Jetzt hab' ich's kapiert. In Deutschland geborene Kinder (beide Eltern Ausländer) erhalten zunächst neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie halt in Deutschland geboren wurden, müssen sich dann aber später für die eine oder die andere entscheiden. Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil hingegen können beide Staatsangehörigkeiten behalten - richtig so?
Zitat von kornatix im Beitrag #21Jetzt hab' ich's kapiert. In Deutschland geborene Kinder (beide Eltern Ausländer) erhalten zunächst neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie halt in Deutschland geboren wurden, müssen sich dann aber später für die eine oder die andere entscheiden. Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil hingegen können beide Staatsangehörigkeiten behalten - richtig so?
Man kann ja alles so lesen und interpretieren wie man es gerne möchte. Ich zumindest kann aus dem entsprechenden Gesetzblatt keine Ausnahme für Kinder aus Ehen mit 2 Staatsangehörigkeiten herauslesen. Ich empfehle einfach mal die Paragraphen §4 und § 29 aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz zu lesen, aber vorher die "wie hätte ich es den gern Brille" absetzen. Andererseits sollten wir uns nicht streiten, da mit der EU Mitgliedschaft sich das Gänze natürlich (positiv) ändert.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Da steht aber nicht, dass das Kind in diesem Fall nicht die Staatsbürgerschaft des anderen Elternteils zusätzlich haben darf bzw. wieder abgeben muss...nur der Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft muss bis zum 23. Lebensjahr eingereicht werden.
Und in § 29 steht:
(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
Aber in dem vorliegenden Fall wurde die Staatsbürgerschaft weder nach § 4 Abs. 3 noch durch Einbürgerung erworben, sondern nach § 4 Abs. 1 und das ist was anderes, wie ich meine.
Zitat von kornatix im Beitrag #21Jetzt hab' ich's kapiert. In Deutschland geborene Kinder (beide Eltern Ausländer) erhalten zunächst neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie halt in Deutschland geboren wurden, müssen sich dann aber später für die eine oder die andere entscheiden. Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil hingegen können beide Staatsangehörigkeiten behalten - richtig so?
Bingo
Meine Mutter ist Kroatin, mein Vater Deutscher. Ich bin 32 und habe ganz legal beide Staatsangehörigkeiten. Habe heute auch noch mit dem Konsulat telefoniert. Meine Staatsangehörigkeiten sind nicht erworben sondern durch Abstammung.
Zitat a, das gilt, wenn man als Kind zweier ausländischer Eltern in Deutschland geboren wurde. Hat das Kind aber Elternteile zweier Nationalitäten, gilt das Abstammungsprinzip, und dann darf es lebenslang beide Staatsbürgerschaften behalten.
Und wie verhält es sich, wenn z.B. ein Deutscher und eine Russin in Frankreich ein Kind zeugen, weil das Chinesische Kondom, welches sie bei einem Libanesen gekauft haben, geplatzt ist ??
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