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Dieses Thema im Kroatien-Forum hat 13 Antworten
und wurde 675 mal aufgerufen
  
 Auswandern nach Kroatien / Wehrdienst in Kroatien / Jobs u. Jobsuche / Staatsangehörigkeit
Volimmore Offline

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 3

08.12.2023 13:25
Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Doberdan! 😊

Ich hoffe, ich habe den Theard in der richtigen Rubrik erstellt. Falls nicht, bitte verschieben! 🙂

Ich versuche, mich bei meinen Fragen kurz zu fassen. Entschuldigt bitte, wenn ich dennoch ausschweifend werde 🙈

Nach längerer Überlegung, haben mein Freund und ich beschlossen, nach Kroatien auszuwandern, mit allem drum und dran. Bis wir dies realisieren, wird es in etwa noch 2 Jahre dauern. Bis dahin würde ich aber gerne schon mal eine Wohnung im schönen hrvatskoj kaufen. Nun zu der Frage: Da ich gerne die kroatische Staatsbürgerschaft erlangen und die deutsche ablegen möchte, würde es mich interessieren, ob es mir etwas bringen würde, im Zuge der Einbürgerung, bereits eine Wohnung zu besitzen. Meines Kenntnisstandes nach, existiert etwas wie eine „2. Wohnanschrift“ in Kroatien nicht. Jedoch muss man 8 Jahre in Kroatien leben, um den Einbürgerungstest zu bestreiten. Würden die Jahre, in denen ich quasi einen 2. Wohnsitz (also wenn ich in DE anmelde, dass ich in HR einen Zweitwohnsitz habe) in HR im Sinne der Einbürgerung „zählen“ oder müsste von beiden Länden aus gemeldet sein, dass HR mein Hauptwohnsitz ist?

Bis zum kompletten Umzug kann ich die 2 Jahre nämlich leider nicht verkürzen. Es wäre schön, wenn ich dann ab da, wenn ich dann wirklich komplett in HR lebe, die Zeit um 2 Jahre so verkürzen könnte, anstatt nochmal 2 Jahre draufhauen zu müssen 🙂

Vielen Dank schon mal!

kornatix Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 4.755

08.12.2023 17:13
#2 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Hört sich ziemlich "trollig" an, Deine Frage, aber egal:

1. Dir ist schon klar, dass Du beim Wechsel aus der deutschen in die kroatische Staatsangehörigkeit zugleich auch aus dem deutschen in das kroatische Sozialsystem wechselst und damit gute Chancen hast, im Alter vom Flaschensammeln zu leben oder Dir im Pflegeheim ein Zimmer mit sechs Personen zu teilen?

2. Ob Du Dir in Kroatien eine Wohnung oder ein Paddelboot kaufst, hat für Deinen Aufenthaltsstatus keine Bedeutung. Aufenthalt heißt, dass man persönlich da sein muss und nicht irgendein Objekt, welches einem gehört.

(...und "doberdan" hört man allenfalls im slowenischen Grenzbereich, ansonsten in Kroatien eher selten. Dort sagt man "dobar dan".)

Vera Online

Moderatorin im Kroatien-Forum


Beiträge: 41.649

08.12.2023 18:53
#3 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Welchen Vorteil soll es überhaupt bringen, die deutsche Staatsbürgerschaft beim Erwerb der kroatischen abzugeben? In der EU darf man doch beide Staatsangehörigkeiten besitzen.

________________________
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Aeneas Tzajkowski Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 1.596

08.12.2023 19:23
#4 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Zitat von kornatix im Beitrag #2
Hört sich ziemlich "trollig" an

Die Millionärsfamilie, die einem Konzern Millionenumsätze generiert und dafür Mindestlohn erhält, ging doch auch durch.

HFroehlich Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 2.847

08.12.2023 21:12
#5 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Irgendwie werden bei mir gerade nostalgische Erinnerungen an Florida-Rolf wach...

Saarfelser Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 1.183

08.12.2023 23:19
#6 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Ich würde zehn Grundstücke erwerben und elf Häuser drauf bauen.
Denke was die Kohle angeht wird es bei dir keine Probleme geben.
Ansonsten hätte ich auch gerne ein bisschen von deinem Zeug.

Kirsten Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 2.524

09.12.2023 06:48
#7 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Das Salz in der Forumsuppe. Ich mag solche Beiträge 😂

Stachi Online

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 668

09.12.2023 10:32
#8 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Hallo @Volimmore,
auf der Seite des kroatischen Innenministeriums ist es erklärt wer wie wann die kroatische Staatsbürgerschaft erwerben kann:
https://mup.gov.hr/drzavljanstvo-281594/281594

Volimmore Offline

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 3

09.12.2023 10:54
#9 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Zuerst einmal: danke für eure „Fürsorge“ 😅 Da ich selbstständig bin, bin ich auch in Deutschland nicht per se „sozialversichert“ und sichere mich- ganz gleich in welchem Land- selbst ab :)

An @Stachi vielen Dank, werde ich mir sofort durchlesen!

auch danke für den Hinweis, dass man „dober dan“ auseinander schreibt und nicht zusammen.

Die Hintergründe, weshalb mir eine deutsche Staatsbürgerschaft eher Nachteile, als Vorteile bringt, sind mir etwas zu privat. Seid versichert, dass ich hierfür meine Gründe habe.

Ich kann auch verstehen, dass sich meine Frage sehr „trollig“ liest, ich würde mir wahrscheinlich, ohne Kentnisse der Hintergründe, das selbe denken :)

Stachi Online

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 668

09.12.2023 11:03
#10 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

… es gibt für alles einen Grund.
Vorausschauend zu überdenken hat noch niemanden geschadet. Und was die Zukunft bringt, bzw. wie die Situation in acht oder 10 Jahren aussieht, steht in einem anderen Buch geschrieben.

Volimmore Offline

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 3

09.12.2023 11:09
#11 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Da hast du selbstverständlich recht, @Stachi. Ich denke hierbei tatsächlich aber eher zu weit in die Zukunft, als zu kurz. -Auch, wenn es vermutlich seltsam klingt.

Ich denke, jeder hier weiß, dass es an sich leichter wäre, in seinem „Heimatland“ zu bleiben und beispielsweise einen Ferienwohnsitz in Kroatien zu haben. Der Entschluss, „das Bekannte“ entgültig zurücklassen zu wollen, wird entweder aus Naivität oder echter Entschlossenheit gefasst. Es ist okay, wenn ihr ersteres vermutet, das nehme ich niemandem krumm :)

Aeneas Tzajkowski Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 1.596

09.12.2023 18:31
#12 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Zitat von Volimmore im Beitrag #9
Da ich selbstständig bin, bin ich auch in Deutschland nicht per se „sozialversichert“ und sichere mich- ganz gleich in welchem Land- selbst ab :)

Mit Sozialsystem war offensichtlich nicht eine (kostenpflichtige) Sozialversicherung gemeint, sondern die soziale Hängematte, die jedem Deutschen quasi per Geburt aufgespannt wird und in die manchmal auch ein ehemals cleverer und erfolgreicher Selbständiger plumpst, obwohl er sich dies niemals vorstellen konnte. Sie ist nicht so besonders komfortabel - außer man vergleicht sie mit der kroatischen Version…

Zitat von Volimmore im Beitrag #9
auch danke für den Hinweis, dass man „dober dan“ auseinander schreibt und nicht zusammen.

Verdammt dicht dran ;-)

drago1 Offline

Mitglied im Kroatien-Forum

Beiträge: 796

10.12.2023 11:00
#13 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Eine Antwort auf Vera ihren Hinweis. Deutsche dürfen nur nach vorherigem Antrag und der Zustimmung zu diesem, die deutsche Stattsangehörigkeit behalten, wenn sie eine andere annehmen wollen. Ansonsten wird die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt. An die TE, du solltest die 2 Jahre nutzen um Kroatisch zu lernen.

Aeneas Tzajkowski Offline

Mitglied im Kroatien-Forum


Beiträge: 1.596

10.12.2023 12:52
#14 RE: Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und 2. Wohnsitz Antworten

Zitat von drago1 im Beitrag #13
Deutsche dürfen nur nach vorherigem Antrag und der Zustimmung zu diesem, die deutsche Stattsangehörigkeit behalten, wenn sie eine andere annehmen wollen. Ansonsten wird die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt.

Seit 2007 behält man die Deutsche Staatsangehörigkeit, falls man die Staatsangehörigkeit eines EU Staates erwirbt.
Beibehaltungsanträge sind in so einem Fall nicht mehr nötig.
(StAG, 25, 1)

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