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Dieses Thema im Kroatien-Forum hat 7 Antworten
und wurde 5.030 mal aufgerufen
  
 Auswandern nach Kroatien / Wehrdienst in Kroatien / Jobs u. Jobsuche / Staatsangehörigkeit
Sash Offline



Beiträge: 5

26.12.2007 16:19
Doppelte Staatsbürgerschaft Antworten
Hy @all
Hat jemand von euch ne Ahnung ob ich eine Chance hätte die doppelte Staatsangehörigkeit zu bekommen.
Mein Vater ist Kroate meine Mutter und ich Deutsche und ich bin jetzt 31 Jahre alt.
Das Problem ist das man Vater vor fünf Jahren die Kroatische Staatsbürgerschaft abgegeben hat aus div. Gründen .
Er möchte sie zwar wieder zurück aber erst wenn er wieder unten Lebt was in 1 Jahr soweit ist. (Verrückt das ganze) so das wars dann kurz und bündig hoffe einer von euch hat ne Ahnung
Mit freundlichen Grüßen Sash

Alle Beiträge im Kroatien-Forum zum Thema Doppelte Staatsbürgerschaft
Vera Offline

Moderatorin im Kroatien-Forum


Beiträge: 41.633

26.12.2007 16:29
#2 RE: Doppelte Staatsbürgerschaft Antworten

Hast du eine Domovnica? Dann müsstest du damit auch einen kroatischen Pass bekommen können. Die deutsche Staatsbürgerschaft darfst du behalten, weil du Elternteile verschiedener Nationaliltäten hast.

Leider ist die verlinkte Seite / Foto / Video nicht mehr verfügbar. - Thofroe

________________________
Meine Fotogalerie

Sash Offline



Beiträge: 5

26.12.2007 16:32
#3 RE: Doppelte Staatsbürgerschaft Antworten

Nein hab ich nicht weiß gar net was das ist ich schau mir mal den link an Danke Vera

oned Offline

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 571

26.12.2007 17:10
#4 RE: Doppelte Staatsbürgerschaft Antworten

das heilige Papier das dich zum kroaten ernennt
musst du dort beantragen wo dein Elternteil gemeldet ist oder war
ich weiß nicht ob rodni list auch eine Rolle spielt
anschließend müsstest du ohne probleme auch einen Pass bekommen

Angefügte Bilder:
Domovnica.jpg   Rodni list.jpg   putovnica.jpg  
Als Diashow anzeigen
elbsegler Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 879

30.12.2007 16:42
#5 RE: Doppelte Staatsbürgerschaft Antworten

Welche Staatsangehörigkeit besitzt Du denn überhaupt z.Zt.?? D oder HR ?

Wenn Du z.Zt. die HR besitzt mußt Du bei der Ausländerbehörde deines Wohnortes "Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Erklärung" beantragen. Dazu benötigte ich a.d. 1975 den Nachweis dass ein Teil meiner Vorfahren und evtl. dessen Eltern seit mindestens 1914 deutsche Staatsangehörige sind/waren. Geburts- und/oder Heiratsurkunden sind hierbei wichtig.
Wenn Du in D geboren wurdest und D-Angehöriger bist gehst Du mit deiner Internationalen Geburtsurkunde und Geburtsurkunde deines Vaters zum HR-Konsulat und beantragst die Domovnica und den Pass.
Aber nur so zum Spaß würde ich beides nicht tun, es ist nämlich aufwendig und kostet richtig Geld.

gruss aus dem nasskalten Norden
der elbsegler

Marduk Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 3.234

30.12.2007 17:46
#6 RE: Doppelte Staatsbürgerschaft Antworten
Doppelte Staatsangehörigkeit - Mehrstaatigkeit
§§

* Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen?
* Kann ich auch eingebürgert werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen?
* Gibt es für EU-Bürger eine spezielle Regelung?
* Haben Mehrstaater besondere Rechte?
* Was haben wehrpflichtige Mehrstaater zu beachten?


Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen?

In bestimmten Situationen erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. besitzt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben:

* Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.
* Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staatsangehörigkeit.
* Deutsche Staatsangehörige verlieren nicht mehr automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staates erwerben, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat.*

*Änderung des § 25 Abs. 1 StAG ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007.
* Wie bisher kann deutschen Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit sonstiger Staaten erwerben wollen, auf Antrag von der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde als behördliche Ermessenentscheidung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt werden, die ihnen in bestimmten Fällen das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglicht.


Wer aus einem dieser Gründe Mehrstaater geworden ist, gibt diese Mehrstaatigkeit in der Regel an die eigenen Kinder weiter. In diesen Fällen wird die Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht auf Dauer hingenommen, d.h. es besteht keine Optionspflicht, sich bei Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Man kann als Mehrstaater jedoch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG).

Wie viele deutsche Mehrstaater es gibt, ist nicht bekannt, weil sie in Deutschland ausschließlich als Deutsche behandelt werden und sich gegenüber den Behörden nicht auf ihre weitere Staatsangehörigkeit berufen können. Mehrstaatigkeit ist jedenfalls auch heute schon keine Seltenheit mehr; besondere Probleme sind durch Mehrstaatigkeit nicht entstanden.

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Kann ich auch eingebürgert werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen?
§ 12 StAG

Grundsätzlich nein! Eine Zielrichtung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für besondere Härtefälle gibt es jedoch auch Ausnahmeregelungen. Konkret gilt dies

* für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge, bei denen auf Entlassungsbemühungen generell verzichtet wird,
* bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit; dazu gehören unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder Fälle, in denen der ausländische Staat entwürdigende Entlassungsmodalitäten praktiziert;
* für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde und
* bei mit der Entlassung verbundenen erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.


Darüber hinaus gelten für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz generelle Ausnahmeregelungen (§ 12 Abs. 2 StAG).

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Gibt es für EU-Bürger eine spezielle Regelung?

Im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen: Bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird generell nicht mehr zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht, dass zuvor dessen Staatsangehörigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 2 StAG). Mit dem Wegfall des früheren Gegenseitigkeitserfordernisses* hängt die Frage, ob mit der deutschen Einbürgerung die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates fortbesteht, allein davon ab, ob dessen Recht dies zulässt. Derzeit ist dies nur noch bei wenigen Mitgliedstaaten nicht der Fall. Betroffene erhalten Auskünfte bei den jeweiligen Botschaften der EU-Staaten.

Staatsangehörige der Schweiz sind nun in diese Regelung einbezogen*, so dass sie generell unter Fortbestehen des Schweizer Bürgerrechts eingebürgert werden.

Von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3 StAG, über völkerrechtliche Verträge weitere generelle Ausnahmen zu regeln, hat Deutschland noch keinen Gebrauch gemacht.

*Änderung ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007.

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Haben Mehrstaater besondere Rechte?

In Deutschland hat jemand, der neben der deutschen noch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt (sog. Mehrstaater) nicht mehr und nicht weniger Rechte als alle anderen deutschen Staatsangehörigen.

Kein deutscher Mehrstaater kann unter Berufung auf die andere Staatsangehörigkeit in Deutschland zusätzliche Rechte geltend machen oder sich seinen Pflichten, zum Beispiel der Wehrpflicht, entziehen.

Darüber hinaus gehende Rechte können sich für deutsche Mehrstaater im Verhältnis zu dem jeweils anderen Staat ergeben, dessen Staatsangehörigkeit sie auch haben. Die Ausübung dieser Rechte (Wahlrecht) hängt zum einen von der Rechtsordnung des anderen Staates ab und bleibt zum anderen ohne Einfluss auf Politik, Gesellschaft oder den Einzelnen in Deutschland.

Deutsche Mehrstaater können sich jedoch bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie außerdem besitzen, nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik Deutschland berufen. Sie werden nach dem Verständnis des anderen Staates vorrangig als dessen Staatsangehörige betrachtet und behandelt. Deshalb sollten Mehrstaater, die ins wehrpflichtige Alter hineinwachsen, sich zuvor über die in dem jeweiligen Staat geltenden Regelungen zur Ableistung von Militärdienst informieren.

zum Seitenanfang
Was haben wehrpflichtige Mehrstaater zu beachten?

Deutsche Staatsbürger sind grundsätzlich in Deutschland wehrpflichtig, das ist bei deutschen Mehrstaatern nicht anders. Der in Deutschland geleistete Wehrdienst wird aufgrund einer Vielzahl von internationalen Verträgen und zweiseitigen Abkommen oder aufgrund des jeweiligen nationalen Rechts zumeist anerkannt.

Vor der Einbürgerung bereits in der Armee des Herkunftsstaates geleisteter Wehrdienst kann in Deutschland in der Höhe seiner tatsächlichen Dauer anerkannt werden. Das heißt, ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Türkei beispielsweise den auf einen Monat verkürzten Wehrdienst geleistet hat, kann nach der Einbürgerung auch nur diesen einen Monat auf die Dauer seiner Wehrpflicht in Deutschland angerechnet bekommen. Der Rest muss nachgedient werden.

Tritt ein Deutscher freiwillig als Berufssoldat in den Dienst einer fremden Armee, so verliert er die deutsche Staatsangehörigkeit (Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte), wenn er bereits die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates besitzt.

Bog

elbsegler Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 879

30.12.2007 18:11
#7 RE: Doppelte Staatsbürgerschaft Antworten

Hallo MarduK,

da hast Du dir das aber einfach gemacht, nur kopiert was oben schon genannt wurde und mit deinem Link §§ kommt man leider nicht weit, s.u. . Aber nicht so schlimm, war bestimmt gut gemeint.
Forbidden
You don't have permission to access /cln_012/nn_164892/Internet/Content/Themen/Staatsangehoerigkeit/Einzelseiten/Doppelte__Staatsangehoerigkeit__Mehrstaatigkeit.html<br /> on this server.
Besser man geht über den Link den VERA bereits am 26.12. genannt hatte. Dort findet man auch noch weitere Informationen zu diesem Thema.

Ach ja, hab noch mal den Beleg über Zahlung für einen HR-Pass beim General-Konsulat in Hamburg rausgesucht, der Pass allein kostete in 2006 noch EUR 110,00.

gruss aus dem nasskalten Norden
der elbsegler - Mario

Marduk Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 3.234

30.12.2007 18:21
#8 RE: Doppelte Staatsbürgerschaft Antworten
In Antwort auf:
da hast Du dir das aber einfach gemacht, nur kopiert was oben schon genannt wurde


Stimmt, habe glatt Veras Link nochmals gepostet


In Antwort auf:
und mit deinem Link §§ kommt man leider nicht weit, s.u. . Aber nicht so schlimm, war bestimmt gut gemeint.


Ja die Verlinkung geht leider nur auf die Seite des BMI, hier muss noch nach "doppelter Staatsbürgerschaft" gesucht werden.

Bog

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