat man die EU-Richtlinie über Bauprodukte übernommen. Damit ist mit den früher verabschiedeten Gesetzen über Akkreditierung und Normierung ein weiterer Schritt in Richtung einer erfolgreichen Anpassung an die EU-Standards gemacht worden.
Weitere Informationen erhalten sie bei:
Prof. Dr. sc. Zoran Pokrovac, (Universität Split/Kroatien)
Rechtskundiger auf dem Gebiet des kroatischen Rechts
dieser auszug war mir bekannt. wahrscheinlich hab ich mich in meiner ersten mail nicht richtig ausgedrückt:
ich wollte wissen, ob jemand davon dehört hat oder weiß, das dieses gesetz von 2004 dahingehend wieder geändert werden soll, und zwar in dem punkt, das die 70-meter-zone NUR FÜR INSELN wieder auf die alte entfernung von 25 meter zurück geführt werden soll???
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